LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.487
463
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Ich muss mich auch wundern wie viele Poster hier doch anscheinend völlig weltfremd die völlige Absurdität der LH Forderung verkennen. Versucht mal jemandem aus eurer Familie der kein Vielflieger ist und von Flugtarifen und Buchungsklassen keine Ahnung hat zu erklären warum hier die Airline für die NICHTinanspruchnahme einer vorausbezahlten Leistung nun eine Nachforderung stellt. Das wäre so als würde ich bei einem All-inclusive Resort Aufenthalt beim Auschecken nachzahlen müssen weil ich weder im spa war noch mir ein Fahhrad ausgeliehen habe und daher nun alle in Anspruch genommmen Dienstleistungen einzeln müsste was einen höheren Endpreis ergeben würde.
Ich möchte daran erinnern das die AGB Klausel mit den "alle coupons müssen in der richtigen Reihenfolge abgeflogen werden" erst bei der LH auftauchte als ihnen ein Gericht untersagte Kunden bei Nutzung von Back-to-back / Überkreuztickets nachträglich Forderungen in Rechnung zu stellen bzw. die Beförderung zu verweigern. Ich selbst habe damals mir auch hier anhören müssen "das steht so in den AGB und du hast das als Kunde zu akzeptieren" - diese Klausel waren aber nie gültig ( genau wie "Back-toBack" ticketing nie "verboten" war. Ich stelle mal die kühne Behauptung auf das auch die jetzige Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt und damit unwirksam ist. Wenn ich ein sagen wir 6 Segmente Ticket habe und lassen ein Mittelsegment aus weil ich da mit der Bahn gefahren bin - warum werden dann die anderen Segmente gecancelt?
 

htb

Erfahrenes Mitglied
10.10.2010
1.076
3
...In der Sache hat der Beklagte beim Kauf geschummelt (ich verwende bewusst keinen stärkeren Begriff) und das ist in diesem Fall (ausnahmsweise) nachweisbar.

Ob er wirklich "geschummelt" hat, ist gar nicht klar. Welche Alternativen hätten denn bestanden?

1) Umbuchung: vermutlich nicht möglich, da die Zielflughäfen bei Umbuchungen normalerweise nicht geändert werden können. Wenn der Tarif überhaupt Umbuchungen zulässt.
2) Neubuchung: das Ticket war vermutlich nicht erstattbar.

LH wirft dem Beklagten also vor, nicht offiziell umgebucht zu haben, obwohl eine Umbuchung überhaupt nicht möglich gewesen wäre.

Bei der Diskussion macht mir vor allem Angst, was denn als nächstes kommt, falls LH hier gewinnt.

Z.B. bin ich Anfangs des Jahres mit UA von BRU nach EWR geflogen, da es von dort billiger war. Zusätzlich habe ich mir noch einen Flug FRA-BRU gekauft, da ich -- entgegen meiner ursprünglichen Absicht -- es zeitlich nicht mit dem Zug nach BRU geschafft hätte.

Kann LH nun argumentieren, dass ich ja nie vorhatte, FRA-BRU zu fliegen, sondern eigentlich FRA-EWR und mir eine fiktive Summe nachträglich in Rechnung stellen? Ignorieren wir hier einmal die Tatsache, dass es sich um LH und UA handelt -- es gibt ja auch ähnliche Beispiele für LH/LH.

HTB.
 
Zuletzt bearbeitet:

c0t0d0s0

Reguläres Mitglied
06.09.2014
96
1
Ich bin kein Rechtsanwalt, aber:

Der fundamentale Fehler, den hier eine ganze Reihe von Foristen machen, ist der Versuch entweder in die eine oder andere Richtung mit dem allgemeinen Rechtsempfinden zu argumentieren, das nicht notwendigerweise mit dem Geflecht auf Gesetzen und Verträgen zu tun hat. Meine Meinung basiert auch nur auf meinem Rechtsempfinden, kann und ist wahrscheinlich genauso falsch. Ich also mit diesem Artikel den selben fundamentalen Fehler. Und bevor jemand fragt, ich arbeite auch nicht für die Lufthansa oder bin deren bezahlter Troll.

