LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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Andreas91

Erfahrenes Mitglied
30.03.2015
1.187
3
Die Kosten für Deinen Nespresso.
SCNR.

Das wäre doch ggf. eine gute Idee, um den Revenue auf Flügen mit geringer Auslastung zu erhöhen: Einfach einen transportablen Nespresso-Automaten (auf Rollen) gegenüber vom Gate rollen, wenn die Auslastung < 90% ist und dann von den Fluggästen, die dann zu spät am Gate erscheinen, weil sie sich noch schnell einen Nespresso am Automaten geholt haben "und dann gerade auf dem Weg zum Gate waren", die Umbuchungsgebühr mitnehmen. :)
 

ThorstenCGN

Aktives Mitglied
12.09.2009
228
47
ZG
"[...] Den letzten Flugcoupon von Frankfurt nach AAA am XXX benutzen Sie nicht.

Stattdessen flogen Sie an diesem Tag mit einem weiteren Lufthansa-Ticket XXX gekauft am XXX auf Lufthansa.de von Frankfurt nach BBB.

....

Ich würde da ganz cool bleiben. Die haben m.E. nicht den Hauch einer Chance, diese Forderung durchzusetzen, zumal Du den Flug nach BBB erst Wochen später gebucht hast. Jedem steht das Recht zu, seine Pläne zu ändern. Dazu gehört auch, eine bereits bezahlte Teilleistung (das letzte Segment) nicht abzunehmen.
 

Autumla

Erfahrenes Mitglied
30.07.2013
1.913
132
GRZ
Es ist schon göttlich, wie sich die Nespresso-Geschichte verselbständigt hat. Erst neulich bin ich auch wieder an A5 vorbeigekommen und konnte mir ein Schmunzeln nicht verkneifen. :D

Auch wenn komplett OT: Ende Oktober war der Automat mit "Ausser Betrieb"-Bändern abgesperrt. Wohl zur Spurensicherung, nachdem Nespresso BND, FBI und MI6 eingeschalten hat....
 
B

Brain

Guest
Das Thema ist doch völliger Unsinn, weil es da schon Präzedenzfälle gibt und das Nicht-Inanspruchnehmen einer BEZAHLTEN Leistung kein Problem darstellt.

Die LH-Preispolitik ist ja nicht das Problem des Kunden. Ich habe schon zig-mal Returns gebucht, weil One-Ways teurer waren. Hat noch keinen interessiert...
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.395
8.893
Das Thema ist doch völliger Unsinn, weil es da schon Präzedenzfälle gibt und das Nicht-Inanspruchnehmen einer BEZAHLTEN Leistung kein Problem darstellt.

Die LH-Preispolitik ist ja nicht das Problem des Kunden. Ich habe schon zig-mal Returns gebucht, weil One-Ways teurer waren. Hat noch keinen interessiert...

Hättest du denn da mal ein paar Quellen - das LH mit ihrer Auslegung der Tarifregeln vor Gerichten scheitert? Das Problem im vorliegenden Fall ist doch das er OP erkennbar für LH ein ganz anderes Ziel hatte. Und somit von vornherein überhaupt kein Interesse an der gesamten bezahlten Leistung hatte, weil er in Wirklichkeit eine andere brauchte.
 
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derpelikan

Erfahrenes Mitglied
08.02.2010
2.255
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Hättest du denn da mal ein paar Quellen - das LH mit ihrer Auslegung der Tarifregeln vor Gerichten scheitert? Das Problem im vorliegenden Fall ist doch das er OP erkennbar für LH ein ganz anderes Ziel hatte. Und somit von vornherein überhaupt kein Interesse an der gesamten bezahlten Leistung hatte, weil er in Wirklichkeit eine andere brauchte.

also ist doch totaler schwachsinn was die lufthansa da will.

wenn eine firma einen baseballschlaeger verkauft fuer 9.99 Euro mit dem zusatz nur zum baseball spielen und nun aber ein paar neo nazis die dinger kaufen und zum menschen verpruegeln benutzen kann der hersteller doch auch nun niemanden verklagen weil man das ding zweckentfremdet =;

anyway, wer fuscht muss mit den konsequenzen rechnen... so ist das im leben
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.395
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also ist doch totaler schwachsinn was die lufthansa da will.

wenn eine firma einen baseballschlaeger verkauft fuer 9.99 Euro mit dem zusatz nur zum baseball spielen und nun aber ein paar neo nazis die dinger kaufen und zum menschen verpruegeln benutzen kann der hersteller doch auch nun niemanden verklagen weil man das ding zweckentfremdet =;

anyway, wer fuscht muss mit den konsequenzen rechnen... so ist das im leben

Der Verkäufer kann aber Ärger kriegen wenn der Käufer beim Kauf direkt sagt das er das Ding als Waffe nutzen will, alles nicht so einfach.

