LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.426
3.037
Neuss
www.drboese.de
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1. Wenn das LG Berlin die erstinstanzliche Entscheidung für richtig gehalten hätte, warum sind sie dann nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren? Das hätte m.E. wesentlich näher gelegen. (Vllt. kann kexbox dazu noch etwas ausführen, sofern er will und darf?)

Ich sehe hier gleich zwei Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht, wenn auch ich mir das natürlich gewünscht hätte.


  • Einerseits LH hat ja durchaus Argumente vorgebracht, sie meinten ja insbesondere die (vielleicht nur aus Versehen sprachlich sehr restriktiven) Aussagen des BGH zum Cross-Ticketing extrapolieren zu können
  • zudem dürften jeden Tag tausende von Passagieren nicht den von ihnen gebuchten Anschlussflug (aus welchen Gründen auch immer, das umfasst die Klausel alles!) wahrnehmen, sodass ich hier auch eine grundsätzliche Bedeutung sehe. Diese Thema betrifft potentiell (!) mehr Menschen, als die Frage, ob Schönheitsreparaturen einem starren Fristenplan unterliegen dürfen ;-)

Bereits die Präsidentin des AG Mitte (die früher am KG arbeitete) war der Ansicht, dass diese Sache BGH-Potential hat.
 
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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Ok, Argument 2 ist klar. Wenn das LG beabsichtigt hat, die Revision zuzulassen, ist der Weg über die mV der richtige und insoweit auch zwingend. Ich glaube, es wäre hier aber durchaus auch Raum dafür gewesen, die Revision nicht zuzulassen, wenn zugunsten des Verbrauchers (Klägers) entschieden wird. Die Geschichte mit dem Transparenzgebot ist höchstrichterlich (sogar durch den EuGH) eigentlich ausgetragen. Der Zulassung hätte es aus Rechtsgründen (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG - mögliche Abweichung von Rechtsprechung des EuGH) m.E. nur dann zwingend bedurft, wenn die Kammer der Berufung stattgegeben hätte (dann wäre ohnehin eine mV erforderlich gewesen). Aber gut klar, kann man - insb. mit dem Hinweis auf die sicherlich sprachlich nicht gerade eindeutige BGH-Entscheidung - sicher auch anders sehen. Wiederum andererseits, wenn jedes Mal die Berufung zugelassen würde, wenn eine BGH-Entscheidung noch Raum für Auslegungen lässt, dann müsste eigentlich alles "hochgeschickt" werden. Und die "grundsätzliche Bedeutung", naja naja... Hier im Forum sicherlich, aber in der Rechtswirklichkeit? Wie oft gab es schon Streitigkeiten vor Gericht wegen vorsätzlich ausgelassenen letzten Segmenten, in denen der entsprechende Vorsatz schon bei Buchung bestand - das war ja hier ein Kernargument der LH, an dem es in vergleichbaren Konstellationen eher fehlen dürfte? Der Zulassungsgrund wird ja tatsächlich doch eher eng ausgelegt. Also wie gesagt, man hätte es sicher so machen können. Was der wahre Grund ist, wissen wir wohl alle nicht.

Argument 1, naja in Berufung geht man eigentlich immer mit irgendwelchen Argumenten. Das liegt in der Natur der Sache ;)

Aber nochmal, freut mich, dass Ihr das so gut durchgefochten habt, das Ergebnis ist richtig und es ist erfreulich, dass die jeweiligen Inhalte hier im Forum geteilt wurden. (y)

@Airsicknessbag: Um auch nochmal darauf einzugehen. Ich hatte seinerzeit die Entscheidungen mal nachgelesen und sie so verstanden, dass der hier verhandelte Fall so noch nicht entschieden war. Eine Formulierung am Rande könnte man zwar tatsächlich im Sinne von LH so auslegen, wie Du es tust, aber ich habe starke Zweifel, dass der BGH damit die vorliegende Konstellation tragend entscheiden wollte. Ich habe übrigens auch Zweifel an einem wirklich gewollten obiter dictum (dann hätte man das deutlicher gemacht); die Formulierung halte ich einfach für dem Kontext geschuldet und sprachlich verunglückt.
 
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MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
14.577
9.474
Dahoam
Der Denkfehler (oder vllt. ist es ja sogar richtig, um das zu beurteilen, fehlen mir spezifische BWL-Kenntnisse) dürfte sein, dass man denkt, der Kunde, der eigentlich Zielgruppe eines anderen Marktes ist, würde, wenn er keine Ausweichoptionen hat, den höheren Preis "seines" Marktes bezahlen. Ich denke, das ist falsch, denn dieser Kunde würde anderenfalls einfach mit einer anderen Airline fliegen und LHs Platz würde leer bleiben.