Ich finde es absurd, das verlangen der LH absurd zu nennen. Es mag vor Gericht keinen Bestand haben, da die rechtliche Einschätzung der Richter von der des Unternehmens abweicht. Absurd wird es meinem Empfinden erst, wenn die Lufthansa wenn sie verlangen würde, das bei einem vollständig abgeflogenen Ticket ein Nachberechnungsrecht bestehen würde respektive bei einem überhaupt nicht abgeflogenen Ticket dies so wäre.

Es wird ein Vertrag geschlossen, und so lange ich mich an den Vertrag halte, habe ich ein Recht darauf das dieser erfüllt wird und das alle Forderungen des Leistungserbringers durch Zahlung des Kaufpreises abgeglichen sind. Um also auf einen Vorschreiber zu antworten: Es ist völlig unerheblich, ob mir eine Fluglinie unterstellt, ich wollte eigentlich FRA-EWR fliegen, wenn ich FRA-BRU-EWR buche, so lange ich sämtliche Verträge erfülle, in dem ich die gekauften Segmente auch abfliege, muss die Fluglinie den Vertrag zu dem vereinbarten Preis erfüllen. Das Problem entsteht erst, wenn ich von der ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrages abweiche, ich dem ich ein einzelnes Segment nicht abnehme.

Denn obschon mich die Fluglinie nicht zwingen kann eine Teilleistung abzunehmen, gilt es zu klären, ob ich der Vertrag zum Transport nicht so geschlossen ist, das die vertraglich geschuldete Leistung überhaupt nicht juristisch teilbar ist sondern im allgemeinen REchtsempfinden nur teilbar erscheint, da sie in schritten erbracht wird und ob sich daraus nicht für den Passagier ergibt, das er vertragsbrüchig wird, wenn er die Leistung nicht so wie bestellt abnimmt.

Es stellt sich ja beispielsweise schon wie andere angemerkt haben, die Frage ob man mit dem Flug von Kopenhagen nach San Francisco, als eine Leistung CPH-SFO-CPH gebucht hat oder CPH-FRA, FRA-SFO, SFO-FRA und FRA-CPH. Ist es letzteres könnte man argumentieren, das man eine Einzelleistung eben nicht abnimmt. Nimmt man den ersteren Fall an, so ist CPH-SFO-CPH ein anderes Produkt als CPH-SFO-FRA, auch wenn die zur Erbringung der Gesamtdienstleistung notwendigen Schritte bei einem Produkt eine Untermenge des anderen Produkt ist. Man könnte argumentieren, da ein anderes Produkt abgenommen als bestellt und vorab bezahlt wurde, ist der Leistungserbringer auch dazu berechtigt, die eigentlich abgenommene Leistung abzurechnen und ggf. eben auch auch nachzufordern.

Beide Argumentationen haben etwas für sich, ich möchte aber zu bedenken geben, das man beispielsweise bei Irrops hat das Recht hat nach SFO transportiert zu werden und die Airline die Pflicht hat, mich nach SFO zu transportieren. Sie kann das aber auf einem Weg tun, der ihr beliebt. Ob über ZRH,VIE,MUC oder FRA ist da unerheblich. Das spräche dafür das man CPH-SFO-CPH kauft und wenn Irrops sind, sind wir dafür dankbar, mit möglichst geringem Verzug an unserem Ziel anzukommen.