Wenn ich es recht weiss hat der BGH ja durchaus festgestellt das LH ein berechtigtes Interesse daran hat bestimmte Tarife zu "schützen". Vor allem weil es eben "nötig" ist im Wettbewerb unattraktivere Umsteigeverbindungen über den Preis zu verkaufen.
 
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feb

Guest
also ist doch totaler schwachsinn was die lufthansa da will.
wenn eine firma einen baseballschlaeger verkauft fuer 9.99 Euro mit dem zusatz nur zum baseball spielen und nun aber ein paar neo nazis die dinger kaufen und zum menschen verpruegeln benutzen kann der hersteller doch auch nun niemanden verklagen weil man das ding zweckentfremdet =;
anyway, wer fuscht muss mit den konsequenzen rechnen... so ist das im leben

Ich mache den Versuch, deinen schwer hinkenden Vergleich ein wenig zu optimieren: Ich kaufe mir an einem LH- Ticketschalter für € 99 ein Ticket MUC - HAM und verschweige hierbei, klug wie ich bin, die Absicht in Hamburg meine ungeliebte Schwiegermutter zu erwürgen. Können nach erfolgter Tat die Hinterbliebenen LH verklagen, weil diese mir bei meiner schändlichen Tat geholfen....... nun, ich glaube, ich sollte es aufgeben. Dein Vergleich ist einfach nicht zu retten.

:D
 
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Brain

Guest
Hättest du denn da mal ein paar Quellen - das LH mit ihrer Auslegung der Tarifregeln vor Gerichten scheitert? Das Problem im vorliegenden Fall ist doch das er OP erkennbar für LH ein ganz anderes Ziel hatte. Und somit von vornherein überhaupt kein Interesse an der gesamten bezahlten Leistung hatte, weil er in Wirklichkeit eine andere brauchte.

1. das allererste Posting im Thread.
2. wird sich LH damit schwer tun einen Schaden nachzuweisen, außer einen negativen durch das ersparte Catering und das ersparte Kerosin.
3. LH hat eh immer recht, oder :)
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.395
8.893
1. das allererste Posting im Thread.
2. wird sich LH damit schwer tun einen Schaden nachzuweisen, außer einen negativen durch das ersparte Catering und das ersparte Kerosin.
3. LH hat eh immer recht, oder :)

Klar hat LH immer recht. Aber ehrlich ich glaube keiner will das LH sich mit der Thematik genauer beschäftigt und auch dazu genötigt wird sich was neues einfallen zu lassen.

Wie es zur Zeit läuft ist doch für alle OK, wenn LH es sich jedoch tatsächlich "gefallen lassen muss" das Passagiere, egal welchen Tarif sie buchen beliebig zu- und aussteigen können - dann werden sie andere Wege finden das weitestgehend zu unterbinden (z.B. kein Short Check für Gepäck mehr - oder keinen festgelegten Umsteigeflughafen mehr).

Ich würde trotz allem nicht darauf wetten das Gerichte der Geschichte folgen - da LH in diesem Fall ja auch genau belegen kann wann der OP seinen Flug an das tatsächliche Endziel gebucht hat. Ist das eine ganz andere Geschichte als einfach "das letzte leg verpassen".

Würde mich freuen wenn ein Gericht feststellen würde das Airlines nicht mehr festlegen können wo man zu- und aussteigt.
 

holgor2000

Aktives Mitglied
24.03.2013
170
5
...Ich würde trotz allem nicht darauf wetten das Gerichte der Geschichte folgen - da LH in diesem Fall ja auch genau belegen kann wann der OP seinen Flug an das tatsächliche Endziel gebucht hat. ...
Und was sollte die Airline damit belegen wollen? Das sie dem Verbraucher ein zusätzliches Angebot gemacht hat ohne den tatsächlichen Gesamtpreis korrekt darzustellen? ;)

Ciao
 

Platinier

Gesperrt
09.12.2016
192
1
Würde mich freuen wenn ein Gericht feststellen würde das Airlines nicht mehr festlegen können wo man zu- und aussteigt.
Ich glaube, das Gericht hat genau das Gegenteil schon vor langer Zeit festgestellt.

Habe mal auf Grundlage des in #267 verlinkten Artikels weitergegoogled:

"Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden."
Pressemitteilung Nr.

Das bezieht sich zwar ausdrücklich nicht auf das letzte leg, es geht aber um das Verfallenlassen von Teilleistungen und da ist das vom Gericht angenommene Interesse von LH ist in beide Fällen exakt dasselbe. Ich glaube daher nicht, daß das Gericht beim letzten leg anders entscheiden wird als beim ersten. Warum sollte es?
Es kommt wohl darauf an, dem Kunden die "unredliche Absicht" nachzuweisen.
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
Hättest du denn da mal ein paar Quellen - das LH mit ihrer Auslegung der Tarifregeln vor Gerichten scheitert? Das Problem im vorliegenden Fall ist doch das er OP erkennbar für LH ein ganz anderes Ziel hatte. Und somit von vornherein überhaupt kein Interesse an der gesamten bezahlten Leistung hatte, weil er in Wirklichkeit eine andere brauchte.

