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IBAN-Diskriminierung

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krimlin

Erfahrenes Mitglied
21.08.2016
714
26
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Aber ehrlich gesagt finde ich, dass N26 auch irgendwie Mitschuld ist, denn N26 tut überhapt nichts, um gegen die IBAN-Diskriminierung rechtlich vorzugehen. Beispielsweise gegen die Banken mit den Sparkonten könnte N26 sofort wegen unlauterem Wettbewerb klagen, aber das macht N26 nicht, stattdessen muss sich der Kunde ärgern.
Naja, die beschäftigen ja auch App-Designer und Social-Media-"Experts" statt Fachanwälten. ;) Bei der Umstellung der Konten (die "Bank" war schon einige Monate gegründet) waren ja nicht mal alle Zahlungspartner auf aktuellem Stand, was Akzeptanz der N26-IBAN anging. Die Kunden sollten selbst bei Versorgern anklopfen und n26's Rückstand lösen...

Aber ich denke, die Lösung der IBAN-Diskriminierung ist nur eine Frage der Zeit. Bei der Einführung des Konzepts war zu wenig Nachdruck in Richtung jener, die ihre Systeme für den Zahlungseinzug umstellen müssen, stattdessen zuviel Werbung richtung Kunden, die dann erwartet haben, alles würde von einem Tag auf den anderen funktionieren. Dass nicht jeder Betrieb per willkürlichem Stichtag seine Systeme umstellt und dafür alles andere zurückstellt, kann man schon nachvollziehen. Und das "Vertrauen" in das System ("ich kann mein Geld von einem irischon Konto genauso wie von einem deutschen Konto einziehen") entsteht auch nicht per Verordnungstext, sondern nach einiger Zeit und entsprechenden Erfahrungen.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Bei der Umstellung der Konten (die "Bank" war schon einige Monate gegründet) waren ja nicht mal alle Zahlungspartner auf aktuellem Stand, was Akzeptanz der N26-IBAN anging. Die Kunden sollten selbst bei Versorgern anklopfen und n26's Rückstand lösen...
Wobei man das nun wirklich nicht N26 anlasten kann. Wer monatealte Datenbanken für die Erkennung von gültigen IBANs nutzt macht definitiv was falsch.
 

krimlin

Erfahrenes Mitglied
21.08.2016
714
26
Wobei man das nun wirklich nicht N26 anlasten kann. Wer monatealte Datenbanken für die Erkennung von gültigen IBANs nutzt macht definitiv was falsch.
Das ist möglich. Ich kenne die genauen Abläufe bei der Etablierung einer neuen Bank nicht - und ob N26 da hätte etwas anders machen können. Aber aus Kundensicht ist es relativ trivial: mit Wirecard ging's, mit der N26-Umstellung gibt's nur Probleme, ergo ist N26 verantwortlich. Diese Perspektive finde ich genauso legitim.
 
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Andy2

Erfahrenes Mitglied
12.07.2016
2.228
4
IBAN-Diskriminierung ist noch harmlos. Bei der myprepaid muss man als Referenzkonto Kontonummer & BLZ angeben. Die darf man sich dann aus seiner IBAN erst mal selbst "ausrechnen". Auch Paypack möchte nach wie vor Kontonummer & BLZ für Überweisungen.
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Dass nicht jeder Betrieb per willkürlichem Stichtag seine Systeme umstellt und dafür alles andere zurückstellt, kann man schon nachvollziehen.
Von "dafür alles andere zurückstellen" kann keine Rede sein.
War alles lange genug vorher angekündigt.

War eben der fehlende "Nachdruck", wie du selbst sagst. Eine gesetzliche Verpflichtung, bei der (erstmal) nichts passiert, wenn man sich nicht dran hält, wird halt (erstmal) ignoriert.

Nichtkonformen, also diskriminierenden, Unternehmen, hätte man nur mal das Neugeschäft per Lastschriftmandat verbieten müssen - schon wäre die Sache geritzt gewesen, und die Unternehmen motiviert genug. Oder halt auch nicht - aber dann hätte man Rechnungen schreiben oder auf von Vorkasse abgeschreckte Kunden verzichten müssen.
 