Man kann könnte hier argumentieren , das durch das Fernbleiben eines Passagiers dieser via stillschweigender Willenserklärung ein stillschweigend erklärtes Angebot (die Lufthansa schreibt ja in den AGB, das bei anderem Abflug der Segmente als vorgesehen, diese ggf. Nachberechnet werden können) der Fluglinie für einen Transportvertrag CPH-SFO-FRA annimmt. Hier könnte man höchstens argumentieren, das die Fluglinie den Kunden vorher nicht darüber aufgeklärt hat, welche monetären Folgen daraus entstehen und somit der Vertragsabschluss unwirksam ist. Hier könnte man allerdings anmerken, das der Kunde dem entgegenwirken könnte, in dem er das letzte Segment offiziell storniert, wobei er dann ggf. über die Folgen aufgeklärt wird. Das tut er oder sie aber meistens nicht, weil sie oder er genau weiss, das das eine Nachberechnung triggern würde.

Ich erwarte hier, das zukünftig mit auf der Flugbuchung stehen wird, welcher Preis für das Weglassen eines Segments anfällt und ich wette, das das erste und letzte Segment auffällig teuer im Weglassen sein werden, während die mittleren Segmente auffällig billig sein werden.

Was mich an dieser ganzen Diskussion stört ist etwas ganz anderes: Ich kaufe ein Ticket CPH-(FRA)-SFO-(FRA)-CPH. Dadurch spare ich Geld, weil das Pricing ggf. einen Passagier überzeugen muss, sich nicht einfach in den Direktflieger CPH-SFO-CPH zu setzen, da niemand für den gleichen Preis den Umweg über FRA machen würde.

Aber mir wird dieses Angebot unter der Annahme gemacht, das ich ein solcher Passagier bin. Nun kann ich auch als Deutscher dieses Ticket kaufen, ob schon ich eigentlich nicht die geplante Zielgruppe bin. Daran ist nichts negatives. Die beiden Parteien schliessen die Vertrag zwecks Transport im Treu und Glauben, das es sich um einen Vertrag CPH-SFO-CPH handelt. Die ganze Diskussion dreht sich doch jetzt darum, ob ich quasi die für mich nachteiligen Nebenbedingungen weglassen kann, unter dessen Bedingungen mir ein günstigeres Angebot gemacht worden ist, ohne das die Fluglinie das Recht erwirbt, den Betrag in Rechnung zu stellen, der ihr durch die Bestellung eines anderen Guts als dem abgenommenen entsteht. Ich also den ohnehin günstigen Vertrag für mich noch günstiger machen kann.

Ich weiss nicht ob es mittlerweile altmodisch oder idiotisch ist, auch im Privatleben nach der Devise "Pacta sunt servanda" zu leben. Wenn ich einen solchen Flug buche, kalkuliere ich die Kosten und die Zeit unter der Maßgabe das beide Parteien ihre Verträge erfüllen und nur wenn sich dann eine Kostenersparnis ergibt, die den Zeitaufwand ausgleicht, dann buche ich so etwas, nicht dann, wenn zur Darstellung eines Nutzens der Verbindung einzelne Segmente weggelassen werden müssen, ich also meinen Vertrag zumindestens gefühlt nicht erfülle. Wenn ich CPH-SFO-FRA fliegen will, dann buche ich CPH-SFO-FRA.


Ich denke das gedankliche Problem ist, das durch die Steuerungsmöglichkeiten/Ziele der Preisfindung beim Fliegen ein Mehr an Leistung preisgünstiger sein kann als ein weniger und der Tatsache das durch die Hub-Infrastruktur ein Produkt eine Unter/Übermenge des anderen Seiten kann. Niemand käme auf die Idee, das ich ein Produkt eines Herstellers benutzen darf, obwohl ich ein anderes gekauft habe. Und da sind wir bei der Eingangsfrage ob CPH-FRA-SFO-FRA einfach eine Weglassung eines Teiles von CPH-FRA-SFO-FRA-CPH ist, oder ein völlig anderes Produkt.

