Es geht zunächst grundsätzlich ausschließlich um die Frage der Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahmen.
Check.
Die Hürden dazu sind nicht allzu hoch. Es liegt eben gerade keine Verurteilung wegen der Mitgliedschaft etc. in einer kriminellen Vereinigung vor.
Hat keiner behauptet.
Beschwerden gegen die Durchführung von Ermittlungsverfahren sind in den seltensten Fragen erfolgreich.
Eben. Insbesondere dann, wenn sie unbegründet sind.
Ich glaube mich auch zu erinnern, dass das Handbuch für Strafverteidiger eher von Beschwerden abrät.
Da liegst du richtig, weil es die Gerichte zwingt, eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung zu treffen, diese aber "endgültig" und damit den weiteren Weg ebnet / vorzeichnet.
Zu hoch sollte man die Entscheidungen daher nicht hängen.
Oh doch. Die Exekutive hat jetzt im Rahmen der StPO den VOLLEN Werkzeugkasten zur Hand. Und jeder, wirklich jeder, der hilft, unterstützt, spendet sollte sich gut überlegen, ob man das bei einer im Verdacht stehenden 129-Vereinigung tut.
Im Endeffekt kommt es darauf an, was im Urteil steht.
Für die Ersteinschätzung nicht. Der wichtige Teil ist nun öffentlich bekannt: LG ist verdächtigt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Und die Ermittlungsrichtung wird eher sein, dies zu beweisen, als zu widerlegen.
Und die Hauptverhandlung hat nun einmal noch nicht stattgefunden.
Unproblematisch. Die HV wird die Ermittlungen und dessen Ergebnisse frei bewerten. Das Gericht hat aber KEINEN unmittelbaren Einfluss darauf, was und wie ermittelt wird, maximal einen mittelbaren durch Durchsuchungsbeschlüsse, TKÜ-Maßnahmen und Co.
Mir ist auch noch nicht bekannt, ob schon Anklage wegen der Mitgliedschaft etc. in einer kriminellen Vereinigung erhoben wurde.
Muss sie ja auch nicht. Wichtiger ist das Ermittlungsverfahren. Und das wird geführt. Und jede StA im Land kann sich auf das LG Urteil für die Beurteilung und Einschätzung stützen. Die erste Zusammenfassung liest sich schlüssig.
Festzuhalten bleibt, dass die Nachrichten in der Presse keine Sternenstunde waren.
Wie immer. Siehe auch Lindemann, Kachelmann, Molat, etc. etc.
Zum Teil war dort zu lesen, LG habe dagegen geklagt, dass festgestellt worden sei, sie seien eine kriminelle Vereinigung.
Unkenntnis. Obwohl angeblich viele Reporter auch Volljuristen sein sollen. Möglicherweise keinen guten.
Selbstverständlich können die Beschlüsse auch noch durch eine Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wovon ich allerdings als Strafverteidiger abraten würde.
Davon würde ich keinen Gebrauch machen. Die Gefahr, dass das BVerfG grundsätzliches festlegt und eine weitere (ungünstige) Voreinschätzung einnimmt, ist viel zu hoch.
Grundsatz: Rufe das BVerfG nicht an, es sei denn, du hast nix mehr zu verlieren.