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KvR

Erfahrenes Mitglied
05.11.2012
2.848
545
IBAN-Diskriminierung ist noch harmlos. Bei der myprepaid muss man als Referenzkonto Kontonummer & BLZ angeben. Die darf man sich dann aus seiner IBAN erst mal selbst "ausrechnen". Auch Paypack möchte nach wie vor Kontonummer & BLZ für Überweisungen.

Easyjet macht das auch so.
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
IBAN-Diskriminierung ist noch harmlos. Bei der myprepaid muss man als Referenzkonto Kontonummer & BLZ angeben. Die darf man sich dann aus seiner IBAN erst mal selbst "ausrechnen".
Nicht "ausrechnen".
Das Erfordernis von Kontonummer und Bankleitzahl verhindert die Nutzung mit ausländischen Konten, was selbstverständlich eine unzulässige Diskriminierung ausländischer Konten darstellt.

Und da PayCenter ja in Deutschland registriert ist:
1. Mit PayCenter Kontakt aufnehmen
2. Falls Registrierung abgelehnt bzw. Bullshit kommt:
Ausdrucken, und als mit kurzer Erklärung Brief an die (als Aufsichtsbehörde angegebene) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Mich persönlich haben sie noch um Zustimmung zur Weitergabe meiner Daten im Rahmen der Beschwerde an den Finanzdienstleister gebeten - würde ich gleich noch präventiv einen Satz dazu im Schreiben hinzufügen.
 
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
11.974
6.192
In einer Anzeige in FOCUS für eine Bestellung eben dieser Zeitschrift ist bei "Bankeinzug" das DE der IBAN bereits vorgedruckt.
 

blacksun

Erfahrenes Mitglied
26.02.2012
260
7
Du solltest dir mal die Tagesgeldkonten anschauen. Die wollen meist ein Referenzkonto im Inland.

wirkt die erwähnte EU-Verordnung da überhaupt?
In den ganzen externen Links die hier im Thread gepostet wurden wird immer von Lastschrift gesprochen. Also alle, die einen Lastschrifteinzug anbieten würden, müssten diesen von allen Konten im SEPA-Raum akzeptieren.
Heißt das nicht umgekehrt, solange ich keine Lastschrift anbiete kann ich den Kontokreis wie hier beim Referenzkonto einschränken?

Die meisten Bankangebote für TG und FG bieten keinen Lastschrifteinzug an.

In Bezug auf Zahlungsverkehrskonto bei moneyou wurde hier auf Seite 6 diskutiert. Ich meine ich hätte in vielen Produktbeschreibungen/Bedingungen für TG-Konten gelesen dass das Konto nicht als Zahlungsverkehrskonto zugelassen ist. Ich denke dass die Banken bei "Zahlungsverkehr" darauf abzielen dass man keine Zahlungen an Fremde von diesem Konto leisten darf/kann und man auch von keinem fremden Zahlungen auf dem Konto empfangen kann/darf.
Wird Zahlungsverkehrskonto in der Verordnung für die SEPA-LS erwähnt?

Im Falle von Moneyou und den meisten TG-Angeboten gäbe es dann zwei Rechtfertigungen für die Einschränkung der IBAN.
 
Zuletzt bearbeitet:

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
wirkt die erwähnte EU-Verordnung da überhaupt?
In den ganzen externen Links die hier im Thread gepostet wurden wird immer von Lastschrift gesprochen. Also alle, die einen Lastschrifteinzug anbieten würden, müssten diesen von allen Konten im SEPA-Raum akzeptieren.
Heißt das nicht umgekehrt, solange ich keine Lastschrift anbiete kann ich den Kontokreis wie hier beim Referenzkonto einschränken?
Der Fokus auf Lastschrift ist rein technisch bedingt. Denn bei einer Lastschrift muss man als Zahler die eigene Kontonummer ja dem Empfänger angeben und dieser muss diese "akzeptieren". Zum Beispiel durch eine Formularvalidierung in einem Bestellvorgang. Bei einer (SEPA-) Überweisung hat der Zahlungsempfänger ja keine (Vorab-) Kontrolle darüber, aus welchem Land die Zahlung auf das SEPA-Konto kommt.

