LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
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Wenn LH diesen Schritt wagt, kann auch davon ausgehen, dass sie sich eine Chance ausrechnen zu gewinnen!

PS: Man sollte vielleicht nicht immer davon ausgehen, dass die nur Idioten in der Rechtsabteilung sitzen haben - einer von denen ist mir persönlich bekannt und der ist alles andere als ein Idiot!

Wenn man sich Chancen ausrechnet zu gewinnen ist man ein Phantast, wenn man dazu Jahre gebraucht hat ist man ein lethargischer Phantast. Idiot hast du gesagt...
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
https://www.lufthansa.com/online/myportal/lh/cmn/generalinfo?nodeid=1761532&l=de&cid=999997#3

Unter 3.3 und 3.4 lese ich, dass Konsumenten in Österreich, die erkranken vor einer Neuberechnung geschützt sind. Wieso sollte das für deutsche oder Schweizer Verbraucher nicht gelten? Vielleicht kann mir da mal wer auf die Sprünge helfen ;)

Weil nur der VKI in AT geklagt hat und LH meint sie ist so clever dem Rest der Welt weiter ihre Feuchtträume aufs Auge drücken zu können.
 
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Flo86

Erfahrenes Mitglied
24.06.2017
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VIE
Weil nur der VKI in AT geklagt hat und LH meint sie ist so clever dem Rest der Welt weiter ihre Feuchtträume aufs Auge drücken zu können.
Haha alles klar! Na dann kann ich ja schamlos weiter das letzte Leg verfallen lassen! Natürlich wegen plötzlicher Erkrankung...
 

Wuff

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01.04.2012
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HAM/LBC
Mir ist das ganze rätselhaft. Ich kann mir nicht vorstellen, dass LH so eine Aktion mit Lieschen Müller aus Wuppertal machen würde.

Irgendetwas muss an foobar212 besonderes sein, dass LH glauben macht, dass er das auch bis zum BGH durchzieht und nicht nach dem AG schon aufgibt.

By the way: Was meinen die Experten? Kommt so eine BGH Entscheidung noch vor 2025?
 

mikealphaxray

Erfahrenes Mitglied
Ich kenne mich mit europischem Verbraucherschutz in keiner Weise aus, daher stelle ich mir die Frage:

Sind die teilwese erheblichen Preisunterschiede der Lufthansa für Abflüge ab dem europäischen Ausland in den Buchungsklassen der C und F im Vergleich zu Abflügen aus D überhaupt zulässig? Was sagt der EU-Verbraucherschutz dazu? Mit Steuern oder Währungseffekten lassen sich die Preisunterschiede jedenfalls nicht argumentieren.

Ich wäre grundsätzlich bereit einen Musterprozess anteilig zu finanzieren und melde mich bereits jetzt als Gerichtszeichner an.
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
Dann Fang doch lieber erstmal klein an bei der Vereinheitlichung der Bierpreise. Und Kartoffeln. Und Gurken. Die Steuern und Löhne nicht vergessen.
 
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chrini1

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26.03.2013
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HAM
Ich persönlich habe im Bekanntenkreis auch einen Fall, wo der Betroffene das letzte Segment nach CAI ausgelassen hat und direkt mit SN nach Hause geflogen ist. LH hat auch hier mit Klage gedroht, allerdings hat sich der Betroffene daraufhin an den Bundesdatenschutzbeauftragten gewandt und LH gebeten, offen zu legen, wie sie an die Daten von SN gekommen sind. Daraufhin wurde die Klage vor 10 Tagen zurückgezogen. Wir können hier nur mutmaßen, aber der Datenaustausch stand definitiv nicht im Einklang mit der DSGVO, da LH und SN legal unterschiedliche Gesellschaften sind.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.060
13.532
Wie jetzt, hat LH etwa kein Informationsschreiben gemaess Artikel 14, Datenerhebung bei Dritten, verschickt? "Sicherlich haben Sie sich gewundert, woher wir Ihre Daten haben..." :D

Ich haette ja mal ganz geschmeidig den immateriellen Schaden gemaess Art. 82 geltendgemacht - "Naeh, was war das fuer ein Schock als ich die Klage zugestellt bekommen habe" :LOL:
 

darksideofx

Erfahrenes Mitglied
22.08.2018
280
0
FRA
Wenn man sich Chancen ausrechnet zu gewinnen ist man ein Phantast, wenn man dazu Jahre gebraucht hat ist man ein lethargischer Phantast. Idiot hast du gesagt...

