LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Also wenn ich mal solche Buchungen teste, erscheint immer die Meldung:

"Wir leiten Sie jetzt an unseren shop in Norwegen weiter" (so ähnlich)

Edit: Der genaue Text ist "Auf Basis Ihrer Anfrage haben wir Sie an unseren Ticket Shop in Norwegen weitergeleitet. Alle Beträge werden in Norwegischen Kronen (NOK) angezeigt und Ihre Bezahlung wird in Norwegen durchgeführt"
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Köstlich. Aber zum Wohl aller, die sich in dieser Sache einen guten Ausgang für den Fluggast wünschen, fällt dem "Kollegen" vielleicht doch noch das deutsche BGB vor die Füße. Er muss nur noch herausfinden, wie.

Ich habe keine Ahnung, aber möglicherweise ist ja das norwegische Verbraucherschutzrecht noch verrückter als das deutsche?
 
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unseen_shores

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30.10.2015
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10.163
Trans Balkan Express
Köstlich. Aber zum Wohl aller, die sich in dieser Sache einen guten Ausgang für den Fluggast wünschen, fällt dem "Kollegen" vielleicht doch noch das deutsche BGB vor die Füße. Er muss nur noch herausfinden, wie.

Sorry, ich sehe immernoch nicht den Anwendungsbereich des norwegischen Rechts eröffnet. Kunde: deutsch, Hansa: deutsch, nur die Buchungswebseite war in Norwegen. Unerheblich ist dabei auch, wenn in NOK abgerechnet wird. Die Geltung des norwegischen Rechts müsste schon wirksam in den AGB vereinbart sein. Im Zweifel haben wir §46b BGBEG.

Außerdem muss nicht der Kollege die Geltung des BGB geltend machen, sondern die Hansa muss sich zunächst auf das norwegische Recht berufen. Und die gute Nachricht ist, wenn man sich über die Frage des anwendbaren Rechts streiten sollte, zahlt die RSV die Kosten für das Gutachten.
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
3.316
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Sorry, ich sehe immernoch nicht den Anwendungsbereich des norwegischen Rechts eröffnet. Kunde: deutsch, Hansa: deutsch, nur die Buchungswebseite war in Norwegen. Unerheblich ist dabei auch, wenn in NOK abgerechnet wird. Die Geltung des norwegischen Rechts müsste schon wirksam in den AGB vereinbart sein. Im Zweifel haben wir §46b BGBEG.

Außerdem muss nicht der Kollege die Geltung des BGB geltend machen, sondern die Hansa muss sich zunächst auf das norwegische Recht berufen. Und die gute Nachricht ist, wenn man sich über die Frage des anwendbaren Rechts streiten sollte, zahlt die RSV die Kosten für das Gutachten.

Du solltest dich um ein Praktikum bei dem Kollegen bewerben. Davon abgesehen habe ich nirgends geschrieben, dass norwegisches Recht anwendbar sei.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
7.054
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Trans Balkan Express
Werd hier mal nicht persönlich. Ich habe Dich auch nicht angegriffen. Ich verstehe nicht, warum ein aggressiver Grundton herrscht, wenn jemand versucht seine Rechte durchzusetzen.

Der Kollege rotanes hat auf norwegisches Recht verwiesen:

Das ist der Grund, warum ich dieses Forum so liebe:

Die kulturelle Vielfalt der Teilnehmer, wo selbst diverse Rechtsanwälte noch fachkundige Ratschläge zum norwegischen Zivilrecht geben können!
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Werd hier mal nicht persönlich. Ich habe Dichsuch nicht angegriffen. Ich verstehe nicht, warum ein aggressiver Grundton herrscht, wenn jemand versucht seine Rechte durchzusetzen.

Es gibt hier keinen aggressiven Grundton. Nur einen juristischen Brüller und das übliche Wiki-Jura-Geblubber.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ich habe keine Ahnung, aber möglicherweise ist ja das norwegische Verbraucherschutzrecht noch verrückter als das deutsche?

Davon weiß ich genauso wenig, aber das muss uns auch nicht interessieren, solange LH - wenn die überhaupt klagen - am deutschen Wohnsitz des Fluggasts klagt und diese Klage zulässig ist. Denn dann ist selbstverständlich Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO als Kollisionsnorm des lex fori anwendbar.

Der juristische Treppenwitz lag hier also darin, dass Du mit Deinem Hinweis auf die fehlende EU-Mitgliedschaft Norwegens den "Kollegen" zum Einknicken gebracht hast, wo es nichts einzuknicken gab. ;) Welches Sachrecht nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO anzuwenden ist, mag nun jeder selbst prüfen, der sich dazu berufen fühlt und den Sachverhalt kennt.

