LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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Magellan

Erfahrenes Mitglied
17.03.2009
3.909
9
HON olulu
Da es hier ja im Prinzip auch um ein "no show" geht...

Überbuchung von Flugzeugen: So verdienen Airlines Geld mit No-Shows - Video - FOCUS Online

Somit müsste es die LH doch "freuen", daß der TE ein no show hatte.... :D

wenigstens haben die nicht komplett abgeschrieben
http://www.vielfliegertreff.de/luft...eglich-differenz-rechnung-14.html#post2175509

Na ja, die Printausgabe erscheint ja auch nur wöchentlich. Da kann man sich nach einer dpa-Meldung(29.11.) auch eine Woche oder mehr Zeit lassen
 
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FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
Wäre möglicherweise auch ein Ansatz gewesen, hat sich für mich aber spätestens durch das überaus freundliche Angebot des anderen Users erledigt. Immerhin kam der Brief per Einschreiben Rückschein und war als Rechnung gekennzeichnet. Nach dem wenigen Halbwissen was ich mir zu dem Thema angelesen habe, muss man einer Rechnung widersprechen, damit die Forderung nicht an ein Inkassounternehmen abgetreten werden kann und ggf. Auswirkung auf Schufa Scoring hat.

Komm sag uns doch wer dir das Schreiben so gut formuliert hat...
 

foobar212

Erfahrenes Mitglied
04.08.2016
271
2
Ja, es gibt Neuigkeiten. Aber nichts sonderlich aussagekräftiges.

LH hat unser Schreiben beantwortet und schreibt, dass sie weiterhin an der Forderung festhalten. Sie bringen jedoch keine neuen Argumente.

Nun bleibt abzuwarten, ob sie versuchen werden, die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Meine Rechtschutz plus die fantastische Hilfe des super engagierten Anwalts hier aus dem VFT wären in diesem Fall für mich zumindest nicht die schlechtesten Startbedingungen, hoffe ich.
 

ICE4711

Reguläres Mitglied
13.10.2015
87
0
Danke für das Update.

Würde mich freuen wenn du uns hier auf dem Laufenden hältst, das betrifft sicher nicht wenige User hier im Forum...

Dir weiter viel Erfolg!
 

htb

Erfahrenes Mitglied
10.10.2010
1.076
3
LH hat unser Schreiben beantwortet und schreibt, dass sie weiterhin an der Forderung festhalten. Sie bringen jedoch keine neuen Argumente.

Eventuell als weiteres Argument: ich halte es für sehr weit hergeholt, dass Forderungen aus zwei unabhängigen Verträgen von der LH einfach gemischt und neu berechnet werden. Es ist unstrittig, dass aus dem ersten Vertrag das letzte Segment weggelassen wurde. Ich sehe aber nicht, dass dies einfach mit den Forderungen aus dem zweiten Vertrag vermischt werden dürfte.

Das betrifft z.B. auch Leute, die sich einen Flug AAA-BBB-AAA buchen mit einem halben Jahr Aufenthalt in BBB, und dann von BBB aus verschiedene andere Flüge buchen (z.B. BBB-AAA-BBB oder auch BBB-xxx-BBB). Hier können ja auch nicht einfach die Flüge von der Fluggesellschaft neu geordnet und Nachforderungen erhoben werden (obwohl ich weiß, dass es bereits probiert wurde -- die Gier kennt eben keine Grenzen).

HTB.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.426
3.037
Neuss
www.drboese.de
Das Vermischen ist in diesem Fall zum Vorteil des Fragestellers, der BGH hat in der bisher einzigen "Flugreihenfolge"-Entscheidung nämlich auch darauf abgestellt, dass solche Kunden nicht schutzwürdig sind, die von Anfang an nicht die Absicht hatten, den gebuchten Flug wie gebucht anzutreten.

[27] (3) Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben ausgeschlossen.[28] Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Bekl. in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen kann, den die Bekl. etwa Fluggästen anbietet, die die Unbequemlichkeiten und den Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch Direktverbindungen zu ihrem Endziel angeboten werden. Die beanstandete Klausel ist jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen Fällen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Hauptflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Hauptflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf die Beförderung mit dem Hauptflug nicht entgegen.
(BGH NJW 2010, 1958)
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.320
9.144
BRU
Das betrifft z.B. auch Leute, die sich einen Flug AAA-BBB-AAA buchen mit einem halben Jahr Aufenthalt in BBB, und dann von BBB aus verschiedene andere Flüge buchen (z.B. BBB-AAA-BBB oder auch BBB-xxx-BBB). Hier können ja auch nicht einfach die Flüge von der Fluggesellschaft neu geordnet und Nachforderungen erhoben werden (obwohl ich weiß, dass es bereits probiert wurde -- die Gier kennt eben keine Grenzen).