Nachdem das Urteil bzgl Nachberechnung bei Zwischensegmenten ja nun leider ein Fakt ist: wieso sollte ein Gericht im Hinblick auf das letzte Segment denn anders entscheiden? Es gibt doch da qualitativ nicht wirklich einen Unterschied (?)
Das Argument, dass die Airline geringere Kosten (zB Kerosin) hat, trifft ja auf jedes andere Segment genau so zu... Nun sitzt bei den Zwischensegmenten LH halt am längeren Hebel und konnte da schon immer Nachforderungen stellen - dagegen hat irgendwann ein Pax geklagt und verloren. Vllt hat LH sich dadurch ermutigt gesehen, das eben an einem Präzedenzfall auch für das letzte Segment durchzuexerzieren...

Also ich bin kein Jurist aber wenn ein Gericht der Argumentation von LH im ersten Fall gefolgt ist, welchen logischen Grund würde es denn geben, das für das letzte Segment explizit anders zu bewerten?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.060
13.532
Dazu hatte ich schonmal was geschrieben:

Der BGH sagt ausdruecklich, dass die einzige Moeglichkeit, das Recht des Verbrauchers auf Nicht-Inanspruchnahme von Teilleistungen zu beschneiden, ist:

"[E]ine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird." (Meine Hervorhebung.) Das beweist, dass in dem folgenden Satz die "verbleibende(n) Teilleistung(en)" rein zeitlich gemeint sind. Verbleibend heisst "noch folgend", nicht "alle uebrigen". Bzw. es heisst "alle uebrigen in Bezug auf die vorangehende nicht angetretene Teilstrecke".

Insofern ist der Versuch von LH, rechtmaessige AGB zu produzieren, erneut gescheitert:

"Wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren."

Der von mir gefettete Teil ist nach wie vor AGB-rechtswidrig, und sie koennen froh sein, wenn das nicht die ganze Klausel mit in den Abgrund reisst.


Der BGH fuehrt eine Interessenabwaegung durch:

Auf der einen Seite das Interesse des Passagiers, die geschuldete Leistung nur zum Teil abzunehmen; das Recht, dies zu tun, entspricht dem gesetzlichen Normalfall.

Dem gegenueber steht das Interesse der Airline "an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur". Dieses haelt der BGH offenbar nur so weit fuer schuetzenswert, dass der Passagier nicht "in der Mitte" einsteigen darf. Warum das so ist, weiss ich nicht, da kann ich nur spekulieren. Dass der Markt des Abflugortes ein staerkerer Preisbildner ist als der Markt des Ankunftsortes, oder dass das Streichen von letzten Segmenten administrativ einfacher ist als von mittleren, koennten Argumente sein.

Hinzu kommt, dass die Airlines an einem weiteren Punkt zu ihren Gunsten per AGB von der Gesetzeslage abweichen: Bei der Faelligkeit der Verguetung. Diese ist beim Werkvertrag grundsaetzlich erst nach Erstellung des Werkes, also nach dem Flug faellig. Nun, die Airlines wollen vorab bezahlt werden, fair enough, sagt auch der BGH. Das fuehrt dann aber eben auch dazu, dass der Kunde das Werk einseitig modifiziert. Wenn die Airline beim gesetzlichen Normalfall bliebe und sich erst dann bezahlen liesse, wenn klar ist, welche Segmente genutzt wurden, koennte sie sich viel einfacher genau diese Segmente gemaess ihrer "autonom gestalteten Tarifstruktur" bezahlen zu lassen.

Man kann den Kuchen eben nicht essen und behalten ;)
 
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darksideofx

Erfahrenes Mitglied
22.08.2018
280
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FRA
Dazu hatte ich schonmal was geschrieben:

Ah danke, hatte ich nicht gesehen, der Thread ist ja recht umfangreich. :eek:
Allerdings bezog sich die Urteilsbegründung doch genau nur auf ein Zwischensegment oder interpretierst du das so, dass das Gericht damit explizit das Thema letztes Segment ausschließen wollte?
Zumindest aus der Begründung für die Interessenabwägung lässt sich ja keine logische Notwendigkeit ableiten, dass das letzte Segment anders betrachtet werden müsste.
 

fvpfn1

Erfahrenes Mitglied
06.02.2016
1.020
446
Sind die teilwese erheblichen Preisunterschiede der Lufthansa für Abflüge ab dem europäischen Ausland in den Buchungsklassen der C und F im Vergleich zu Abflügen aus D überhaupt zulässig? Was sagt der EU-Verbraucherschutz dazu? Mit Steuern oder Währungseffekten lassen sich die Preisunterschiede jedenfalls nicht argumentieren.

