LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
Für alle Foristen, die auf das Gesamtwerk OSL-SFO-OSL herumreiten: Aus meiner Sicht ist die Frage nicht relevant, weil das Werkvertagsrecht es dem Verbraucher jederzeit erlaubt, die Werkvollendung abzubrechen. Jeder Werkvertrag definiert ein Endwerk. Trotzdem darf der Verbraucher die Werkerstellung zu jedem praktikablen Zeitpunkt abbrechen lassen. Es ist aus meiner Sicht überraschend und unangemessen benachteiligend, mir das zu verbieten oder mit Vertragsstrafen zu belegen. Ob die Richter das genauso sehen, das und nur das ist hier die Frage IMHO.

Mit dem Unterschied, dass das Werk in diesem Falle schon weitgehend genau 360 Tage vor Abflug erstellt worden ist und am Abflugtag nur noch die Übergabe/Abnahme stattfindet. Da gibt es seitens des Werkserstellers nicht mehr viel an der Erstellung abzubrechen.

Wenn du dann am Übergabetag die Übergabe ablehnst, weil du lieber ein anderes, besseres Werk haben möchtest, bist du natürlich für die Mehrkosten des besseren Werkes zahlungspflichtig.

Dass in Ausnahmefällen am Übergabetag der Blitz einschlägt oder ähnliches und die Übergabe durch den Ersteller verhindert, kann dir auch beim Hausbau passieren.
 
Zuletzt bearbeitet:

Costinesti98

Neues Mitglied
15.10.2017
24
0
Ich verstehe den Vorteil von Österreich nicht. Im o.g. Zitat steht, dass der Flugpreis entsprechend der geänderten Streckenführung nachkalkuliert wird.

Der Folgesatz ist entscheidend: "Dies gilt nicht, ..." Wobei es doch die erhebliche Einschränkung gibt: "wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind ..." und dann muss man auch noch "die diesbezüglichen Gründe sofort nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen".

Ich empfehle jedem sich einen Wohnsitz in Österreich zuzulegen. Wir können nicht nur das letzte Segment verfallen lassen, sondern auch die ganzen sinnlosen Zubringer Umwege.

Verhält sich da die Fluggesellschaft in der Praxis also sehr kundenfreundlich? Insbesondere was den Nachweis betrifft?
 
Zuletzt bearbeitet:

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
Der Folgesatz ist entscheidend: "Dies gilt nicht, ..." Wobei es doch die erhebliche Einschränkung gibt: "wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind ..." und dann muss man auch noch "die diesbezüglichen Gründe sofort nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen".

Verhält sich da die Fluggesellschaft in der Praxis also sehr kundenfreundlich? Insbesondere was den Nachweis betrifft?

Ich hab noch nie etwas nachweisen müssen. Die Formulierung ist doch genauso halbseiden wie die deutsche. Sofortige Meldung und einen Nachweis als Endkunde an LH? Einfach so lächerlich, dass sich LH für so etwas in den Boden schämen sollte.

Glaubt irgendwer, LH bekommt eine schriftliche Bestätigung, wenn der Arbeitgeber einen plötzlich ins Büro zitiert und man die Reise deshalb nicht beenden kann? Oder mir einfach übel ist und ich lieber ins Bett als zum Arzt gehe? LH nimmt sich dermaßen wichtig und viel heraus, dass es schon wieder lustig ist. Da sitzen ein paar wirklich weltfremde Penner im Revenu Management.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.936
§241/1 Satz 2
die Leistung kann auch durch "aussteigen" / unterlassen bestehen? Wenn ich unterlasse zu fliege dann habe ich trotzdem geleistet?
könnte hilfsweise argumentiert werden? ggfls weit hergeholt..