HTB.

Wobei das aber voneinander unabhängige Tickets sind, die Du alle wie gebucht abfliegst. Das kann ja wohl wirklich nicht verboten sein.

Wohingegen es in diesem Fall ja letztendlich nicht um eine Verrechnung von 2 Tickets geht, sondern das getrennt gebuchte Ticket LH lediglich als „Beweis“ dient, dass der TO nie die Absicht hatte, zurück nach Skandinavien zu fliegen, sondern das nur wegen der billigeren Preise gebucht hat. Und LH - unabhängig von dem getrennten Weiterflug ab FRA – auch ohne dieses Extraticket den Preis neu berechnen könnte (also Skandinavien – USA – FRA).
 

Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
4.492
20
Farewell City
wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat

Interesshalber, vielleicht erleuchtet mich jemand:

Wie definiert sich rechtlich der "Vertragsschluss" bei einem Online Flugscheinkauf auf der Airline Website?

Der Vertragsschluss ist ein bestimmter Zeitpunkt?

Im Reisebüro wird seitens der IATA / Airline Rules (also den Regeln zwischen Airline und Reisebuero)
immer auf "at the time of ticketing" verwiesen - dass kann bei einem c - B Geschäft so nicht sein,
denn das Ticketing ist ja kein für den Endkunden ersichtlicher Zeitpunkt.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.426
3.037
Neuss
www.drboese.de
Spätestens bei Ausstellung des Tickets und Einzug der Zahlung dürfte der Vertrag geschlossen sein. Der TO schildert ja, hier längere Zeit nach der Erstbuchung den Weiterflug ab dem deutschen Flughafen separat gebucht zu haben.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Wie definiert sich rechtlich der "Vertragsschluss" bei einem Online Flugscheinkauf auf der Airline Website?

Der Vertragsschluss ist ein bestimmter Zeitpunkt?

Vorab: IANAL.

Grundsätzlich entsteht ein Vertrag durch Annahme eines Angebotes. Die Airline macht ein Angebot und der private Kunde klickt auf Kaufen/Buchen/Wasauchimmer. Das ist dann der Vertragsabschluss. Im B2B Bereich (Reisebüro mit Airline) mag das vertraglich anders sein.

Das dünne Eis für die LH in diesem Fall dürfte imho der Zeitpunkt der Buchung des zweiten Fluges sein. Wenn der "in einem zeitnahen Rahmen" nach der Buchung des Langstreckenfluges fällt, könnte man eben argumentieren, dass der Reisende schon bei der Buchung der Langstrecke nicht vorhatte, diese voll zu nutzen. Was nun ein "zeitnaher Rahmen" ist..? Ich würde aus Laiensicht sagen "binnen 24h" nach Buchung der Langstrecke - denn in diesem Zeitraum hätte der Reisende ja beim Erkennen eines Fehlers das ganze ja noch kostenfrei stornieren können.

Aus meiner persönlichen Sicht ist Buchung einer "günstigen Langstrecke" und Buchung eines Abbringers vom Umsteigeflughafen nach 1-2 Stunden schon ein konkludentes Handeln, welches nahelegt, dass er nicht vorhat, alles abzufliegen.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.059
13.528
Interesshalber, vielleicht erleuchtet mich jemand:

Wie definiert sich rechtlich der "Vertragsschluss" bei einem Online Flugscheinkauf auf der Airline Website?

Der Vertragsschluss ist ein bestimmter Zeitpunkt?

Im Reisebüro wird seitens der IATA / Airline Rules (also den Regeln zwischen Airline und Reisebuero)
immer auf "at the time of ticketing" verwiesen - dass kann bei einem c - B Geschäft so nicht sein,
denn das Ticketing ist ja kein für den Endkunden ersichtlicher Zeitpunkt.


Doch, Ticketausstellung. Buchung = Vertragsangebot seitens des Reisenden, Ticketing = Annahme seitens der Airline.