Hatten wir doch erst vor ein paar Tagen in einem anderen thread, Stichwort revenue management.
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
15
@airsicknesstüte

ich keinen einen guten erfolgreichen respektablen Unternehmens RA

dieser hat immer, wenn es ungewisse oder klagen als Verlierer gab, im Vorfeld externe RA beauftragt das Mandat zu übernehmen, weil er seine weisse Weste bewahren wollte und klagen wo er verlieren würde, seine kostbare Zeit damit nicht unnötig vor Gericht oder wo anders verschwenden wollte.

Interessant zu erfahren ob der/ein LH Anwalt direkt es selbst vor Gericht managed oder externer....
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.060
13.532
Allerdings bezog sich die Urteilsbegründung doch genau nur auf ein Zwischensegment oder interpretierst du das so, dass das Gericht damit explizit das Thema letztes Segment ausschließen wollte?
Zumindest aus der Begründung für die Interessenabwägung lässt sich ja keine logische Notwendigkeit ableiten, dass das letzte Segment anders betrachtet werden müsste.

Der BGH hatte folgende Klausel zu beurteilen: "Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit." Er hat die Interessenabwaegung durchgefuehrt und ist zu dem Ergebnis gekommen: Klausel unwirksam, weil das Interesse der Airline "ein 'Unterlaufen' ihres Tarifsystems zu verhindern" auch mit einem milderen Mittel erreichbar waere. Das mildere Mittel wird der Airline sodann in die Feder diktiert, und das ist der Kernsatz des Urteils, zum Einrahmen fuer's Poesiealbum:

"Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."

Uebersetzung: So weit, und nicht weiter. Das genuegt fuer die Wahrung deiner Interessen, alles, was darueber hinausgeht, entspricht nicht mehr deinem berechtigten Interesse. Somit ist eine Klausel, die ein hoeheres Entgelt fuer das Nichtantreten von Segmenten festschreibt nur dann zulaessig, wenn dieses Segment ein vorangegangenes Segment ist. Also nicht ein letztes.

Ob der BGH das so wollte, weiss ich nicht, aber er hat es erst einmal getan. Ueber - gute - Gruende dafuer, dies bewusst so zu tun, hatte ich ja schon spekuliert.
 

NonstopLH

Erfahrenes Mitglied
03.03.2014
968
14
Wenn man sich Chancen ausrechnet zu gewinnen ist man ein Phantast, wenn man dazu Jahre gebraucht hat ist man ein lethargischer Phantast.

Mit meinem Verständnis von Beförderungsrecht und meinem Verständnis dies zu interpretieren, masse ich mir niemals an, diese Situation besser einschätzen zu können als die Rechtsabteilung eines Mulit-Milliarden Dollar Unternehmens!

Aber ich finde es faszinierend, das du dir das zutraust!
 
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FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
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VIE
Mit meinem Verständnis von Beförderungsrecht und meinem Verständnis dies zu interpretieren, masse ich mir niemals an, diese Situation besser einschätzen zu können als die Rechtsabteilung eines Mulit-Milliarden Dollar Unternehmens!

Eigentlich braucht man gar nicht mehr verhandeln, ist ja alles klar wenn die Staranwälte des Milliardenunternehmen sich vor Gericht wagen .

Es wurde bereits geschrieben, dass auch die besten Anwälte die sinnlosesten Mandate nicht ablehnen können wenn sie Fixangestellte des Klägers sind.

Du in deiner Obrigkeitshörigkeit wirst aber auch das Management für unfehlbar halten. Ich glaube der VKI sollte LH zumindest in AT wieder mal vor Gericht auf den Boden der Realität zurückholen. Alleine die Arroganz die ABB nur für Österreich zu ändern zeigt, dass dort so richtige Früchtchen am Ruder sitzen.
 
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Biohazard

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29.10.2016
6.898
6.646
LEJ
Uebersetzung: So weit, und nicht weiter. Das genuegt fuer die Wahrung deiner Interessen, alles, was darueber hinausgeht, entspricht nicht mehr deinem berechtigten Interesse. Somit ist eine Klausel, die ein hoeheres Entgelt fuer das Nichtantreten von Segmenten festschreibt nur dann zulaessig, wenn dieses Segment ein vorangegangenes Segment ist. Also nicht ein letztes.