Ist das so? Oder nehmen nicht ebenso viele Smartbucher auch vergleichbar attraktive Angebote anderer Airlines in den jeweiligen Märkte wahr? Denn der Reiz dieser Märkte ist ja nicht, dass nur Lufthansa billiger ist, sondern das Preisniveau insgesamt niedriger ist.

Solche Rechnungen funktionieren halt dann nicht mehr wenn die Preise vergleichsweise absurd billiger sind, dass sich selbst Anreise (mit günstigen Billigflieger oder Bus und Sparticket bei der Bahn) und gegebenenfalls sogar Übernachtung vor Ort noch locker rechnen. Für diejenigen die zum Spaß fliegen oder die ausreichend Zeit und Muse haben und dann auch noch die zusätzlichen Meilen und evtl. Loungezugänge zum Maximieren nutzen ist das ja alles eher ein Plus.

Das sind die Erbsenzähler und Entscheider die meinen, dass auch neun Frauen in einem Monat ein Kind gebären können. Die Gier nach mehr Profit und die Angst das Profit entgeht benebelt den Geist so, dass sie die Realität einfach nicht mehr verstehen (wollen). Die logischen marktwirtschaftlichen Zusammenhänge will man so mit schwachsinnigen rechtlichen Winkelzüge aushebeln. In diesem Fall ist das bei den Zitronenquetschern gründlich in die Hose gegangen weil sich ein Kunde eben nicht durch ihre Anwaltsarmee einschüchtern hat lassen und sich gewehrt hat. Damit ist dieses bedrohliche Burgmauer von LH wie ein Kartenhaus zusammengefallen. Ein Dankeschön dafür dass ihr die Energie und Ausdauer hattet euch zu wehren!
 

Aviatar

Erfahrenes Mitglied
14.10.2017
3.691
940
2. Ich bin mir gar nicht so sicher, ob der BGH im Falle einer zugelassenen Revision das nicht mal wieder zugunsten von LH "repariert" hätte mit irgend einer schiefen Begründung. Die bisherigen Entscheidungen zu ähnlichen (wenn auch nicht komplett vergleichbaren) Konstellationen waren ja bislang eher Airline-freundlich...

Welche Urteile des BGH meinst du denn? So weit ich mich erinnere, waren die meisten dieser Urteile eher im Sinne des Verbrauchers. Ich habe da sehr starke Zweifel, dass LH beim BGH durchgekommen wäre.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.320
9.144
BRU
Und selbst wenn LH gewonnen hätte, zweifele ich, dass sie damit viel erreicht hätten. Außer, dass diejenigen, die das buchen, halt gezwungener Maßen auch das letzte Segment abfliegen.

Denn wer den Umweg auf dem Hinweg in Kauf nimmt, würde das größtenteils doch auch auf dem Rückweg tun. Und wem es um eine schnelle, effiziente Verbindung geht, der fliegt gleich mit einer (ab DE) günstigeren Airline oder zahlt den Preis ab DE.

Wenn die Anzahl an Paxen, die solche Umwege buchen, irgendwann zu groß wird / diese Tarife mehr von Deutschen als von „Einheimischen“ genutzt werden / sie die Flieger auch mit teureren Preisen bzw. ab teureren Abflugorten vollbekommen, werden sie halt die Preise entsprechend ändern.
 
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bNNddd?!

Erfahrenes Mitglied
03.01.2017
987
458
Es bleibt einfach nur die Frage wie man mit der Gepäcksituation umgeht. Bei Weigerung des shortcheckens am Zielflughafen ganz klar sagen man fliegt nicht mit dürfte doch nahe 100% funktionieren?

Dazu noch S&G zurückverlangen und LH dreht vermutlich völlig am Rad...
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Welche Urteile des BGH meinst du denn? So weit ich mich erinnere, waren die meisten dieser Urteile eher im Sinne des Verbrauchers. Ich habe da sehr starke Zweifel, dass LH beim BGH durchgekommen wäre.

Die Linie in der Entscheidung Xa ZR 5/09 finde ich nicht besonders verbraucherfreundlich.

Da sagt der BGH zwar zunächst:

Der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil er mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und die Interessen der Beklagten das Abweichen von der gesetzlichen Regelung über den von der Klausel beschrittenen Weg nicht zu rechtfertigen vermögen.