Die EU-Verordnung ist da sehr klar, dass sie auch Überweisungen einschliesst:

"Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist (...)"

In Bezug auf Zahlungsverkehrskonto bei moneyou wurde hier auf Seite 6 diskutiert. Ich meine ich hätte in vielen Produktbeschreibungen/Bedingungen für TG-Konten gelesen dass das Konto nicht als Zahlungsverkehrskonto zugelassen ist. Ich denke dass die Banken bei "Zahlungsverkehr" darauf abzielen dass man keine Zahlungen an Fremde von diesem Konto leisten darf/kann und man auch von keinem fremden Zahlungen auf dem Konto empfangen kann/darf.
Genauso ist es wohl.

Nun schreibst du allerdings immer vom Zahlungs-"Verkehr".
So wie beim Sex der "Verkehr" ja auch immer mit jemand anderem stattfindet.

Die Verordnung allerdings bezieht sich auf Zahlungskonten, Zahlungen und Zahlungsvorgänge, letztere beispielsweise "bloss" definiert als "den vom Zahler oder Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags zwischen Zahlungskonten in der Union, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger".

Zumindest der Dienst der EU-Kommission sieht als Zahlungskonten WIMRE auch "Sparkonten" an, sofern man eben selbstständig eine Zahlung davon in Auftrag geben kann. Müsste jetzt wieder eine Weile suchen, aber es gab dazu mal eine FAQ/Klarstellung für Zahlungsdienstleister, die man irgendwo bei der EU-Kommission finden müsste.
 
Zuletzt bearbeitet:

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
OK, ich hab's...

Zumindest der Dienst der EU-Kommission sieht als Zahlungskonten WIMRE auch "Sparkonten" an, sofern man eben selbstständig eine Zahlung davon in Auftrag geben kann. Müsste jetzt wieder eine Weile suchen, aber es gab dazu mal eine FAQ/Klarstellung für Zahlungsdienstleister, die man irgendwo bei der EU-Kommission finden müsste.
Ist zwar, Achtung, nicht explizit zur Verordnung 260/2012, sondern schon älter zur ersten Zahlungsverkehrsrichtlinie, und auch kein Richterspruch, sondern Meinung der Kommissionsdienste... Ich sehe aber keinen Grund, bzgl. der EU-Verordnung etwas anderes anzunehmen.

http://ec.europa.eu/info/system/files/faq-transposition-psd-22022011_en.pdf
 

mh5587

Erfahrenes Mitglied
20.10.2015
452
26
NUE
Bedauerlich, dass es so etwas braucht. Die Sepa Regeln bzw. deren Ziel, alle EU Konten gleichzustellen, sind ja wohl nicht so schwer zu verstehen.
 
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Droggelbecher

Erfahrenes Mitglied
14.07.2016
5.190
20
Aber endlich gibt es ein greifbares Beispiel und ein Formular zum Beschwerden abwerfen (auch wenn ich mir das eher vom Staat wünsche, da die Wettberwerbszentrale ja auch dadurch Geld verdient, aber wenn es anders nicht geht).
 
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Droggelbecher

Erfahrenes Mitglied
14.07.2016
5.190
20
Hast du die DKB auch schon bei der BaFin angeschwärzt:
[h=2]BaFin kann nur gegen beaufsichtigte Unternehmen vorgehen[/h]Während die meisten anderen Vorschriften der SEPA-Verordnung nur für Zahlungsdienstleister gelten, richtet sich Artikel 9 der Verordnung an Zahlungsdienstnutzer. Die BaFin kann jedoch gemäß § 4b Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz nur Beschwerden inhaltlich bearbeiten, die sich auf Unternehmen beziehen, die ihrer Aufsicht unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die meisten Zahlungsdienstnutzer (beispielsweise Einzelhändler) sind aber keine beaufsichtigen Unternehmen.
 

Droggelbecher

Erfahrenes Mitglied
14.07.2016
5.190
20
Mich haben sie auf einem eingescannten unterschriebenen Brief nach einem Screenshot oder sonstigem Beleg gefragt. Aber nach ein paar mal einscannen kommen die vielleicht selbst auf die Idee. Besser als ignoriert werden alle mal!
 
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