OSL-FRA-MUC-JFK-MUC-FRA-OSL

Während FRA-OSL ohne Probleme geskipped werden kann, ist das für MUC-FRA nicht der Fall?
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.496
3.920
@airsicknesstüte

ich keinen einen guten erfolgreichen respektablen Unternehmens RA

dieser hat immer, wenn es ungewisse oder klagen als Verlierer gab, im Vorfeld externe RA beauftragt das Mandat zu übernehmen, weil er seine weisse Weste bewahren wollte und klagen wo er verlieren würde, seine kostbare Zeit damit nicht unnötig vor Gericht oder wo anders verschwenden wollte.

Interessant zu erfahren ob der/ein LH Anwalt direkt es selbst vor Gericht managed oder externer....

Mein lieber Honk20: Ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt, der bei einem Unternehmen angestellt ist, darf dieses gerade nicht vor Gericht vertreten. Insofern wird ein "LH Anwalt" das nicht vor Gericht "managen". Er ist dann nämlich gerade nicht mehr "Organ der Rechtspflege", sondern auf Grund seines Arbeitsvertrages weisungsgebunden und das verträgt sich nicht miteinander.
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
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VIE
Dir ist aber schon klar dass es in jedem Land individuelle Gesetze gibt.

Könntest du den gesetzlichen Unterschied benennen, der eine AT Sonderregelung nötig macht? Das wird nicht einfach sein... Es geht primär nicht um die Gesetze, sondern um die Auslegung der unterschiedlichen Gerichte. Nachdem in der EU die Gesetze zum Verbraucherschutz auch national weitestgehend harmonisiert sind, sollte der gute Unternehmer nicht eine Ausnahme zimmern (die ja auch nicht vollständig konform ist), sondern sich eine Lösung überlegen die EU-weit halten sollte...
 

NonstopLH

Erfahrenes Mitglied
03.03.2014
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Eigentlich braucht man gar nicht mehr verhandeln, ist ja alles klar wenn die Staranwälte des Milliardenunternehmen sich vor Gericht wagen .

Klar darf man klagen und verhandeln! Wir leben zum Glück in Ländern in welchen das Möglich ist! Wo habe ich den geschrieben, dass man das nicht darf oder soll?!

Meine Aussage: Ich als Laie im Thema Beförderungsrecht kann mir keine objektive Meinung (also fern des „Stammtischgeschwätz“) bilden ob die LH Chancen hat oder nicht!

Du hast jedoch offensichtlich genügend Expertise (woher auch immer) für eine objektive Einschätzung! Deine Expertise muss wohl auch dieser der LH Rechtsabteilung überlegen sein, wenn die nicht die Klage als Chancenlos einstufen können wir du!

Es wurde bereits geschrieben, dass auch die besten Anwälte die sinnlosesten Mandate nicht ablehnen können wenn sie Fixangestellte des Klägers sind.

Sie brauchen aber dennoch einen zugelassenen Anwalt (der nicht bei LH Arbeitet) der vor Gericht zieht!

Du in deiner Obrigkeitshörigkeit wirst aber auch das Management für unfehlbar halten.

Ich weiss nicht, weshalb du denkst dass ich „Obrigkeitshörig“ sein soll, nur weil ich Experten mehr vertraue als meinem Laienwissen?!

Du gehörst ja offensichtlich zu der Fraktion der Allwissenden die wohl nie einem Experten vertrauen und immer eine überlegene Meinung zu den Themen haben! Das beweist du ja eindrucksvoll.
 

Vielbahnfahrer

Erfahrenes Mitglied
25.02.2018
308
43
Ohne fachliche Expertise würde ich sagen, dass man prinzipiell nicht daraus schließen kann, wenn ein großes Unternehmen klagt, dass es auch recht hat. Das ganze ist ja ein langwieriger und teurer Prozess und der mit den tieferen Taschen ist im Vorteil. Damit kann man auch einschüchtern...
 
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Goedy

Reguläres Mitglied
09.11.2017
53
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Wer sagt denn, dass die Rechtsabteilung der LH die Sache nicht als chancenlos ansieht. Die gehen doch bewusst nur zum Amtsgericht wo kein Anwaltszwang herrscht und ein weisungsgebundener Mitarbeiter der Rechtsabteilung sich blamieren und die Hörner abstossen kann. Vermutlich ist das eine Aufgabe für den neuesten Mitarbeiter, so ähnlich, wie wenn der „Stift“ auf dem Bau das Bier holen muss.
 
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