Die Quelle ist, dass LH trotz ewig bekanntem Problem noch keinen Cent von einem Passagier für das nicht benützen eines finalen Flugsegment eingeklagt hat. Ich bezweifle sogar, dass sie es außergerichtlich versucht haben, denn der kauderwelsch den der OP hier schrieb entlarvt sich selbst. Im Gegenteil, LH muss vor Gericht bei einen ähnlich gelagerten Problem klein beigeben und sogar die AGB für Österreich ändern.

Nur ein etwas greifbarer Punkt warum eine Klage niemals durchgehen würde. Der Kunde sieht zu keinem Zeitpunkt der Buchung eines normalen RT was der Tarif bei versäumen des letzten Fluges kosten würde. Kein Richter der Welt würde das durchgehen lassen, weil auch Phantasiepreise für bestimmte Routings (zB CAI-FRA-xyz-FRA) hinterlegt werden könnten (würden), um daraus ein Geschäftsmodell zu machen.

Über den Vorsatz schon bei Buchung diskutiere ich gar nicht, denn das ist erstens in den wenigsten Fällen nachzuweisen und letztendlich auch unerheblich, denn nichtmal mit Vorsatz nicht alles abzufliegen erkenne ich bei Buchung eines RT's die diversen Tarifvarianten, wenn man ein, zwei oder mehr Segmente verfallen lässt. Muss jetzt jeder Passagier der ein Routing mit mehreren Connections bucht nachsehen, ob er sich ein aussteigen überhaupt leisten kann?

Die ganze Diskussion ist Schwachsinn, so wie so ziemlich jeder Vergleich hier mit anderen Geschäftsvorgängen. Es gibt keine Nachberechnung an Passagiere und keine Klagen, das sind die Fakten.
 
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FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
Bis auf die Nachberechnung, die es eben jetzt doch gibt. Aber über diesen Umstand weiter hin und her zu diskutieren, wäre tatsächlich Schwachsinn.

Du hast noch nicht gepostet wer deinen Anwaltstext formuliert hat...

Sowohl das angebliche LH schreiben als auch der Anwaltstext haben derartige fachliche Schwächen, dass der Fall klar ist.

Troll! Sponsored by LH...
 

Platinier

Gesperrt
09.12.2016
192
1
Schrieb ich auch so, wenn es Klagen gibt dann gegen LH die sie dann idR verliert. Hier ging es allerdings nicht um einen Passagier sondern um den Streit zwischen LH und einem Reisebüro

Naja, es geht um die Frage, ob es Konsequenzen hat, wenn der Pax nicht alle legs abfliegt. Ich sehe keinen Grund, diese Frage beim ersten leg anders zu behandeln als beim letzten

Und ob der Pax, das Reisebüro oder LH klagt, ist völlig egal. Das ist reiner Zufall: wenn LH die Möglichkeit hatte, an ihr Geld zu kommen, etwa indem sie gegenüber dem Reisebüro irgendwelche Verrechnungen mit anderen Guthaben etc. vorgenommen hat, muß halt das Reisebüro klagen, wenn es sein Geld zurückhaben möchte.
Entsprechendes gilt, wenn LH die KK des Pax belastet hat (was ich mir allerdings nicht vorstellen kann).
Das spricht meines Erachtens übrigens auch gegen die Glaubwürdigkeit des OP: warum sollte er einen Anwalt beauftragen und warum sollte dieser LH ohne Not schon mal mitteilen, was er im Ernstfall erwidern würde? Mein Anwalt rät mir in solchen Fällen jdf., den Gegner kommen zu lassen und ihm nicht eine Bedienunganleitung zu schreiben, mit welchen Gegenargumenten der sich in seiner Klage auseinandersetzen muß.
 
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foobar212

Erfahrenes Mitglied
04.08.2016
271
2
warum sollte er einen Anwalt beauftragen und warum sollte dieser LH ohne Not schon mal mitteilen, was er im Ernstfall erwidern würde? Mein Anwalt rät mir in solchen Fällen jdf., den Gegner kommen zu lassen und ihm nicht eine Bedienunganleitung zu schreiben, mit welchen Gegenargumenten der sich in seiner Klage auseinandersetzen muß.

Wäre möglicherweise auch ein Ansatz gewesen, hat sich für mich aber spätestens durch das überaus freundliche Angebot des anderen Users erledigt. Immerhin kam der Brief per Einschreiben Rückschein und war als Rechnung gekennzeichnet. Nach dem wenigen Halbwissen was ich mir zu dem Thema angelesen habe, muss man einer Rechnung widersprechen, damit die Forderung nicht an ein Inkassounternehmen abgetreten werden kann und ggf. Auswirkung auf Schufa Scoring hat.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.982
6.038
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Warum blätterst Du einen dreistelligen Betrag für ein Schreiben - den "Widerspruch" - auf den Tisch, das Du genauso selbst hättest verfassen können?