Dann allerdings kommt er zum Ergebnis:

Pflichten und Sanktionen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aufgrund eines berechtigten Verwenderinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem Übermaßverbot und bedürfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung [Nachweise] jedenfalls dann, wenn die Regelung wie vorliegend zu einer gravierenden Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses der Leistungsbeziehung zum Kunden führt.

Und jetzt kommt das Entscheidende (Hervorhebung durch mich):

Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte.

Das ist auch die Antwort auf die Frage von Airsicknessbag, warum die vorliegende Konstellation vom BGH noch nicht entschieden wurde.

Und dann stellt der BGH nochmal klar, dass es wohl nur darum geht, eine Neuberechnung durchzuführen, wenn weitere Leistungen in Anspruch genommen werden sollen (erneut Hervorhebung durch mich):

Eine solche Regelung ist für die Beklagte nicht deshalb unzumutbar, weil sie hiernach bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Beförderungsleistung gegebenenfalls eine Zusatzvergütung fordern müsste. Auch nach der beanstandeten Klausel kann sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn sie an jeder Station der Reise überprüft, ob die Bedingungen eingehalten sind, und Kunden, die die Leistung nicht vollständig in Anspruch nehmen, abweist. In gleicher Weise kann sie die Gewährung der Teilleistung davon abhängig machen, dass der Kunde den gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt. Im Übrigen wäre bei einer solchen Regelung der Versuch der Umgehung der Tarifstruktur unattraktiv, so dass mit einer praktischen Anwendung der Regelung im Wesentlichen nur in denjenigen Fällen zu rechnen wäre, in denen der Kunde abweichend von seiner ursprünglichen Planung disponieren muss und deshalb eine Teilleistung nicht in Anspruch nehmen kann.

Damit ist m.E. gesagt (ohne dass ich die Rechtsauffassung teile, denn ich meine, auch das geht vor dem Hintergrund, dass die Rechtsordnung einem (von Ausnahmefällen abgesehen) zugesteht, nur Teilleistungen in Anspruch zu nehmen, zu weit (vgl. das erste Zitat):

Neuberechnung ja, wenn der Kunde später zusteigt und somit weitere Leistungen in Anspruch nehmen will, ansonsten dürfen sie ihn abweisen. Nicht so geschickt finde ich die Formulierung dass der Preis zu entrichten ist, der "im Zeitpunkt der Buchung" für die alternative Routenführung angefallen wäre. Bereits da fehlt mir die Transparenz. Dann sollen sie halt sagen, der Preis, der im Zeitpunkt des Reiseantritts anfällt; den kann man wenigstens noch halbwegs nachprüfen. Aber immerhin hat der Kunde hier noch die Wahl, ob er sich darauf einlassen will.

Allerdings besteht m.E. ein erheblicher Unterschied zwischen: "Du darfst Kunden abweisen oder die weitere Beförderung davon abhängig machen, dass sie einen Aufpreis zahlen" und "Du darfst später nachkalkulieren, wenn die Leistung nicht bis zum Ende in Anspruch genommen wird". Denn in ersterem Fall hat es der Kunde in der Hand, ob er in Kenntnis der Mehrkosten die Leistung weiterhin in Anspruch nehmen will und damit mehr bezahlt oder den Flug ausfallen lässt und somit nur das verliert, was er bereits bezahlt hat oder ob man ihm im Nachhinein als Vertragsstrafe (nichts anderes kann das sonst sein!) eine Zahlung in beliebiger Höhe auferlegt, die er nicht kennt und bei der er auch das Risiko nicht beherrscht und im Notfall sagen kann: "Dann mache ich es halt gar nicht, bevor ich soundsoviel mehr zahle." Genau da greift das Transparenzgebot ein und daher hat das AG Mitte (jedenfalls insoweit) recht.

Wenn der BGH aber sagt, Beförderung verweigern bzw. nachkalkulieren geht, wer weiß, ob er dann nicht auch gesagt hätte: Nachkalkulieren geht. Aber da hätten sie das (europarechtlich garantierte) Transparenzgebot umschiffen müssen und das hätte ich gerne mal gesehen..
 
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MitLeser

Erfahrenes Mitglied
18.06.2015
262
68
Es bleibt einfach nur die Frage wie man mit der Gepäcksituation umgeht. Bei Weigerung des shortcheckens am Zielflughafen ganz klar sagen man fliegt nicht mit dürfte doch nahe 100% funktionieren?

Dazu noch S&G zurückverlangen und LH dreht vermutlich völlig am Rad...