Ich bin gespannt, was da am ende bei rumkommen wird. Ich wage keine Prognose. Aus meiner Sicht kann es in beide Richtungen gehen, gleich wahrscheinlich. Spannend, aber nicht so spannend das ich mich mit ner Tüte Popcorn ins Gericht setzen würde ;)
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.929
2.809
CGN
Ich weiss nicht ob es mittlerweile altmodisch oder idiotisch ist, auch im Privatleben nach der Devise "Pacta sunt servanda" zu leben.

Mit dem Argument, dass man sich an geschlossene Verträge zu halten hat, kommen wir hier nicht weiter. Denn ob sich der OP an den geschlossenen Vertrag gehalten hat, steht hier gerade im Streit. Der OP meint, dass er dies getan hat, LH sieht das anders.

Aus Sicht des OP hat also auch er sich an die - gar nicht altmodische - Devise "pacta sunt servanda" gehalten. Ob er damit Rech hatte wird jetzt vor den dafür vorgesehenen Instanzen geklärt.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
www.drboese.de
Der fundamentale Fehler, den hier eine ganze Reihe von Foristen machen, ist der Versuch entweder in die eine oder andere Richtung mit dem allgemeinen Rechtsempfinden zu argumentieren, das nicht notwendigerweise mit dem Geflecht auf Gesetzen und Verträgen zu tun hat.

und ab da bist Du auf dem falschen Weg:

Das, was Du Rechtsempfinden nennst, ist im B2C-Bereich das AGB-Recht. Sehr vieles, was man pauschal mit "Kann ja wohl nicht sein" kommentieren würde, findet dort eine Entsprechung und ist - selbst wenn vereinbart - unwirksam.

Wichtige Regelungen sind
- § 305c bei überraschenden Klauseln ("Wie, ich nehme weniger ab und soll mehr bezahlen?")
- § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für intransparente Regelungen ("Was heist eigentlich Flugscheinreihenfolge? Das wurde mir nie erklärt!")
- § 307 ABs. 1 S. 1 BGB bei unangemessenen Benachteiligungen ("Lufthansa darf sogar Betrag X von mir verlangen, weil ich den Anschlussflug aufgrund einer Verspätung des Zubringers auf dem gleichen Ticket verpasst habe?"
 
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BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.487
463
Ich bin kein Rechtsanwalt, aber:

Der fundamentale Fehler, den hier eine ganze Reihe von Foristen machen, ist der Versuch entweder in die eine oder andere Richtung mit dem allgemeinen Rechtsempfinden zu argumentieren, das nicht notwendigerweise mit dem Geflecht auf Gesetzen und Verträgen zu tun hat. Meine Meinung basiert auch nur auf meinem Rechtsempfinden, kann und ist wahrscheinlich genauso falsch. Und bevor jemand fragt, ich arbeite auch nicht für die Lufthansa oder bin deren bezahlter Troll.

Ich finde es absurd, das verlangen der LH absurd zu nennen. Es mag vor Gericht keinen Bestand haben, da die rechtliche Einschätzung der Richter von der des Unternehmens abweicht. Absurd wird es meinem Empfinden erst, wenn die Lufthansa wenn sie verlangen würde, das bei einem vollständig abgeflogenen Ticket ein Nachberechnungsrecht bestehen würde respektive bei einem überhaupt nicht abgeflogenen Ticket dies so wäre.

Es wird ein Vertrag geschlossen, und so lange ich mich an den Vertrag halte, habe ich ein Recht darauf das dieser erfüllt wird und das alle Forderungen des Leistungserbringers durch Zahlung des Kaufpreises abgeglichen sind. Um also auf einen Vorschreiber zu antworten: Es ist völlig unerheblich, ob mir eine Fluglinie unterstellt, ich wollte eigentlich FRA-EWR fliegen, wenn ich FRA-BRU-EWR buche, so lange ich sämtliche Verträge erfülle, in dem ich die gekauften Segmente auch abfliege, muss die Fluglinie den Vertrag zu dem vereinbarten Preis erfüllen. Das Problem entsteht erst, wenn ich von der ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrages abweiche, ich dem ich ein einzelnes Segment nicht abnehme.