Zum Schutz gegen weitere Luftlöcher empfehle ich das hier angebotene Prüfungsschema.
 

Sunseeker

Erfahrenes Mitglied
08.09.2009
737
92
Sehr aufregend dieser Thread.

Nur würde ich den Threadersteller foobar doch einfach mal bitten, sich paar Minuten die Mühe zu machen und ein Bild/Scan des Briefs hier einzustellen, gerne mit schwärzung von persönlichen Daten.

Wäre das möglich? Das würde dem ganzen doch auch noch ein wenig mehr Glaubhaftigkeit verleihen und vielleicht würde sich der ein oder andere User dem ganzen auch ernsthafter widmen (kommt mir jetzt nicht mit Photoshop Briefen!).

Vielen Dank!
 

SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
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Singapur
Das Vermischen ist in diesem Fall zum Vorteil des Fragestellers, der BGH hat in der bisher einzigen "Flugreihenfolge"-Entscheidung nämlich auch darauf abgestellt, dass solche Kunden nicht schutzwürdig sind, die von Anfang an nicht die Absicht hatten, den gebuchten Flug wie gebucht anzutreten.

Der BGH hat in seiner Argumentation darauf abgestellt, dass ich bei einer Buchung MXP-FRA-SIN return nicht einfach den Teil weglassen kann, der den Preis des Tickets niedriger macht: hier den Zeitverlust und die die Umsteigeverbindung gegenueber des teureren Tickets FRA-SIN. Der BGH hat offengelassen, dass in den wenigen Faellen, in denen ausserordentliche Umstaende zum Tragen kommen, ich ggf. doch die Leistung FRA-SIN in Anspruch nehmen kann, ohne MXP-FRA zu fliegen.

Der BGH hat sich aber nicht dazu geaeussert, ob ich am Ende eine bezahlte Leistung auch in Anspruch nehme, wenn das Ticket soweit im Rahmen der Ticketkonditionen abgeflogen wurde. Meiner Meinung nach hat sich der BGH nur mit dem Auslassen befasst.

Einen Mehrpreis fuer eine letzte Strecke zu verlangen, die ich bereits voll bezahlt habe und bei der die Airline ggf. sogar weniger Kosten oder mehr Umsatz haben kann, ist fuer mich nicht nachvollziehbar.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
www.drboese.de
- Die BGH-Rechtsprechung (Crossticketing) berechtigt zwar zur Nachbelastung bei der Änderung der Couponreihenfolge, sagt aber nichts darüber aus, dass "der Teller leergegessen" werden muss
Jepp, hatte ich ja schon angeführt. Dazu kommt aber auch noch der Abstand zwischen Erst- und Zweitbuchung im vorliegenden Fall, das war damit gemeint.
 
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oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
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MUC
www.oliver2002.com
Letztes Jahr hatte ich eine L/K Buchung nach Skandinavien. (ca 133EUR) Da ich den Rueckflug nicht antreten konnte/wollte, habe ich nach dem Hinflug gleich auf LH.de den "Cancel/Refund" Button gedrueckt und ein Storno angefordert. Anscheinend wurde die Buchung aber nicht storniert (Segment war noch auf HK1) und ich haette noch einchecken koennen. 7 Tage nach dem Storno kam dann ein email:

Ihre Erstattungsanfrage

Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,

oben genanntes Ticket wurde uns zur Erstattung eingereicht. Nach Überprüfung der Tarifbedingungen ergab sich für dieses Ticket kein Erstattungswert.

Grundsätzlich sind Steuern und Gebühren von ungenutzten Tickets (auch Teilstrecken) immer erstattbar. Eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der bereits genutzten Coupons (Teilstrecken) für das oben genannte Ticket hat jedoch ergeben, dass der tarifarische Wert des genutzten Teils des Tickets höher ist als der Betrag der Steuern und Gebühren für die ungenutzten Coupons (Teilstrecken) der Reise. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, haben wir den niedrigeren Erstattungswert der Steuern und Gebühren mit der höheren Tarifdifferenz verrechnet und verzichten zu Ihren Gunsten auf eine Nachbelastung.

Antworten auf häufige Fragen in Bezug auf Erstattungen finden Sie auch auf LH.com.

Wir würden uns sehr freuen, Sie bald wieder an Bord eines Lufthansa Fluges begrüßen zu dürfen.

