Dass Klimaschutz bedeutend ist, hat sich bis zum Buindesverfassungsgericht herum gesprochen, und dass die Bundesregierung handeln muss, ist spätestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 anerkannt:
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern...
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"Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. ...
Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. ...
Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll. ...
Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. ...
Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen."
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Vergleichbare Entscheidungen gibt es nicht nur in Deutschland.
Klagebefugt sind übrigens auch Personen, die in Südasien leben, wo die Auswirkungen des Klimawandels am Gravierendsten sind:
Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zulässig. Das gilt zum einen, soweit sie die Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten rügen. Die Beschwerdeführenden können teilweise geltend machen, in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und einige von ihnen in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt zu sein ..., weil der Staat mit dem Klimaschutzgesetz nur unzureichende Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen und zur Begrenzung der globalen Erderwärmung ergriffen haben könnte. Insoweit sind auch die in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden beschwerdebefugt, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die Grundrechte des Grundgesetzes den deutschen Staat auch zu ihrem Schutz vor den Folgen des globalen Klimawandels verpflichten."
Dir als Volljurist muss ich doch nicht erklären, dass das Urteil in voller Gänze nur Grundsätzliches In Farbe gießt. Weder ist durch das BVferG ein bestimmtes und konkretes Zeitfenster genannt worden, noch ein bestimmtes Ziel, noch der Weg dorthin. Einzig der Gesetzgeber wird verpflichtet ZUM Klimaschutz mittels Klimaschutzgesetz. Dagegen richtete sich auch die Verfassungsbeschwerde. Wie, wo, was, wer, wenn kann das BVerG gar nicht vorgeben.
Im Übrigen ordnet sich dem Klimaschutz NICHT alles unter, auch das wird in diesem Urteil klargemacht. Wenn die Bundesregierung und das Parlament sagt, wie lassen uns 20 Jahre Zeit und bauen KKW, damit der Wandel nachhaltig bekämpft wird, weil Geld knapp, dann ist das so.
Das immer dieses Urteil immer für alles Mögliche in Sachen Klimaschutz angeführt wird, zeigt wie schwach es eigentlich ist. Den Richter sind keine Astrophysiker, Klimaforscher, Chemiker, etc. pp. Wenn es in zwei Jahren neue Erkenntnisse gibt, kann und wird das BVerfG anders urteilen oder das Urteil modifizieren, wie es das schon oft getan hat.
Wenn die Bevölkerung nicht mehr mitmacht und eine Parlamentsmehrheit ein anderes KSG macht, wird das BVerfG anhand der neuen Parameter erneut prüfen und entscheiden müssen. Und auch das muss ich dir nicht erklären; auch in Sachen Verfassungsauslegung wird immer wieder mal neu entschieden, die Zügel angezogen oder gelockert, die Schrauben fester gedreht oder der Rahmen erweitert.
Das weißt DU alles noch besser, als ich. Ich bin kein Volljurist