Ich sehe hier durchaus erhebliche Probleme auf der Seite von Lufthansa:
- Im Buchungsprozess (Testbuchung) war von einer Flugscheinreihenfolge nirgends die Rede mit Ausnahme der Regelung in den Beförderungsbedingungen. Woher soll der Kunde wissen, dass er einen Tarif mit einer vorgegebenen Flugscheinreihenfolge gebucht hat?
- Die BGH-Rechtsprechung (Crossticketing) berechtigt zwar zur Nachbelastung bei der Änderung der Couponreihenfolge, sagt aber nichts darüber aus, dass "der Teller leergegessen" werden muss
- Eine Klausel zum Flugscheinverfall im Buchungsprozess unter der Überschrift "Couponreihenfolge" zu verstecken, ist AGB-rechtlich ebenfalls mehr als halbgar
- Die Nachberechnung auf Basis des zum Buchungszeitpunkt geltenden Tarifes ist m.E. ein juristisches NoGo, zumindest in Fällen wie hier, bei denen zwischen erster und zweiter Buchung eine gewisse Zeit vergangen ist. Für den Verbraucher ist dies später, wenn er seine Entscheidung trifft (Flug antreten oder nicht) nicht nachvollziehbar. Ob die Möglichkeit, dies direkt bei LH zu erfragen, dieses Problem löst, halte ich für zweifelhaft.
Leider hat der BGH dies in der Crossticketing-Entscheidung (Also Abstellen auf den Ursprungspreis zum Buchungszeitpunkt) als gangbaren Weg vorgeschlagen, was aber nicht bis zum Ende durchdacht war.
Wer solche Späße in der Zukunft vorhat, sollte folgendes bedenken: Buchungen über OTAs, bei denen Tarifbedingungen oft nicht oder nur unzureichend (z.B. auf Englisch) eingeblendet werden, dürften ein geringes Risiko beinhalten, wirksam auf Nachzahlung in Anspruch genommen zu werden.