Die Annahme ist gemaess § 151 BGB ausnahmsweise nicht empfangsbeduerftig:

"Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden."

Ich sehe hier beides als gegeben an, sowohl die Verkehrssitte im Reise- und Transportgewerbe, als auch einen wirksamen Verzicht infolge der AGB "Bei Reisen mit einem elektronischen Flugschein besteht nur dann Anspruch auf Beförderung, [...] wenn ein gültiger elektronischer Flugschein auf den Namen des Fluggastes ausgestellt wurde."

Ich bin bekanntlich bei der AGB-Pruefung immer sehr verwenderkritisch bzw. verbraucherfreundlich, aber bei dieser Klausel habe selbst ich keine Bedenken ;)
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Das dünne Eis für die LH in diesem Fall dürfte imho der Zeitpunkt der Buchung des zweiten Fluges sein. Wenn der "in einem zeitnahen Rahmen" nach der Buchung des Langstreckenfluges fällt, könnte man eben argumentieren, dass der Reisende schon bei der Buchung der Langstrecke nicht vorhatte, diese voll zu nutzen. Was nun ein "zeitnaher Rahmen" ist..? Ich würde aus Laiensicht sagen "binnen 24h" nach Buchung der Langstrecke - denn in diesem Zeitraum hätte der Reisende ja beim Erkennen eines Fehlers das ganze ja noch kostenfrei stornieren können.

es waren Wochen

Zwischen den Buchungen lag signifikant Zeit (Wochen).
 

Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
4.492
20
Farewell City
@Foobar212: Vielen Dank dafür, dass Du hier Deinen Case teilst.

Der Dank gilt insbesondere dafür,dass Du dies (im Gegensatz zu vielen anderen Postings hier)
in einer unaufgeregten und nüchternen Art und Weise tust. Dies hilft sehr den Fall
einzuordnen und die notwendigen Finessen, die in diesen Fällen erheblich sind, teilst.

Ich freue mich darauf, mehr darüber zu erfahren wie der Case verläuft.
 

Individualurlauber

Erfahrenes Mitglied
30.12.2011
2.726
19
Auch wenn komplett OT: Ende Oktober war der Automat mit "Ausser Betrieb"-Bändern abgesperrt. Wohl zur Spurensicherung, nachdem Nespresso BND, FBI und MI6 eingeschalten hat....

Ich finde es heute noch schade, dass der Thread geschlossen wurde, ehe wir erfahren konnten wie das Ganze vor dem Europäischen Gerichtshof nun ausging:cry:
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
@Foobar212: Vielen Dank dafür, dass Du hier Deinen Case teilst.

Der Dank gilt insbesondere dafür,dass Du dies (im Gegensatz zu vielen anderen Postings hier)
in einer unaufgeregten und nüchternen Art und Weise tust. Dies hilft sehr den Fall
einzuordnen und die notwendigen Finessen, die in diesen Fällen erheblich sind, teilst.

Ich freue mich darauf, mehr darüber zu erfahren wie der Case verläuft.

Dem Dank möchte ich mich anschließen.

Und dieses aber gerne noch verbinden mit der freundlichen Bitte an Foobar212 einmal darüber nachzudenken, was in seinem Falle anders war als bei den Tausenden gleichgelagerten Fälle, wo es nicht zu einer solchen Reaktion gekommen.

Zwei Besonderheiten sind ja schon bekannt:
- Die Buchung eines zweiten Fluges, welcher das vollständige Abfliegen des ersten Tickets unmöglich macht
- Der extrem niedrige Preis des Tickets (600 - 700€) für einen C-Transatlantik

Gab es noch weitere Besonderheiten?

Wie hast du es hinbekommen, dass das Gepäck auf dem Rückflug in FRA ausgeladen wurde? Gab es einen Streit deswegen? Oder hattest du nur Handgepäck?
 

esta

Neues Mitglied
21.11.2016
7
0
Er hatte nur Handgepäck, steht irgendwo weiter vorne. Wäre aber auch meine Frage gewesen.
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
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300x250
Nein, habe der Forderung mit Hilfe eines Anwalts hier aus dem Forum widersprochen.

Das ist der Grund, warum ich dieses Forum so liebe:

Die kulturelle Vielfalt der Teilnehmer, wo selbst diverse Rechtsanwälte noch fachkundige Ratschläge zum norwegischen Zivilrecht geben können!
 
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