Nachdem mich die Lufthansa-Polizei wohl kaum mit Handschellen in den Flieger schaffen wird, ist das eine durchaus interessante Frage. Ohne PAX kommt das Gepäck ja eh nicht mit. Also müsste die Airline ja alleine schon um ein Verspätung zu verhindern shortchecken. Zumindest wenn ich ihnen das o.G. (sicher nicht mitzufliegen) im Vorfeld klar ankündige. Die Frage ist dann halt, wie lange man das machen kann, ohne auf einer no-fly zu landen.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.221
11.033
FRA/QKL
Es bleibt einfach nur die Frage wie man mit der Gepäcksituation umgeht. Bei Weigerung des shortcheckens am Zielflughafen ganz klar sagen man fliegt nicht mit dürfte doch nahe 100% funktionieren?
Falls man in USA bei UA eincheckt für einen Zubringer zur LH Langstrecke ist die Antwort inzwischen sehr einfach. Das Gepäck wird durchgecheckt bis zum finalen Zielort oder das Gepäck wird gar nicht eingecheckt. Der Kunde hat die freie Wahl aus diesen beiden Optionen. :D

Ob man weiterfliegt oder nicht wäre dann in FRA oder MUC zu klären, um an das Gepäck zu kommen. Und da hat LH durchaus Möglichkeiten es für den Kunden zumindest unangenehm zu gestalten. Gibt ja keine festgelegte Maximalzeit für die Herausgabe des Gepäcks.
 

ekel alfred

Erfahrenes Mitglied
26.05.2010
1.836
1.332
BRE / HAJ
Falls man in USA bei UA eincheckt für einen Zubringer zur LH Langstrecke ist die Antwort inzwischen sehr einfach. Das Gepäck wird durchgecheckt bis zum finalen Zielort oder das Gepäck wird gar nicht eingecheckt. Der Kunde hat die freie Wahl aus diesen beiden Optionen. :D

Ob man weiterfliegt oder nicht wäre dann in FRA oder MUC zu klären, um an das Gepäck zu kommen. Und da hat LH durchaus Möglichkeiten es für den Kunden zumindest unangenehm zu gestalten. Gibt ja keine festgelegte Maximalzeit für die Herausgabe des Gepäcks.

Einfach z.B. EWR-FRA//MUC-CDG buchen.

Kostet ein paar Euronen Tax mehr, aber somit stellt sich die Problematik nicht.
 
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TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.229
400
VIE
Würde nicht eine Tarifänderung analog QR das Thema für LH klären?
Wäre halt bei LH MUC und FRA.

IF THE STOPOVER IN DOHA BETWEEN CONNECTING
FLIGHTS IS LESS THAN 24 HOURS PLEASE NOTE THAT
THE BAGS WILL ALWAYS BE CHECKED THROUGH TO THE
FINAL DESTINATION.THE PASSENGERS SHOULD CARRY
EVERYTHING THEY NEED IN DOHA IN A HAND BAG.
-----------------------------------------------
IN CASE THE PASSENGER NEEDS THE BAGS IN DOHA THE
HIP RULE MUST BE APPLIED OR TWO SEPARATE TICKETS
NEED TO BE BOUGHT.

 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.320
9.144
BRU
Wobei sie sich mit der Weigerung, das Gepäck nur bis MUC/FRA etc. zu labeln, am Ende doch aber selber schaden. Etwa, wenn das Gepäck dann in den Anschluss verladen wird, der Pax nicht erscheint, und sie erst das Gepäck suchen und ausladen müssen (mit der Gefahr, den Slot zu verpassen / verspätet abzufliegen).
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.221
11.033
FRA/QKL
Wobei sie sich mit der Weigerung, das Gepäck nur bis MUC/FRA etc. zu labeln, am Ende doch aber selber schaden. Etwa, wenn das Gepäck dann in den Anschluss verladen wird, der Pax nicht erscheint, und sie erst das Gepäck suchen und ausladen müssen (mit der Gefahr, den Slot zu verpassen / verspätet abzufliegen).
Wenn man sich in den Kopf gesetzt hat diese Kunden zu "erziehen" spielen solche Überlegungen keine Rolle mehr bzw. man nimmt das dann billigend in Kauf.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.054
13.515
Ich hatte seinerzeit die Entscheidungen mal nachgelesen und sie so verstanden, dass der hier verhandelte Fall so noch nicht entschieden war. Eine Formulierung am Rande könnte man zwar tatsächlich im Sinne von LH so auslegen, wie Du es tust, aber ich habe starke Zweifel, dass der BGH damit die vorliegende Konstellation tragend entscheiden wollte. Ich habe übrigens auch Zweifel an einem wirklich gewollten obiter dictum (dann hätte man das deutlicher gemacht); die Formulierung halte ich einfach für dem Kontext geschuldet und sprachlich verunglückt.