Lass es lieber bleiben. Es hat einen Grund, dass die juristischen Ausbildung (zumindest zu meiner Zeit) noch rund 10 Jahre gedauert hat. Nicht jeder, der Richterin Salesch gesehen hat, ist zur rechtlichen Beratung berufen, auch wenn man hier den Eindruck gewinnen könnte. :D

Du musst als Kunde nur eines Leisten: Deinen Flugpreis. Die Airline muss den Flug mit allem drum und dran leisten. Und Du musst mitwirken, nämlich Deinen Hintern an Bord bewegen. Wenn Du das nicht tuest, dann behält der Unternehmer seinen Anspruch auf Vergütung. § 642, Abs. 2 BGB. Er muss sich wieder ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Mehr als den Werklohn kriegt er aber regelmäßig nicht.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.936
Mit dem Unterschied, dass das Werk in diesem Falle schon weitgehend genau 360 Tage vor Abflug erstellt worden ist und am Abflugtag nur noch die Übergabe/Abnahme stattfindet. Da gibt es seitens des Werkserstellers nicht mehr viel an der Erstellung abzubrechen.

Sorry, dass ist absoluter Blödsinn. "Werk" ist sicher nicht eine Buchung, das ist allenfalls ein Teil des Vertrages. "Werk" ist auch nicht wirklich der Flug, denn auch der passt genau genommen nicht unter die Gesetzesformulierung des BGB.

Der Luftbeförderungsvertrag ist - was den geschuldeten Erfolg, nämlich das Verbringen von A nach B angeht, werkvertragsähnlich i.S.v. § 631 Abs. 2 BGB.

Das vor allem aus einem Grund: Wenn er nämlich nicht werkvertragsähnlich wäre, wäre er dienstvertragsähnlich. Und der Dienstnehmer schuldet nur das redliche Bemühen, nicht jedoch einen Erfolg. Und das passt beim Luftbeförderungsvertrag nicht. Wenns nämlich so wäre, könntet ihr euch nicht beschweren, wenn ihr anstelle von München in Hamburg auskommt, weil der Pilot trotz redlichem Bemühen die falsche Richtung genommen hat. Versucht jetzt aber bitte nicht, alles als "Werk" anzusehen. Die Betonung ist auf "ähnlich".

Was ein Werkvertrag ist, könnt ihr in § 631 BGB oder unten stehend lesen. Der Gesetzgeber hat es den Gerichten bei der letzten Reform einfacher gemacht und im Absatz 2 dran gehängt, dass es auch der durch Arbeit zu erbringende Erfolg unter die Regelungen des Werkvertragsrecht fällt. Und darum geht es hier.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.936
Anderer Ansicht: BGH seit BGHZ 62, 71. Der Luftbefoerderungsvertrag ist so sehr werkvertragaehnlich, wie ein Pudel hundeaehnlich ist.

Wenn Du die Entscheidung liest, wirst Du feststellen, dass der BGH den Luftbeförderungsvertrag nach Werkvertragsrecht behandelt. Unter § 631 Abs. 1 BGB kannst Du das nämlich nicht subsumieren. Durch den "Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes" verpflichtet. Passt nicht auf die Luftbeförderung.

Der Gesetzgeber hat den § 631 Abs. 2, wo er die "Dienstverpflichtung mit Erfolgsgarantie" unter den Werkvertrag packt. Im Grunde damit eine gesetzliche Analogie. Trotzdem ist und bleibt es daneben, den "Flug" als "Werk" anzusehen. Der "klassische Werkvertrag" ist nach dem Willen des BGB Gesetzgebers sicherlich was ganz anderes als ein Luftbeförderungsvertrag gewesen (das gabs nämlich noch gar nicht).

Um bei Deinen Hunden zu bleiben. Der Pudel ist zweifelsohne ein Hund, aber das BGB sagt in § 631 Abs. 2, dass auch Katzen wie Hunde behandelt werden, weil es dem Gesetzgeber passend erscheint. Das macht aber eine Katze nicht zum Hund.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.936
Danke!!!!!!!! Von A nach B. Und nicht eigenmächtig durch den Besteller von A nach FRA statt B!

Das wird trollig. Der Besteller kann immer kündigen. Und wenn er sich in Frankfurt besinnt, durch nicht-weiterfliegen konkludiert zu kündigen, dann ist es so. Das kann man nicht beschränken und den Besteller zwingen, irgendwohin zu fliegen, wenn er keinen Bock dazu hat. Er könnte auch unterwegs auf 10000 Meter Höhe kündigen, nur wird hoffentlich kein Gericht dann sagen, dass die Airline ihn unterwegs absetzen muss. :D

Und "von A nach B". Genau. Der Bestellter könnte sich nach inländischem deutschen Recht (EUVO außen vor) wohl kaum beschweren, wenn er von Oslo nach New York auf einmal nicht über Frankfurt, sondern über Zürich befördert würde. Das wäre die Lösung für die LH - Umsteigeverbindungen werden mit unkanntem XXX angeboten:

OSL - ZRH/DUS/VIE/MUC/FRA - EWR.

