Das ueberzeugt mich nicht. Denn mit jener Entscheidung ist erschoepfend entschieden, was die Airline gerade noch darf. Natuerlich ist damit nicht ueber jede einzelne Ueberschreitung explizit entschieden. Muss aber auch nicht - denn wenn etwas positiv definiert ist, muss ich nicht die unbestimmte Vielzahl aller denkbaren negativen Definitionen aufstellen. Daher liegt hier mE auch gerade kein Obiter dictum vor. Und dass sich ein BGH einfach mal so sprachlich verhaut und in einer Folgeentscheidung sagt "'schulligung, habe ich nicht so gemeint", faende ich recht ueberraschend.
Das steht Dir ja frei und wird von mir auch gar nicht kritisiert, weil es hier kein Richtig und kein Falsch gibt. Die Entscheidung ist nicht so klar, als dass sie keinen Raum für Auslegung ließe.
Ich meine trotzdem, dass der BGH nicht abschließend klären wollte, was geht und was nicht geht. Insbesondere wollte er nicht für alle Fallkonstellationen der Nachtarifierung eine rote Linie ziehen. Er wollte nur
für diese Konstellation (cross ticketing) klarstellen, was zulässig ist und was nicht. So verstehe ich die Entscheidung.
Dass der BGH mal sprachlich daneben liegt, ist nichts Neues. Jahrelang wurde darum gestritten, ob der BGH in einer Abschleppentscheidung durch die beiläufige Wendung, die Kosten für Abschleppmaßnahmen können von Fahrer
und Halter ersetzt verlangt werden, den Streit um die zivilrechtliche Halterhaftung entscheiden wollte (Hervorhebung durch mich). Wollte er nicht, wie sich später herausstellte, die Wendung ist einfach in die Entscheidung"reingerutscht", da hat der wiss. Mit. bei der Abfassung der Begründung nicht aufgepasst und der Berichterstatter und die übrigen Beisitzer dann nur noch "überflogen". Das kommt schon vor. Später wurde die Streitfrage dann (tragend) entschieden, jedoch nicht unter Bezugnahme auf etwaige frühere Rspr. Das war also auch sprachlich einfach zu weit gefasst.
Sowas kommt durchaus öfter vor. Man versteht den BGH in einer gewissen Weise und später wird dann vom BGH selbst klar gestellt, dass das so gar nicht gemeint war.
Wie der BGH die vorliegende Fallkonstellation beurteilt, werden/würden wir erst wissen, wenn wirklich mal ein Fall "hoch läuft", falls LH sich überhaupt nochmal traut zu klagen.
edit: Ist mir grade eben noch eingefallen zu dem Thema:
Ganz aktuelles Beispiel:
Die leidige Diskussion um das "standardisierte Messverfahren". Da gab es in den 90er Jahren zwei Entscheidungen vom BGH, die seitdem von den OLGen verbogen und verdreht werden und alle reklamieren für sich, noch auf Linie des BGH zu sein. Ganz anders hat es vor kurzem der Saarländische Verfassungsgerichtshof gesehen - auch er reklamiert für sich, auf Linie des BGH zu sein, obwohl die Entscheidung das komplette Gegenteil von dem ist, was die OLGe machen. Ein Richter des BGH hat kürzlich auf einem Kongress dazu mal angemerkt, dass das so ganz sicher nicht gemeint war, wie die OLGe es heute verstehen und anwenden und es Zeit würde für eine Divergenzvorlage, aber da traut sich kein OLG ran, weil sie fürchten, dass der BGH dann alles auf den Kopf stellt. Naja, wir geraten off topic... Das nur mal zum Thema sprachliche Klarheit von BGH-Entscheidungen.