Woran erkennt man denn auf dem Zahl-Beleg, wenn man beim Zahlvorgang z.B. im Restaurant oder Supermarkt mit DCC bezahlt hat?
Hat da jemand mal ein Foto? Oder einfach nur daran, das EURO aufgeführt werden?
VERORDNUNG (EG) Nr. 924/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009
über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11)
Geändert durch:
M1 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
M2 Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019
Artikel 3a
Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen
(1) In Bezug auf die Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte und den anwendbaren Wechselkurs gemäß Artikel 45 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 drücken Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gemäß Artikel 59 Absatz 2 der genannten Richtlinie erbringen, die
gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) aus. Dieser Aufschlag ist dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenzulegen.
(2) Zahlungsdienstleister machen die Aufschläge nach Absatz 1 auch in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform zugänglich.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen muss eine Partei, die eine Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs die folgenden Informationen bereitstellen:
a) den
Betrag, der an den Zahlungsempfänger
in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen ist;
b) den
Betrag, der vom Zahler
in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist.
(4) Eine Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, muss die in Absatz 1 genannten Informationen am Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle deutlich anzeigen. Vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs informiert diese Partei den Zahler auch über die Möglichkeit, in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen und die Währungsumrechnung anschließend vom Zahlungsdienstleister des Zahlers durchführen zu lassen. Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen sind dem Zahler nach Auslösung des Zahlungsvorgangs auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Informationen werden kostenlos und in einer neutralen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.
Ausserhalb EWR greift obige Regelung nicht.