3.4.2. Versicherte Gründe sind:
a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person
b) Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung des Ehepartners/der
Ehepartnerin, des/der in häuslicher Gemeinschaft wohnenden und dort als
Hauptwohnsitz gemeldeten
Lebenspartners/Lebenspartnerin/Lebensgefährten/Lebensgefährtin, der Kinder, Eltern,
Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder einer
versicherten Person
c) Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder im Falle einer gemeinsamen Reise
einer der oben genannten mitversicherten Personen
d) Schwangerschaft einer versicherten Person
e) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder im Falle einer gemeinsamen Reise
der versicherten Angehörigen der versicherten Person infolge von Feuer,
Elementarereignissen (Naturkatastrophen) oder vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Der
Schaden muss im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des
Geschädigten erheblich sein oder seine Anwesenheit zur Schadenfeststellung
notwendig sein.
f) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer
unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber. Dies gilt jedoch nicht für Selbstständige und Freiberufler.
g) Aufnahme des Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die
versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt
der Reise zugestimmt hat.
h) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des
Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der
neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen
beruflichen Tätigkeit
i) unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer
Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und
die Stornokosten/-gebühren nicht von einem Kostenträger übernommen werden
j) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an der Schule/Universität der
versicherten Person
k) unerwartete gerichtliche Vorladung der versicherten Person
l) Bruch von Prothesen
m) schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer
versicherten Person. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer
Aufbau des für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwerts
n) Terroranschlag innerhalb von 14 Tagen vor Reiseantritt oder während der Reise am
Reisezielort, der zu einer Reisewarnung führt. Als Reisezielort gilt der Umkreis von
200 km um die gebuchte Unterkunft. Terroranschläge sind jegliche Handlungen von
Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder
ideologischer Ziele, bei welchen Menschen verletzt werden oder Eigentum beschädigt
Gültig ab 01.12.2023 Stand: 09.10.2023
wird. Hierunter fallen nicht bürgerliche Unruhen und Protestbewegungen, Kriege,
Bürgerkriege und kriegsähnliche Ereignisse.
o) behördlich angeordnete Quarantäne vor Antritt der Reise aufgrund des Verdachts einer
COVID-19 Infektion einer versicherten Person oder eines minderjährigen Kindes der
versicherten Person wegen des Kontakts zu einer infizierten Person oder wegen eines
positiven Testergebnisses. Erforderlich ist der Nachweis über den positiven Test der
versicherten Person oder des minderjährigen Kindes oder der Kontaktperson sowie über
die behördliche Quarantäneanordnung.