Denn obschon mich die Fluglinie nicht zwingen kann eine Teilleistung abzunehmen, gilt es zu klären, ob ich der Vertrag zum Transport nicht so geschlossen ist, das die vertraglich geschuldete Leistung überhaupt nicht juristisch teilbar ist sondern im allgemeinen REchtsempfinden nur teilbar erscheint, da sie in schritten erbracht wird und ob sich daraus nicht für den Passagier ergibt, das er vertragsbrüchig wird, wenn er die Leistung nicht so wie bestellt abnimmt.


Ich bin gespannt, was da am ende bei rumkommen wird. Ich wage keine Prognose. Aus meiner Sicht kann es in beide Richtungen gehen, gleich wahrscheinlich. Spannend, aber nicht so spannend das ich mich mit ner Tüte Popcorn ins Gericht setzen würde ;)
Da bist du auf dem Holzweg. Als Verbraucher/Kunde/Käufer bin ich NICHT verpflichtet den "Vertrag" so abzufliegen, eine solche Verpflichtung wäre rechtlich völlig unhaltbar. Mein Kind liegt plötzlich im Krankenhaus? Sorry, Vertrag ist Vertrag! Ich bin auf einer Konferenz in Indien angemeldet aber mein Arbeitgeber braucht mich zur gleichen Zeit beim wichtigsten Kunden in den USA? Vertrag... Das ist Unsinn, ich habe als Verbraucher sogar das RECHT den Vertrag gar nicht zu nutzen und das Ticket verfallen zu lassen. Meine Pflichten bei einem Vertrag mit einem common Carier wie der Lufthansa sind zum Beispiel das ich den geforderten Betrag für die gebuchte Leistung in VORRAUS vollständig zahlen muss, darauf kann die Airline bestehen. Aber eine Verpflichtung zum Abfliegen der Segmente gibt es nicht.
 

Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.944
954
und ab da bist Du auf dem falschen Weg:

Das, was Du Rechtsempfinden nennst, ist im B2C-Bereich das AGB-Recht. Sehr vieles, was man pauschal mit "Kann ja wohl nicht sein" kommentieren würde, findet dort eine Entsprechung und ist - selbst wenn vereinbart - unwirksam.

Wichtige Regelungen sind
- § 305c bei überraschenden Klauseln ("Wie, ich nehme weniger ab und soll mehr bezahlen?")

So ist es. Dem Gesetzgeber ist nämlich klar, dass im B2C-Bereich das Kleingedruckte im Regelfall nicht allzu genau studiert wird, teilweise wäre das im Alltag ja auch völlig unpraktikabel. Deshalb schützen die AGB-Regelungen im BGB den Verbraucher davor, dass völlig abwegige und gegenüber den gesetzlichen Standardregelungen schwer benachteiligende Klauseln im Kleingedruckten versteckt werden. Wann so ein Punkt erreicht ist steht natürlich nicht konkret im Gesetz. Die Richter müssen beurteilen, wann das für einen normal verständigen Verbraucher soweit ist.....

Für alle Foristen, die auf das Gesamtwerk OSL-SFO-OSL herumreiten: Aus meiner Sicht ist die Frage nicht relevant, weil das Werkvertagsrecht es dem Verbraucher jederzeit erlaubt, die Werkvollendung abzubrechen. Jeder Werkvertrag definiert ein Endwerk. Trotzdem darf der Verbraucher die Werkerstellung zu jedem praktikablen Zeitpunkt abbrechen lassen. Es ist aus meiner Sicht überraschend und unangemessen benachteiligend, mir das zu verbieten oder mit Vertragsstrafen zu belegen. Ob die Richter das genauso sehen, das und nur das ist hier die Frage IMHO.
 

