ANZEIGE
LH klagt wirklich: Letztes Leg verfallen lasen
Na sowas! Nachdem schon Aufforderungsschreiben von Revenue Integrity mit Zweifeln der Echtheit begegnet wurde, steigert sich das Ganze nun: Lufthansa traut seiner AGB-Regelung offenbar wirklich die Wirksamkeit zu. Anders kann ich mir nicht erklären, dass am Freitag bei uns eine Klage von LH eintrudelte, die einen Passagier zur Zahlung der (das am Rande: recht happigen) Tarifdifferenz auffordert, der
a) das letzte Leg in Richtung Skandinavien hat verfallen lassen und
b) ab Frankfurt einen separaten Weiterflug innerhalb .de gebucht hatte.
Schon mal jetzt dürfte man aus dem Vorgang zwei Lehren ziehen:
1. Buche nie bei der Airline direkt, sondern nur bei OTAs, die AGB eh meistens nicht wirksam einbeziehen können (so traurig diese Empfehlung auch ist).
2. Buche keinen "Parallelflug" ber der gleichen Airline.
Letztes ist ja ohnehin bei Reisebüros bekannt dafür, ADMs zur Folge zu haben.
Die Klage ist relativ schmucklos. Man verweist auf die AGB und die Rechtsprechung des BGH, der das Verfallen (!) des Tickets bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge abgesegnet hat:
Der BGH hat aber nicht gesagt, dass derjenige, der am Ende einer (Hin- und Rückflug gerechnet) rund 20-stündigen Reise eine Stunde Röhre verfallen lässt, auf einmal dafür richtig viel Geld zahlen soll. Zwischen "Ticket ungültig, Geld ist weg" und "Steig ein, oder zahle nach" steckt noch ein großer Unterschied.
Zur Frage der Wirksamkeit dieser Klausel verweist man auf - für mich bisher nicht auffindbare - Rechtsprechung. Ich vermute, dass es sich hierbei aber sämtlich nicht um auf diesen Sachverhalt passende Rechtsprechung handelt, bin aber für Eure Tipps dankbar.
Die konkrete Klausel im vorliegenden Fall ist aus meiner Sicht aus gleich mehreren Gründen nicht in den Vertrag mit einbezogen worden und inhaltlich unwirksam. Zwar könnte LH für die Zukunft nachbessern, das Ergebnis einer Abnahmeverpflichtung (was das Gesetz beim Kauf von Sachen übrigens kennt, § 433 Abs. 2 BGB) scheint mir aber auch nach Verbesserungen der Klausel rechtlich sehr schwierig.
In der Vergangenheit hat sich zu solchen Themen (EF, Erstattung von non-flex-Tickets) immer eine fruchtbare Diskussion ergeben. Auf der einen Seite die "Vertrag ist Vertrag und die Airline ist heilig AGB-Recht ist Teufelswerk"-Fraktion, auf der anderen Seite die "Recht gilt nun mal für alle in gleicher Weise"-Vertreter. Dieses Thema ist ja durchaus spannend und ich freue mich auf Eure Ideen!
Die Veröffentlichung des Vorgangs hier erfolgte mit der Zustimmung des Mandanten.
Na sowas! Nachdem schon Aufforderungsschreiben von Revenue Integrity mit Zweifeln der Echtheit begegnet wurde, steigert sich das Ganze nun: Lufthansa traut seiner AGB-Regelung offenbar wirklich die Wirksamkeit zu. Anders kann ich mir nicht erklären, dass am Freitag bei uns eine Klage von LH eintrudelte, die einen Passagier zur Zahlung der (das am Rande: recht happigen) Tarifdifferenz auffordert, der
a) das letzte Leg in Richtung Skandinavien hat verfallen lassen und
b) ab Frankfurt einen separaten Weiterflug innerhalb .de gebucht hatte.
Schon mal jetzt dürfte man aus dem Vorgang zwei Lehren ziehen:
1. Buche nie bei der Airline direkt, sondern nur bei OTAs, die AGB eh meistens nicht wirksam einbeziehen können (so traurig diese Empfehlung auch ist).
2. Buche keinen "Parallelflug" ber der gleichen Airline.
Letztes ist ja ohnehin bei Reisebüros bekannt dafür, ADMs zur Folge zu haben.
Die Klage ist relativ schmucklos. Man verweist auf die AGB und die Rechtsprechung des BGH, der das Verfallen (!) des Tickets bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge abgesegnet hat:
Der BGH hat aber nicht gesagt, dass derjenige, der am Ende einer (Hin- und Rückflug gerechnet) rund 20-stündigen Reise eine Stunde Röhre verfallen lässt, auf einmal dafür richtig viel Geld zahlen soll. Zwischen "Ticket ungültig, Geld ist weg" und "Steig ein, oder zahle nach" steckt noch ein großer Unterschied.
Zur Frage der Wirksamkeit dieser Klausel verweist man auf - für mich bisher nicht auffindbare - Rechtsprechung. Ich vermute, dass es sich hierbei aber sämtlich nicht um auf diesen Sachverhalt passende Rechtsprechung handelt, bin aber für Eure Tipps dankbar.
Die konkrete Klausel im vorliegenden Fall ist aus meiner Sicht aus gleich mehreren Gründen nicht in den Vertrag mit einbezogen worden und inhaltlich unwirksam. Zwar könnte LH für die Zukunft nachbessern, das Ergebnis einer Abnahmeverpflichtung (was das Gesetz beim Kauf von Sachen übrigens kennt, § 433 Abs. 2 BGB) scheint mir aber auch nach Verbesserungen der Klausel rechtlich sehr schwierig.
In der Vergangenheit hat sich zu solchen Themen (EF, Erstattung von non-flex-Tickets) immer eine fruchtbare Diskussion ergeben. Auf der einen Seite die "Vertrag ist Vertrag und die Airline ist heilig AGB-Recht ist Teufelswerk"-Fraktion, auf der anderen Seite die "Recht gilt nun mal für alle in gleicher Weise"-Vertreter. Dieses Thema ist ja durchaus spannend und ich freue mich auf Eure Ideen!
Die Veröffentlichung des Vorgangs hier erfolgte mit der Zustimmung des Mandanten.