Aber das trauen sie sich bislang nur in Ausnahmefällen und das Gekreische wäre schon hier groß: "Mit dem doofen A340 will ich nicht". "Mit ner 747? ich doch nicht, ich will A380". "A380 will ich nicht, der ist mir zu groß" usw. Es bleibt dabei: Solange ich auf dem Boden gelange kann ich auch kündigen.
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
Es bleibt dabei: Solange ich auf dem Boden gelange kann ich auch kündigen.
Aber nicht nach der Meinung des BGH:

BGH vom 20.März 2018 meinte:
Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellen der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.936
Aber nicht nach der Meinung des BGH:

Das zwingt dich weiterhin nicht mitzufliegen, sondern schließt die freie Kündigung mit Erstattung von Steuern und Gebühren die Abrechnung nach § 649 aus. Dieses Kündigungsrecht ist ausgeschlossen. Niemand hindert Dich daran, zu kündigen, nicht zu fliegen und auf die Erstattung ersparter Aufwendungen zu verzichten. Aber lass Dich doch mal bei der LH anstellen. Die brauchen solche Leute dringend. :D
 

c0t0d0s0

Reguläres Mitglied
06.09.2014
96
1
Hach, wie ich die Freundlichkeit in diesem Forum mag. Würde man aus diesem Forum nicht gelegentlich Nutzen ziehen respektive gelegentlich etwas lernen, wäre es wohl zielführend, sich schlicht abzumelden. Egal.

Formulieren wir es anders : "für Wunschflugzeugtyp und Wunschumsteigeflughafen".
 
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c0t0d0s0

Reguläres Mitglied
06.09.2014
96
1
Jetzt mal ganz doof als Laie aus purer Neugier gefragt: Der BGH schreibt ja "Der Fluggast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten im Streitfall wirksam abbedungen worden.". Heisst das, das ich im Grunde genommen aus dem Beförderungsvertag nicht das recht habe, vorher aufzuzeigen, ohne das dies vertragliche Folgen hat? Wobei mir ja im Grunde genommen 3.3.3 wiederum ein Kündigungsrecht einräumt: "wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren" könnte ja umgekehrt auch wie folgt interpretiert werden: Obschon Du nicht kündigen darfst, weil wirksam abbedungen, ist eine Änderung trotzdem erlaubt, die sich im Nichtabfliegen eines Segments erstreckt. Jedoch steht diese Möglichkeit unter der Bedingung der Nachkalkulation. Davon ausgeschlossen ist ja anscheinend nur das überhaupt nicht antreten, da ich den Flug dann eben überhaupt nicht antrete und die Bedingung auf einen erfolgten Antritt anhebt, der aber nicht auf allen Segmenten stattgefunden hat. Ist da dann nicht eher die Frage, ob der Nichtantritt des Fluges überhaupt eine Kündigung, sondern eine Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistung in Form dessen, das man den Sitz leer fliegen lässt, da es mir ja im Prinzip selbst überlassen ist, wie ich mein Beförderungrecht nutze?
 
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c0t0d0s0

Reguläres Mitglied
06.09.2014
96
1
Äh, überall ? Ich buch einen Flug HAM-FRA-SFO auf LH3/LH454. Damit habe ich implizit meinen Wunsch geäussert mit einem A32x und einer A380 über Frankfurt transportiert zu werden. Wenn ich mich auf LH wasweissichnachMUC/LH458 buche, habe ich den gleichzeitig den Wunsch geäussert auch wieder mit einer A32x und einer A340-600 über München transportiert zu werden. Wohlwissend, das die Fluglinie mich ggf beispielsweise mit einem anderen Flugzeug transportieren kann, wenn der A380 ausfällt. Worauf ich hinaus wollte: Ich halte es für Möglich, das die Lufthansa zukünftig in den untersten Buchungsklassen und bei Sonderangeboten, statt nur bei gelegentlichen Sonderaktionen" sagt "Du kauft HAM-SFO, den Rest erfährst Du drei Tage vorher" und mir so die durch die Wahl der Strecke entstehende Steuerungsmöglichkeit/Wunschäusserungsmöglichkeit des Umsteigepunkts und des Flugzeugtyps genommen wird.
 

