Die wollen ja auch erstmal nicht an jeden ran. Ich könnte mir hier durchaus die Strategie vorstellen, dass man einfach etwas Unruhe stiften will bezüglich legs verfallen lassen.
Interessant ist jetzt nur die Frage, ob LH es in diesem Fall hier tatsächlich weiter betrieben hat. Das einfachste wäre dann ein gerichtlicher Mahnbescheid. Wenn dem dann widersprochen wird, gehts vor Gericht.
Ich bezweifle jedoch ernsthaft, dass es dazu gekommen ist. Die Forums-Juristen hier haben ja schon recht deutlich gemacht, dass der Ausgang ausgesprochen fragwürdig für LH wäre. Lieber kein Urteil dürfte da die Strategie der Justitiare sein.
Das BGH-Urteil betraf ausschlließlich die Frage, ob weitere legs gültig bleiben. Die Frage, ob bei der schlichten Nichtinanspruchnahme einer bereits bezahlten Abschlussleistung eines Werkvertrages durch AGBs eine Neuberechnung mit Nachzahlung wirksam vereinbart werden kann, wurde vom BGH nicht beantwortet. Beim BGH-Urteil ging es um die Fortsetzung der Werkvertragsleistungen seitens der Airline, wenn man zwischendurch aussetzte. Begründungsabsätze aus dem Urteil auf andere Sachverhalte anzuwenden, kann gehörig schief gehen.
Wenn eine AGB, die mehr Geld verlangt, wenn man weniger Leistung abruft und die Airline ab dem nicht-abrufen nichts weiter mehr tun muss und (jedenfalls keine direkten) zusätzlichen Kosten dadurch hat, nicht als überraschend und den Kunden unverhältnismäßig benachteiligend beurteilt wird, würde es mich persönlich schon wundern. Was könnte für einen normal denkenden Verbraucher überraschender sein, als einen Leistungsverzicht nachträglich (!) noch zusätzlich bezahlen zu müssen?
Mindestens würde das eine individuelle Beurteilung des Einzelfalls bedürfen (z.B. bei plötzlicher Erkrankung eine Nachzahlung noch viel weniger zu rechtfertigen) und die hier auch schon besprochene Notwendigkeit, die zu erwartenden Preise bei Teilleistung schon bei Buchung deutlich darzustellen, da sonst der Kunde bei einer Buchung ein ihm völlig unbekanntes finanzielles Risiko eingeht. Das alles weiß auch LH, deswegen wird es 1.) vermutlich kein Gerichtsverfahren geben und 2.) werden wohl hauptsächlich Kunden angegangen, bei denen man glaubt zeigen zu können, dass von Anfang an schon keine Absicht bestand, das letzte Teilstück zu nutzen.
Noch interessanter für Juristen müsste doch die Frage sein, ob sich nicht ein Kunde, der ein mittleres Teilstück oder den Beginn nicht fliegen will, darauf berufen kann, dass die Klausel mit dem verfallen lassen des letzten Segmentes zu umfassend ist und damit alle Regelungen zu Teilleistungen in den AGB ungültig werden.