„Frohes Neues!“ Euch allen und stets und immer eine sichere Landung!
Ohne den Airlines in Sachen „error fares“ das Wort reden zu wollen, scheinen mir aus juristischer Sicht ein paar Hinweise zu den Risiken solcher Buchungen angebracht, die mancher hier in der Euphorie über gesparte 140 € offenbar unterschätzt. Mit „ich hab doch einen Vertrag“ oder ein paar aus der sog. Flugastrechte-VO zusammengeklaubten Begriffen ist es in dieser recht komplexen Frage leider nicht getan. Ohne Bezüge zum französischen und US-amerikanischen Recht:
Für mich ist die Sache eigentlich klar:
[...]
Die Tatsache, dass das Interline Agreement mit den anderen Carriern keinen Kerosinzuschlag zum Zeitpunkt der Ticketausstellung vorgesehen hat, ist nicht das Problem des Passagiers - da hätte LH deren Interline Agreements früher nachverhandeln müssen.
Wenn ich Dich so verstehen darf, dass der Wegfall der YQ auf eine bewusst fehlende Abstimmung zwischen den beteiligten Airlines zurückgeht, gebe ich Dir völlig recht: Eine Airline, die wissentlich eine Buchungsmöglichkeit eröffnet oder bestehen lässt, bei der die YQ dem Passagier nicht berechnet wird, kann sich auf diese Lücke nicht berufen. Dann sollten wir aber vielleicht nicht von einer „error fare“ sprechen, denn es liegt schon kein irgendwie gearteter Irrtum oder Fehler vor.
In allen anderen Fällen, also wenn für den Kunden eine Buchungsmöglichkeit besteht, die in dieser Weise von den beteiligten Airlines nicht gewollt oder gebilligt war, bleibe ich dabei: Ich halte es für nahezu ausgeschlossen, dass ein deutsches Gericht ein arglistiges Verhalten des Flugreisenden unberücksichtigt lässt, und es ist im Ergebnis eher belanglos, auf welcher Ebene das Gericht dies beim Prüfen der Ansprüche tut (dies zu den Ausführungen von
JayKay). Das gilt, wohlgemerkt, für Schadensersatz statt der Leistung aus deutschem Recht ebenso wie für die Ansprüche aus der sog. Fluggastrechte-VO: Letztere will gewiss nicht den schutz
unwürdigen Fluggast schützen. Für einen Anwalt stellt sich somit vor allem eine Frage: Bestehen genügend Indizien, anhand derer die Fluggesellschaft die Arglist des Fluggasts darlegen und beweisen kann? Nun: ein selbstbuchender (!) SEN (!), der für 199 € nach NYC (!) fliegen will, dabei als Deutscher auf xp.FR (!) bucht und an seinen Silvester-Trip (!) Monate später ein sinnloses Leg zwischen BWI-BOS oder LAS-LAX (!) anhängt? - Gimme a break.
Passagier hatte ein Ticket, war rechtzeitig eingecheckt, war rechtzeitig zum Boarding, das IDB-Thema ist somit eine Sache zwischen Passagier und der Deutschen Lufthansa, nachdem sie den Passagier eigentlich bereits auf dem Flug akzeptiert hatte.
Voraussetzung für die Ansprüche ist ein
gültiger Flugschein, und hier beißt sich die Katze in den Schwanz. Dass der Fluggast es durch die Automatismen der IT bis zum BP geschafft hat (wieso auch nicht, wenn die Buchung erstmal im System ist?), ändert nichts daran, dass der von Anfang an bestehende Fehler in der Buchung womöglich erst unmittelbar vor dem Einsteigen einem Mitarbeiter aufgefallen ist und sodann beanstandet wurde. Selbst wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen bereits ausgetauscht wurden (so weit war man hier noch nicht), können später erkannte Irrtümer noch geltend gemacht werden, und zwar
rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei begründeten Zweifeln an dem bestandskräftigen Zustandekommen der Buchung ist die ausführende Airline deshalb nicht schlecht beraten, den Fluggast auf einem überbuchten Flug zurückzuweisen. Sie wird in diesem Fall der Klage des Fluggasts entgegensehen und, wenn sie nicht selbst Vertragspartnerin des Beförderungsvertrags ist, der Airline, die das Ticket womöglich unter Verstoß gegen Inter-Airline-Vereinbarungen fehlerhaft ausgestellt hat, den Rechtsstreit verkünden, um sich im Innenverhältnis schadlos zu halten.
Das Innenverhältnis verdient auch im Hinblick auf xp.fr Aufmerksamkeit: Vielleicht kannst Du uns,
rcs, darüber aufklären, warum der fuel dump dort möglich ist, auf anderen websites hingegen nicht. Das spricht für mich als insoweit ahnungslosen Außenstehenden zunächst dafür, dass der Fehler nicht bei den Airlines, sondern bei xp liegt. Greift xp.fr auf ungültige Datensätze zu? Xp hätte dann womöglich ein gegen die Airline-Regeln verstoßendes und damit
nicht gültiges Ticket vermittelt (vgl. oben), und der Fluggast müsste sich wegen seiner Schäden an das Reisebüro wenden (das ihm freilich die Kenntnis des Fehlers entgegenhalten kann).