c0t0d0s0

Reguläres Mitglied
06.09.2014
96
1
Im Regelfall heisst bei einer Fluglinie auch A321 im Reiseplan A321 am Gate. Ich hatte aber schon einige Male, das der A321 sich als A320 entpuppte. Was mir recht war, da es mir lieber war, im einem A320 auf dem Mittelsitz nach hause zu fliegen, als auf die Bereitstellung eines A321 zu warten.
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.066
13.558
Wenn Du die Entscheidung liest, wirst Du feststellen, dass der BGH den Luftbeförderungsvertrag nach Werkvertragsrecht behandelt. Unter § 631 Abs. 1 BGB kannst Du das nämlich nicht subsumieren. Durch den "Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes" verpflichtet. Passt nicht auf die Luftbeförderung.

Der Gesetzgeber hat den § 631 Abs. 2, wo er die "Dienstverpflichtung mit Erfolgsgarantie" unter den Werkvertrag packt. Im Grunde damit eine gesetzliche Analogie. Trotzdem ist und bleibt es daneben, den "Flug" als "Werk" anzusehen. Der "klassische Werkvertrag" ist nach dem Willen des BGB Gesetzgebers sicherlich was ganz anderes als ein Luftbeförderungsvertrag gewesen (das gabs nämlich noch gar nicht).

Das kannst Du ja alles gut und gerne so vertreten und in einen Aufsatz fuer die TranspR schreiben. Und vielleicht bringst Du auch den BGH dazu, nach 45 Jahren seine Rechtsprechung umzuwerfen. Aber im Moment sagt er ausdruecklich, dass der Befoerderungsvertrag ein Werkvertrag ist. Nicht aehnlich, sondern ein solcher.

BGH meinte:
Der herrschenden Meinung [im Schrifttum, nach dem der Luftbeförderungsvertrag - wie jeder Beförderungsvertrag - im deutschen Recht ein Werkvertrag ist,] ist auch die Rechtsprechung des BGH gefolgt (BGH NJW 1969, 2014, 2015), die den auf entgeltliche Beförderung gerichteten Luftbeförderungsvertrag als Werkvertrag ansieht. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Unzweifelhaft ist allgemein der entgeltliche Transportvertrag nach deutschem Recht Werkvertrag.
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
Äh, überall ? Ich buch einen Flug HAM-FRA-SFO auf LH3/LH454. Damit habe ich implizit meinen Wunsch geäussert mit einem A32x und einer A380 über Frankfurt transportiert zu werden.

Ja wünschen kann man sich viel... wenn LH einen Equipment change macht oder dich mit einem anderen Routing transportiert weil zB ein Flug ausgefallen ist oder ein Flughafen gesperrt ist schaust du einfach durch die Röhre.

Manche hier leben echt in einer Traumwelt.
 

Costinesti98

Neues Mitglied
15.10.2017
24
0
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300x250
Ich halte es für Möglich, das die Lufthansa zukünftig in den untersten Buchungsklassen und bei Sonderangeboten, statt nur bei gelegentlichen Sonderaktionen" sagt "Du kauft HAM-SFO, den Rest erfährst Du drei Tage vorher" und mir so die durch die Wahl der Strecke entstehende Steuerungsmöglichkeit/Wunschäusserungsmöglichkeit des Umsteigepunkts und des Flugzeugtyps genommen wird.

Du meinst, dann werden bei der Buchung keine festen Abflug- und Ankunftszeiten zugesichert? Bzw. eine frühestmögliche Abflugzeit und eine spätestmögliche Ankunftszeit? Oder es werden "unverbindlich" bestimmte Legs vorgesehen, ähnlich wie bei einer Pauschalreise, und 15 Tage vor Abflug gibt es mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Umbuchung?
Denkbar ist das natürlich. Aber bleibt das auch attraktiv, speziell für die Vielflieger in der Business Class?