Und jetzt kommt das Entscheidende (Hervorhebung durch mich):

Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte.

Das ist auch die Antwort auf die Frage von Airsicknessbag, warum die vorliegende Konstellation vom BGH noch nicht entschieden wurde.

Das ueberzeugt mich nicht. Denn mit jener Entscheidung ist erschoepfend entschieden, was die Airline gerade noch darf. Natuerlich ist damit nicht ueber jede einzelne Ueberschreitung explizit entschieden. Muss aber auch nicht - denn wenn etwas positiv definiert ist, muss ich nicht die unbestimmte Vielzahl aller denkbaren negativen Definitionen aufstellen. Daher liegt hier mE auch gerade kein Obiter dictum vor. Und dass sich ein BGH einfach mal so sprachlich verhaut und in einer Folgeentscheidung sagt "'schulligung, habe ich nicht so gemeint", faende ich recht ueberraschend.
 
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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Das ueberzeugt mich nicht. Denn mit jener Entscheidung ist erschoepfend entschieden, was die Airline gerade noch darf. Natuerlich ist damit nicht ueber jede einzelne Ueberschreitung explizit entschieden. Muss aber auch nicht - denn wenn etwas positiv definiert ist, muss ich nicht die unbestimmte Vielzahl aller denkbaren negativen Definitionen aufstellen. Daher liegt hier mE auch gerade kein Obiter dictum vor. Und dass sich ein BGH einfach mal so sprachlich verhaut und in einer Folgeentscheidung sagt "'schulligung, habe ich nicht so gemeint", faende ich recht ueberraschend.

Das steht Dir ja frei und wird von mir auch gar nicht kritisiert, weil es hier kein Richtig und kein Falsch gibt. Die Entscheidung ist nicht so klar, als dass sie keinen Raum für Auslegung ließe.

Ich meine trotzdem, dass der BGH nicht abschließend klären wollte, was geht und was nicht geht. Insbesondere wollte er nicht für alle Fallkonstellationen der Nachtarifierung eine rote Linie ziehen. Er wollte nur für diese Konstellation (cross ticketing) klarstellen, was zulässig ist und was nicht. So verstehe ich die Entscheidung.

Dass der BGH mal sprachlich daneben liegt, ist nichts Neues. Jahrelang wurde darum gestritten, ob der BGH in einer Abschleppentscheidung durch die beiläufige Wendung, die Kosten für Abschleppmaßnahmen können von Fahrer und Halter ersetzt verlangt werden, den Streit um die zivilrechtliche Halterhaftung entscheiden wollte (Hervorhebung durch mich). Wollte er nicht, wie sich später herausstellte, die Wendung ist einfach in die Entscheidung"reingerutscht", da hat der wiss. Mit. bei der Abfassung der Begründung nicht aufgepasst und der Berichterstatter und die übrigen Beisitzer dann nur noch "überflogen". Das kommt schon vor. Später wurde die Streitfrage dann (tragend) entschieden, jedoch nicht unter Bezugnahme auf etwaige frühere Rspr. Das war also auch sprachlich einfach zu weit gefasst.

Sowas kommt durchaus öfter vor. Man versteht den BGH in einer gewissen Weise und später wird dann vom BGH selbst klar gestellt, dass das so gar nicht gemeint war.

Wie der BGH die vorliegende Fallkonstellation beurteilt, werden/würden wir erst wissen, wenn wirklich mal ein Fall "hoch läuft", falls LH sich überhaupt nochmal traut zu klagen.

edit: Ist mir grade eben noch eingefallen zu dem Thema:

Ganz aktuelles Beispiel:
Die leidige Diskussion um das "standardisierte Messverfahren". Da gab es in den 90er Jahren zwei Entscheidungen vom BGH, die seitdem von den OLGen verbogen und verdreht werden und alle reklamieren für sich, noch auf Linie des BGH zu sein. Ganz anders hat es vor kurzem der Saarländische Verfassungsgerichtshof gesehen - auch er reklamiert für sich, auf Linie des BGH zu sein, obwohl die Entscheidung das komplette Gegenteil von dem ist, was die OLGe machen. Ein Richter des BGH hat kürzlich auf einem Kongress dazu mal angemerkt, dass das so ganz sicher nicht gemeint war, wie die OLGe es heute verstehen und anwenden und es Zeit würde für eine Divergenzvorlage, aber da traut sich kein OLG ran, weil sie fürchten, dass der BGH dann alles auf den Kopf stellt. Naja, wir geraten off topic... Das nur mal zum Thema sprachliche Klarheit von BGH-Entscheidungen.
 
