ANZEIGE
Stimmt, ich hatte die Vorinstanz im Kopf.Den Punkt der Individualabrede hat der BGH offen gelassen.
Stimmt, ich hatte die Vorinstanz im Kopf.Den Punkt der Individualabrede hat der BGH offen gelassen.
Für alle Foristen, die auf das Gesamtwerk OSL-SFO-OSL herumreiten: Aus meiner Sicht ist die Frage nicht relevant, weil das Werkvertagsrecht es dem Verbraucher jederzeit erlaubt, die Werkvollendung abzubrechen. Jeder Werkvertrag definiert ein Endwerk. Trotzdem darf der Verbraucher die Werkerstellung zu jedem praktikablen Zeitpunkt abbrechen lassen. Es ist aus meiner Sicht überraschend und unangemessen benachteiligend, mir das zu verbieten oder mit Vertragsstrafen zu belegen. Ob die Richter das genauso sehen, das und nur das ist hier die Frage IMHO.
Ich verstehe den Vorteil von Österreich nicht. Im o.g. Zitat steht, dass der Flugpreis entsprechend der geänderten Streckenführung nachkalkuliert wird.
Ich empfehle jedem sich einen Wohnsitz in Österreich zuzulegen. Wir können nicht nur das letzte Segment verfallen lassen, sondern auch die ganzen sinnlosen Zubringer Umwege.
Der Folgesatz ist entscheidend: "Dies gilt nicht, ..." Wobei es doch die erhebliche Einschränkung gibt: "wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind ..." und dann muss man auch noch "die diesbezüglichen Gründe sofort nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen".
Verhält sich da die Fluggesellschaft in der Praxis also sehr kundenfreundlich? Insbesondere was den Nachweis betrifft?
§241/1 Satz 2
die Leistung kann auch durch "aussteigen" / unterlassen bestehen? Wenn ich unterlasse zu fliege dann habe ich trotzdem geleistet?
könnte hilfsweise argumentiert werden? ggfls weit hergeholt..
Mit dem Unterschied, dass das Werk in diesem Falle schon weitgehend genau 360 Tage vor Abflug erstellt worden ist und am Abflugtag nur noch die Übergabe/Abnahme stattfindet. Da gibt es seitens des Werkserstellers nicht mehr viel an der Erstellung abzubrechen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Der Luftbeförderungsvertrag ist - was den geschuldeten Erfolg, nämlich das Verbringen von A nach B angeht, werkvertragsähnlich i.S.v. § 631 Abs. 2 BGB.
Anderer Ansicht: BGH seit BGHZ 62, 71. Der Luftbefoerderungsvertrag ist so sehr werkvertragaehnlich, wie ein Pudel hundeaehnlich ist.
Der Luftbeförderungsvertrag ist - was den geschuldeten Erfolg, nämlich das Verbringen von A nach B angeht, werkvertragsähnlich i.S.v. § 631 Abs. 2 BGB.
Danke!!!!!!!! Von A nach B. Und nicht eigenmächtig durch den Besteller von A nach FRA statt B!
Aber nicht nach der Meinung des BGH:Es bleibt dabei: Solange ich auf dem Boden gelange kann ich auch kündigen.
BGH vom 20.März 2018 meinte:Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellen der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar
Aber nicht nach der Meinung des BGH:
Ich hege die Vermutung, das genau das die Folge daraus sein wird. Billigste Buchungsklassen oder Skandinavienlockangebote haben "auf vielfachen Kundenwunsch" keinen festgelegten Zwischenstopp mehr, garantierter Flugzeugtyp oder Zwischenstopp kostet extra oder ist höheren Buchungsklassen vorbehalten.OSL - ZRH/DUS/VIE/MUC/FRA - EWR.
In welcher schönen Welt lebst du, in der das aktuell so ist??? Da will ich auch hin...I... "auf vielfachen Kundenwunsch" keinen festgelegten Zwischenstopp mehr, garantierter Flugzeugtyp ...
Ich hege die Vermutung, das genau das die Folge daraus sein wird....
In welcher schönen Welt lebst du, in der das aktuell so ist??? Da will ich auch hin...
Nochmal, wo gibt es das jetzt?.Formulieren wir es anders : "für Wunschflugzeugtyp und Wunschumsteigeflughafen".
Warum den fett markierten teil dabei unterschlagen ???
Warum den fett markierten teil dabei unterschlagen ???
Ich hegte die Vermutung, er meint etwas anderes: Der Flugzeugtyp ist ja beispielsweise nicht garantiert wie ich häufig an A321 mit bemerkenswert wenig Sitzreihen und daraus folgendem Mittelsitz erleiden durfte.
Wenn Du die Entscheidung liest, wirst Du feststellen, dass der BGH den Luftbeförderungsvertrag nach Werkvertragsrecht behandelt. Unter § 631 Abs. 1 BGB kannst Du das nämlich nicht subsumieren. Durch den "Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes" verpflichtet. Passt nicht auf die Luftbeförderung.
Der Gesetzgeber hat den § 631 Abs. 2, wo er die "Dienstverpflichtung mit Erfolgsgarantie" unter den Werkvertrag packt. Im Grunde damit eine gesetzliche Analogie. Trotzdem ist und bleibt es daneben, den "Flug" als "Werk" anzusehen. Der "klassische Werkvertrag" ist nach dem Willen des BGB Gesetzgebers sicherlich was ganz anderes als ein Luftbeförderungsvertrag gewesen (das gabs nämlich noch gar nicht).
BGH meinte:Der herrschenden Meinung [im Schrifttum, nach dem der Luftbeförderungsvertrag - wie jeder Beförderungsvertrag - im deutschen Recht ein Werkvertrag ist,] ist auch die Rechtsprechung des BGH gefolgt (BGH NJW 1969, 2014, 2015), die den auf entgeltliche Beförderung gerichteten Luftbeförderungsvertrag als Werkvertrag ansieht. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Unzweifelhaft ist allgemein der entgeltliche Transportvertrag nach deutschem Recht Werkvertrag.
Äh, überall ? Ich buch einen Flug HAM-FRA-SFO auf LH3/LH454. Damit habe ich implizit meinen Wunsch geäussert mit einem A32x und einer A380 über Frankfurt transportiert zu werden.
Ich halte es für Möglich, das die Lufthansa zukünftig in den untersten Buchungsklassen und bei Sonderangeboten, statt nur bei gelegentlichen Sonderaktionen" sagt "Du kauft HAM-SFO, den Rest erfährst Du drei Tage vorher" und mir so die durch die Wahl der Strecke entstehende Steuerungsmöglichkeit/Wunschäusserungsmöglichkeit des Umsteigepunkts und des Flugzeugtyps genommen wird.