FREDatNET

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11.07.2010
8.301
9
VIE
Ich empfehle jedem sich einen Wohnsitz in Österreich zuzulegen. Wir können nicht nur das letzte Segment verfallen lassen, sondern auch die ganzen sinnlosen Zubringer Umwege. [emoji6]

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Ich lese nicht, dass das nur für das letzte Segment gelten sollte (y)
 
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04.02.2010
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Diese Regelung ist schon länger bekannt. Ich kann auch nicht nachvollziehen, dass Lufthansa es nicht für nötig gehalten hat, diese auch in Deutschland anzuwenden.
 
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Romerus

Reguläres Mitglied
01.06.2017
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Ich empfehle jedem sich einen Wohnsitz in Österreich zuzulegen. Wir können nicht nur das letzte Segment verfallen lassen, sondern auch die ganzen sinnlosen Zubringer Umwege. [emoji6]

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Ich lese nicht, dass das nur für das letzte Segment gelten sollte (y)

Ist das die AGB für Abschlüsse bei der OS? Das wäre der erst Benefit hier in Ö.
Davon abgesehen finde ich den Beitrag einen der Interessantesten des ganzen Forums und bin enorm gespannt auf Verhandlung und Urteil.
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
Ist das die AGB für Abschlüsse bei der OS? Das wäre der erst Benefit hier in Ö.
Davon abgesehen finde ich den Beitrag einen der Interessantesten des ganzen Forums und bin enorm gespannt auf Verhandlung und Urteil.

Das sind die ABB der Deutschen Lufthansa, die für die ganze Gruppe gelten.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.940
Für alle Foristen, die auf das Gesamtwerk OSL-SFO-OSL herumreiten: Aus meiner Sicht ist die Frage nicht relevant, weil das Werkvertagsrecht es dem Verbraucher jederzeit erlaubt, die Werkvollendung abzubrechen. Jeder Werkvertrag definiert ein Endwerk. Trotzdem darf der Verbraucher die Werkerstellung zu jedem praktikablen Zeitpunkt abbrechen lassen. Es ist aus meiner Sicht überraschend und unangemessen benachteiligend, mir das zu verbieten oder mit Vertragsstrafen zu belegen. Ob die Richter das genauso sehen, das und nur das ist hier die Frage IMHO.

So ist es. Ich habe als Auftraggeber IMMER das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen (aka vorher auszusteigen). Der Auftragnehmer behält seinen Vergütungsanspruch (den hat er hier vorzeitig bereits vereinnahmt) und muss ersparte Aufwendungen erstatten. Nirgendwo steht im deutschen Gesetz (wenn es denn anwendbar ist), dass er Auftragnehmer das Recht hat, auf einmal eine völlig andere als die vereinbarte Vergütung in Rechnung zu stellen. Und wenn in AGB was anderes steht, ist es im Zweifel unwirksam. Da kann mancher hier über Gut und Böse, Sinn und Unsinn philosophieren. Hier geht es um Vereinbarung und Gesetz.
 

bivinco

Erfahrenes Mitglied
03.08.2014
2.402
134
BSL
Ist das die AGB für Abschlüsse bei der OS? Das wäre der erst Benefit hier in Ö.
Davon abgesehen finde ich den Beitrag einen der Interessantesten des ganzen Forums und bin enorm gespannt auf Verhandlung und Urteil.


Das italienische Recht ähnelt in diesel Beziehung dem Ö.! Bei einer Buchung ex Italien mit zB Swiss kann und darf man ebenfalls direkt in ZRH zusteigen. Bezogen auf das erste Leg.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.088
13.638
Da kann mancher hier über Gut und Böse, Sinn und Unsinn philosophieren. Hier geht es um Vereinbarung und Gesetz.

Wobei sich das Gesetz ja oft versucht, an

Gut und Böse, Sinn und Unsinn

zu orientieren. Und ich finde, im Falle des AGB-Rechts gelingt ihm dies sogar recht gut.