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cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
5.014
2.406
FRA
Falls man in USA bei UA eincheckt für einen Zubringer zur LH Langstrecke ist die Antwort inzwischen sehr einfach. Das Gepäck wird durchgecheckt bis zum finalen Zielort oder das Gepäck wird gar nicht eingecheckt.

Was ist wenn man mit einer Übernachtung (aber ohne Stopover) umsteigt und das Gepäck aus diesem Grunde am Umsteigeflughafen braucht?
 

cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
5.014
2.406
FRA
So weit ich mich erinnere, waren die meisten dieser Urteile eher im Sinne des Verbrauchers. Ich habe da sehr starke Zweifel, dass LH beim BGH durchgekommen wäre.

Es geht hier weniger um konkrete Urteile und vielmehr darum, dass der BGH in der Vergangenheit manchmal Abweichungen vom normalen Dienstleistungsrecht erlaubt hat, um "Besonderheiten" der der Luftfahrtbranche Rechnung zu tragen (u. a. bei der Tarifbildung).

Daher kann man leider nicht mehr davon ausgehen, dass der BGH in der Zukunft zu 100% auf der Seite des Verbrauchers stehen wird, wenn dieser ihm eigentlich im BGB zugesicherte Rechte als Leistungsempfänger wahrnehmen will.
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.217
849
Wobei sie sich mit der Weigerung, das Gepäck nur bis MUC/FRA etc. zu labeln, am Ende doch aber selber schaden. Etwa, wenn das Gepäck dann in den Anschluss verladen wird, der Pax nicht erscheint, und sie erst das Gepäck suchen und ausladen müssen (mit der Gefahr, den Slot zu verpassen / verspätet abzufliegen).

Das tun sie, aber es interessiert sie nicht und man muß tatsächlich damit rechnen, daß shortchecken nicht bzw. nur in Ausnahmefällen geht.

Ohne PAX kommt das Gepäck ja eh nicht mit.

Das stimmt und die Chance das Gepäck danach (also nachdem der Flieger ohne Dein Gepäck weg ist) dann von Lost+Found heraus zu bekommen ist vermutlich gar nicht mal schlecht (aber Achtung, gemacht habe ich so was nur in anderem Zusammenhang, sprich mit einem durch Schuld der Airline verpaßten Anschluß, keine Ahnung ob sie das Gepäck sperren können).

Nur bis dahin hat es eben je nachdem ordentlich lange gedauert. Wer das nicht will muß entweder nachzahlen oder ohne sein Gepäck abziehen und dann die Airline zur Zustellung zwingen.
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.879
1.485
Ohne PAX kommt das Gepäck ja eh nicht mit.

auf dem Papier ja - in der Realität würde mich mal interessieren, wie oft es bei Umsteigern das Gepäck zwar geschafft hat, aber der Fluggast zu spät am Gate erschien?

Zumindet in VIE habe ich jetzt einen Fall, wo ein Freund wegen MCT 45min (50min gebucht) und 10min Verspätung selber den Flug verpasst hat, sein Gepäck aber den Weg nach STR gefunden hatte und zwar BEVOR er dort ankam! Weil ihm AuA sowohl Hotel als auch Umbuchung verweigerte und er vermutete, dass sein Gepäck ausgeladen würde, hatte er sogar noch ein Ticket mit Gepäck gekauft.
 
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XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.879
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Würde nicht eine Tarifänderung analog QR das Thema für LH klären?
Wäre halt bei LH MUC und FRA.

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THE BAGS WILL ALWAYS BE CHECKED THROUGH TO THE
FINAL DESTINATION.THE PASSENGERS SHOULD CARRY
EVERYTHING THEY NEED IN DOHA IN A HAND BAG.
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HIP RULE MUST BE APPLIED OR TWO SEPARATE TICKETS
NEED TO BE BOUGHT.


Papier ist geduldig, wenn die Security Regel angewendet würde (kein Gepäck ohne dazugehöriger Passagier) und/oder man dem Fluggast jetzt noch vorschreiben will, wie er seinenn 23 Aufenthalt gestalten muss????