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M.E. ist der von der LG geforderte "Gesellschaftsrat" das beste Beispiel dafür, wie vollkommen lost die in ihrer social media bubble sind. Würde man einen solchen Rat zusammenstellen, würde der sich ganz sicher nicht für die radikalen Klimaziele der LG stark machen, selbst die gemäßigteren Grünen haben max. ein Potenzial von 25%, die LG könnte in einem "Gesellschaftsrat" bestenfalls auf eine Unterstützung von marginalen 2-3% hoffen. Aber gefühlt fühlen sie sich in ihrer Hybris ja in der Mehrheit Bubble halt. So ein "Gesellschaftsrat" wäre eher eine tolle Plattform für den rechten Rand, da solche Räte deutlich anfälliger sind für populistischere Themen, die leicht durch Tagesereignisses beeinflussbar sind (z.B. Forderung nach Todesstrafe nach einem aktuellen Gewaltverbrechen), als ein Gremium von Berufspolitikern. Genau deshalb ist so ein Rat ja gerade nicht Bestandteil funktionierender Demokratien, ist ja nicht so, als hätten sich kluge Vorväter (und Mütter ) nicht mit dem Thema auseinandergesetzt.Der von der LG geforderte Gesellschaftsrat soll laut iher Webseite per Los besetzt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass unsere gegenwärtige Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag mit sogenannten Bürgerraeten ein sehr ähnliches Konstrukt vereinbart haben. Das ist wohl kaum das Ende unserer Gesellschaft oder unseres Wohlstandes.
Was unsere selbstgefällig grinsende Bachelorette des tibetanisches Buddhismus betrifft: Die Dame hat wiederholt, nachweislich und zugegebenermaßen Straftaten mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden begangen und kündigt an, dies uneinsichtig auch weiterhin tun zu wollen. Spätestens nach der Erstverurteilung (=Vorstrafe) kann das Strafmaß bei den Wiederholungstaten m.E. nur noch auf Haftstrafe ohne Bewährung lauten. Hier Ausnahmen zu konstruieren, von wegen dass ziviler Ungehorsam in gewissen Ausnahmesituationen erlaubt und tolerierbar wäre (wer setzt da wo die Grenze?), wie manche linksgrüne Schreiberlinge das gerne kommentieren, würde unsere Rechtssystem in erheblichen Maße beschädigen. Alternativ bliebe natürlich auch immer noch die Einweisung in die Psychiatrie nach § 63 StGB, da wäre der Geisteszustand der Dame halt -wie ich schon weiter oben geschrieben habe- mal zu begutachten.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.