Gut zu wissen, und das mal schriftlich zu haben ;)
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.059
13.528
Najaaaaa: LH beruehmt sich eines Anspruches gegen Dich und behalt sich vor, diesen in zukuenftigen aehnlichen Faellen auch durchzusetzen. Da dieser Anspruch hoechst zweifelhaft ist (wenn ueberhaupt, vgl. unsere ganze Diskussion hier ueber das Weglassen letzter Segmente) und dazu genutzt wird, gegen einen unzweifelhaft bestehenden Anspruch von Dir aufzurechnen, ist diese Vorgehensweise hoch problematisch.
 

holgor2000

Aktives Mitglied
24.03.2013
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Ihr Einverständnis vorausgesetzt, haben wir den niedrigeren Erstattungswert der Steuern und Gebühren mit der höheren Tarifdifferenz verrechnet und verzichten zu Ihren Gunsten auf eine Nachbelastung.
Hast Du dieses Einverständnis gegeben?
Wäre mal interessant zu wissen, was die Airline macht, wenn man das Einverständnis nicht gibt. Dann würde ich eine Rückerstattung der Steuern und Gebühren erwarten. Ob die Airline dann ebenso auf ihre Nachbelastung verzichtet oder einfordert wäre spannend.


Ciao
 

SkyIsTheLimit

Erfahrenes Mitglied
10.01.2013
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BER
Letztes Jahr hatte ich eine L/K Buchung nach Skandinavien. (ca 133EUR) Da ich den Rueckflug nicht antreten konnte/wollte, habe ich nach dem Hinflug gleich auf LH.de den "Cancel/Refund" Button gedrueckt und ein Storno angefordert. Anscheinend wurde die Buchung aber nicht storniert (Segment war noch auf HK1) und ich haette noch einchecken koennen. 7 Tage nach dem Storno kam dann ein email:



Gut zu wissen, und das mal schriftlich zu haben ;)

Macht LH schon seit Jahren so. Die gleiche Phrase bekommt man wahlweise von der Hotline zu hören oder eben schriftlich wenn man online storniert.

An der Hotline hat die Mitarbeiterin mir sogar den "Tipp" gegeben, nicht zu stornieren, sondern einfach nicht den Flug anzutreten, weil Sie dann nichts nachfordern würden, bei aktivem Storno schon. :rolleyes: Habe dann aus Prinzip nicht storniert, obwohl mir klar ist, dass es keinen Unterschied macht. Konnten Sie den Sitzplatz eben nicht noch mal verkaufen (bzw. nur durch Überbuchen).

Generell denke ich, wenn es rechtlich klar wäre, würde LH bei den Returns, die man als Oneway nutzt, tatsächlich nachfordern. Daher bin ich mir ziemlich sicher, dass LH davon ausgeht, dass sie das rechtlich schwer durchsetzen können. Zumal es auch bei den Legacies wohl nur noch eine Frage der Zeit ist, bis die typischen Return-Tarif auf Kurzstrecke verschwinden und generell durch One-Ways ersetzt werden, da man sonst auch bei Geschäftskunden keine Chance mehr gegen LCC hat. EW geht ja ohnehin diesen Weg und auf Strecken mit ordentlicher Konkurrenz sind die exorbitanten Same-Day-Return Preise i.d.R. auch schon Geschichte.
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Einen Mehrpreis fuer eine letzte Strecke zu verlangen, die ich bereits voll bezahlt habe und bei der die Airline ggf. sogar weniger Kosten oder mehr Umsatz haben kann, ist fuer mich nicht nachvollziehbar.

Was meinen denn die Experten zu folgendem Sonderangebot der Imbissbude Meyer?

attachment.php


Wenn ich jetzt nur Currywurst mit Pommes haben möchte, kostet das dann 5 Euro oder 6 Euro?

Was passiert, wenn ich das Angebots-Gedeck für 5€ bestelle und dann aber Bier nicht abnehme?
 

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Vollzeiturlauber

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27.11.2012
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Corona-Land
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Was meinen denn die Experten ...
... aber (das) Bier nicht abnehme?

Das läuft nicht. Schon mehrmals erlebt! Auch mit meiner kleinen Tochter, habe dann das Bier*) mit (ins Hotel) genommen.
*) War im Glas, hatte aber zufällig eine leere Thermosflasche im Wagen vor der Tür!
-------------------

Habe mich aber über unseren Fischmann gewundert:

Fischsalat:
100 gr 2,00 Euro
200 gr 3,80 Euro im Angebot
Ich habe 400 Gramm gekauft und musste 8 Euro bezahlen!
(Ich war so verdutzt,das ich es trotz Protest bezahlt habe)
Gehe aber nie wieder dort hin.
 
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