Auch wenn das Laien ("Recht haben vs. Recht bekommen", "vor Gericht und auf hoher See", "Recht und Gerechtigkeit sind zwei Paar Schuhe"), bei denen das Recht und seine professionellen Anwender oft einen ungerechtfertigt schlechten Ruf haben, oft ueberraschen mag.
 
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honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
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ich mach mal mit, es machen eh schon fast alle mit.

§241/1 Satz 2
die Leistung kann auch durch "aussteigen" / unterlassen bestehen? Wenn ich unterlasse zu fliege dann habe ich trotzdem geleistet?
könnte hilfsweise argumentiert werden? ggfls weit hergeholt..

§281
airline kann sicherlich hier was konstruieren dass Pax zahlt, aber auch nicht wirklich eine Tarifdifferenz


§640 BGB
1 PAX muss fliegen
2 PAX steigt aus, airline verlangt dass geflogen wird. Wenn Pax nicht fliegt dann ist der Vertrag für airline erfüllt.
Aber: Folge Nachzahlung Tarif nur wenn explizit in Textforn hingewiesen wurde.

§642 BGB
1 PAx muss mitwirken, also fliegen. fliegt er nicht gibt's eine Entschädigung für die airline
2 hier wirds spannend da die airline ja service Leistungen einsparen kann. Andererseits kosten Wartezeiten und delay verursacht durch missing Pax ja auch Zeit und Geld.

§643
Bei nicht antritt kann airline sofort kündigen.

§646
Abnahme ausgeschlossen da Pax nicht fliegt. Da airline aber fliegt, ist der Vertrag vollendet. airline hat geleistet bzw erfüllt.

§648a
sehe keine wirklichen wichtige Gründe. Wäre z bsp Tod Familienmitglieder und sind meist im Ticket geregelt.
5 auch hier kein Anspruch auf mehr Geld
6 Schadensersatz bleibt unberührt. Das wären die Kosten meiner Meinung nach für delay, EU Kompensation für Verspätung am Zielort für andere paxe nur weil der Besteller nicht ordentlich gekündigt (also check out) kommuniziert hat und fern blieb die airline jedoch vergeblich wartete.



§648
Spannend.
Pax kann durch Unterlassung quasi sofort kündigen. Airline darf Vergütung behalten
airline muss Differenz zum letzten leg zurückzahlen bzw unter einbehalt 5% als Schadensersatz

§650 b sowie ff
könnte interessant sein für die airline um Schadensersatz zu bekommen aber bezieht sich eindeutig auf Bauwerke. Nicht zutreffend.

zu prüfen wäre ob man nicht die airline nach §812 ff kontaktieren könnte

bin kein Jurist aber ich sehe da gute Chancen egal ob TO weiter flog. Schadensersatz kann nicht ein anderer Tarif sein.
hier ist wohl der Streitpunkt der wahre weil er weiter flog und hier könnte er tatsächlich als Schadensersatz den Tarif zahlen bzw Differenz.

Wenn er nicht weiterfliegen würde, gäbe es Null greifbare Punkte gg TO bzw gegen Aussteiger.

Notiz an alle Aussteiger :immer andere airline dazu nehmen oder Bahn.
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.229
400
VIE
Das italienische Recht ähnelt in diesel Beziehung dem Ö.! Bei einer Buchung ex Italien mit zB Swiss kann und darf man ebenfalls direkt in ZRH zusteigen. Bezogen auf das erste Leg.

Italien ist sogar besser. Es reicht eine einfache Mitteilung ohne Nachweis irgendeines Grundes und gilt für alle Buchungen in Italien, unabhängig vom Wohnsitz.
 

cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
5.024
2.417
FRA
Ich empfehle jedem sich einen Wohnsitz in Österreich zuzulegen. Wir können nicht nur das letzte Segment verfallen lassen, sondern auch die ganzen sinnlosen Zubringer Umwege.

Ich verstehe den Vorteil von Österreich nicht. Im o.g. Zitat steht, dass der Flugpreis entsprechend der geänderten Streckenführung nachkalkuliert wird.

Ist also genau dasselbe wie in D (außer dass beim No-Show offenbar nicht die restlichen Flugsegmente storniert werden). Oder irre ich mich?
 

tisch

Erfahrenes Mitglied
15.11.2017
632
128
Italien ist sogar besser. Es reicht eine einfache Mitteilung ohne Nachweis irgendeines Grundes und gilt für alle Buchungen in Italien, unabhängig vom Wohnsitz.
Danke für die Info. Werde dann zur Sicherheit nur noch ex Italien buchen [emoji3]
 

Vordertaunus

Erfahrenes Mitglied
29.06.2017
1.210
131
Bad Soden / FRA
So ist es. Ich habe als Auftraggeber IMMER das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen (aka vorher auszusteigen).

Dass es natürlich nicht Auftraggeber, sondern Besteller heißen muss, weißt du natürlich und notiere ich jetzt nur mal am Rande [emoji6] Abgesehen davon ist ja genau das die Frage - ist durch die Buchung einer nicht-flexiblen Streckenführung möglicherweise das Kündigungsrecht des §648 ausgeschlossen? Für nicht stornierbare Tickets hat der BGH ja genau das jüngst entschieden - wer non-flex bucht, verzichtet auf sein Kündigungsrecht (und das angeblich auch noch durch Individualabrede...). Das ließe sich ja im Ausgangspunkt ohne weiteres auf Änderungen an der Streckenführung übertragen.
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
15
ok, wer vor dem start des ersten legs kündigt, verzichtet auf sein Kündigungsrecht. Ticket verfällt. kein weiterer Schadensersatz oder Nachzahlung.

Analog, letztes leg verfällt und dann Strafe? Würde zu Urteil nicht passen. Nur für das Beispiel mit dem TO weil er ja einen Weiterflug hatte, sehe ich einen Anhaltspunkt für die Anwendung eines anderen Tarifes, jedoch sind die getrennte Tickets auch 2 verschiedene Verträge.

es sei den, beide Flüge waren im gleichen Warenkorb. nur dann wäre Vorsatz erkennbar gewesen den vertrag entgegen treu und glauben zu unterlaufen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.431
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Neuss
www.drboese.de
ok, wer vor dem start des ersten legs kündigt, verzichtet auf sein Kündigungsrecht. Ticket verfällt. kein weiterer Schadensersatz oder Nachzahlung.
Analog, letztes leg verfällt und dann Strafe? Würde zu Urteil nicht passen.

Man kann es mit guten Willen als "Verlängerung" der Argumentation der BGH-Entscheidung zum Cross-Ticketing auffassen. Das bereits im Grundsatz, aber insbesondere die konkrete Ausgestaltung durch Lufthansa in den AGB, sind hier höchst heikel.

Hier wabert eine Grundannahme herum, die im konkreten Fall sehr unpassend ist: Der TO hat mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung den separaten "Weiterflug" gebucht.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.088
13.638
Man kann es mit guten Willen als "Verlängerung" der Argumentation der BGH-Entscheidung zum Cross-Ticketing auffassen. Das bereits im Grundsatz, aber insbesondere die konkrete Ausgestaltung durch Lufthansa in den AGB, sind hier höchst heikel.

Eben, das schrieb ich ja schon. Die Segelanleitung des BGH bezieht sich nur auf das Verfallenlassen mittlerer Segmente. LH hat das sehr breitbeinig auf letzte Segmente ausgeweitet. Und an der Stelle werden sie unterliegen.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
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Für nicht stornierbare Tickets hat der BGH ja genau das jüngst entschieden - wer non-flex bucht, verzichtet auf sein Kündigungsrecht (und das angeblich auch noch durch Individualabrede...). Das ließe sich ja im Ausgangspunkt ohne weiteres auf Änderungen an der Streckenführung übertragen.
Den Punkt der Individualabrede hat der BGH offen gelassen.