LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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suedbaden

Erfahrenes Mitglied
28.03.2010
1.119
18
München
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Und nicht vergessen, dass es am Einlass zum Gerichtsgebäude ne Siko gibt. Also Weizenbier und Pyrotechnik zuhause lassen!
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.937
Ad 1), und auch das wurde hier (unter anderem von mir) schon mehrfach geschrieben: einen Vertrag kann man nur dann kündigen (bzw. davon zurücktreten), wenn ein Kündigungsrecht (bzw. Rücktrittsrecht) vertraglich oder gesetzlich eingeräumt ist bzw. gesetzliche Rechte nicht per AGB oder Individualabrede wirksam abbedungen sind. Letzteres ist hier genau die Frage (Abdingbarkeit von § 649 BGB?). Ansonsten muss der Besteller das Werk abnehmen (§ 634 BGB).

Ad 2): LH macht keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen (per AGB vereinbarten, vermutlich aber unwirksamen) Erfüllungsanspruch geltend. Und selbst wenn es ein Schadensersatzanspruch wäre: nach § 249 BGB müsste LH so gestellt werden, als sei das schädigende Ereignis (hier also der Vertagsverstoß durch Buchung einer anderen Verbindung als derjenigen, die der Pax tatsächlich fliegen wollte) nicht eingetreten, und zwar, da vertraglicher Anspruch, auf das Vertragserfüllungsinteresse gerichtet. Dann aber hätte die LH den Flugpreis für das tatsächliche Routing bekommen (sog. Naturalrestitution), daher die Nachforderung.

Damit will ich nicht sagen, dass LH im Recht ist (das wird das Gericht zu entscheiden haben....), aber es ist halt einfach mal komplizierter als der Restaurant- oder Parkettlegervergleich...


Ich wollte ja eigentlich nichts mehr sagen, aber irgendwie ist es gruselig hier.

Ich weiß nicht, was in Deinem BGB unter § 634 BGB steht, bei mir steht da folgendes:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html

Von "Abnahme" steht was in § 640 BGB und Abnahme heißt nicht, dass irgendjemand fliegen muss, sondern dass irgendjemand verpflichtet ist, das Gewerk als im wesentlichen vertragsgemäß entgegen zu nehmen. So what? Das erkläre ich sofort und damit hat die LH ihren Vergütungsanspruch, den sie entgegen den Grundgedanken des Werkvertrages bereits im Voraus kassiert hat. Mehr als die Vergütung gibt es nach dem Werkvertrag nicht. Wo kommt der Anspruch her?

Dass manches im Werkvertragsrecht nicht so ganz genau passt, wie es denn so im Gesetze steht, liegt daran, dass der Gesetzgeber auf das Werkvertragsrecht nur über den Umweg über § 631 Abs. 2 BGB kommt und damit der Gesetzeswortlaut nicht so ganz auf den Flugbeförderungsvertrag passt. Gesetzliche Rechtsfolgenverweisung nennt man sowas. Dass der BGH in seiner Weisheit nicht immer auf genaue Sprache achtet, sei ihm verziehen. Der braucht es auch nicht mehr. Für die Richter da geht es nach dem BGH karrieremäßig nicht mehr weiter.

Und ja, Erfüllungsinteresse. Genau. Lufthansa hat den Anspruch so gestellt zu werden, als ob alle ordnungsgemäß erfüllt hätten. Drum kriegen sie ja auch ihr Geld. Aber nicht mehr. Ob ich noch Flüge oder Bahnfahrten oder Rollerfahrten mit anderen Anbietern mache, geht Frankfurt oder Köln gar nichts an. Du verwechselst Leistung und Gegenleistung. Ich bin als Kunde nur verpflichtet zu zahlen, nicht aber zu fliegen.

Wenn die LH ja wenigstens ein bisserl kreativ wäre, würde sie eine Unsinnsargumentation über § 642 BGB versuchen und argumentieren, der Kunde sei zur Mitwirkung verpflichtet:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 642 Mitwirkung des Bestellers

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Passt aber natürlich auch nicht, denn das Flugzeug fliegt auch ohne den einen Kunden. Und das Geld haben sie sowieso entgegen dem Sinngehalt des Werkvertrages als Vorleistung. Mehr als Kohle - und das mal ganz deutlich - ist vom Kunden nicht zu verlangen. Mehr sieht auch der Gesetz nicht vor. Die alleinige theoretische Mitwirkungspflicht des Kunden ist in § 642 BGB geregelt. Wenn die DLH jetzt fabulieren möchte, der Kunde hätte über den Wortlaut des Gesetzes hinaus gehende Pflichten, soll sie mir dafür erst mal die Anspruchsgrundlage nennen. Jeder der hier von sich gibt, der Kunde "müsse" fliegen, soll sich mit dem BGB und den Begriffen "Leistung" und "Gegenleistung" vertraut machen. Leisten muss die Lufthansa, das bedeutet, mich als Kunden fliegen. Gegenleisten muss ich als Kunde: Das bedeutet zahlen.


Wenn jemand mehr von mir will, soll der mir die Anspruchsgrundlage nennen. Und die nennt auch hier keiner. Der Vergütungsanspruch des Unternehmens ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Und wenn die DLH mit mir mehrere Verträge schließt "FRA-OSL-FRA" und OSL-FRA-NYC-FRA-OSL" dann hat sie mit mir mehrere Verträge geschlossen und jeder ist individuell zu betrachten. Wenn sie das nicht will, soll sie es sein lassen. Wenn sie es aber will, dann richtet sich alles nach dem Vertrag, nach dem BGH und erst wenn AGB (a) wirksam einbezogen sind und (b) nicht gegen das Gesetz verstoßen nach irgendwelchen AGB. Sicher regelt sich aber gar nichts nach irgendwelchen Phantastereien, die weder im Gesetz noch im Vertrag und noch in AGB drinne stehen und die sich irgendein Vertriebler wünscht.

Ich habe einige Jahr an einer deutschen Hochschule gelehrt, bevor ich mich entschied, dass das Leben als Anwalt besser sei. Aber mal ganz ehrlich: So ein Zeug wie hier, haben sich die oberschlauesten Burschenschafter im ersten Semester nicht zusammengereimt. Und die wussten immer alles. Und meistens besser als der Professor. Zumindest in ihrer Einbildung.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.937
"Herr Richter, Herr Richter, ich muss unbedingt noch was zu dem Fall sagen, ich bin ein wichtiger Ueberraschungszeuge!" - "Na, dann kommen sie mal nach vorne, sagen Sie mal Ihre Personalien."

So laeuft's naemlich in deutschen Gerichtsstuben ab, lass Dir nichts anderes erzaehlen, die haben keine Ahnung :D

Ist bei Frau Salesch immer so. Und auf die Guillotine hat unser alter Herr Rat auch noch nie jemanden geschickt.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.428
3.046
Neuss
www.drboese.de
LH macht keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen (per AGB vereinbarten, vermutlich aber unwirksamen) Erfüllungsanspruch geltend. Und selbst wenn es ein Schadensersatzanspruch wäre: nach § 249 BGB müsste LH so gestellt werden, als sei das schädigende Ereignis (hier also der Vertagsverstoß durch Buchung einer anderen Verbindung als derjenigen, die der Pax tatsächlich fliegen wollte) nicht eingetreten, und zwar, da vertraglicher Anspruch, auf das Vertragserfüllungsinteresse gerichtet. Dann aber hätte die LH den Flugpreis für das tatsächliche Routing bekommen (sog. Naturalrestitution), daher die Nachforderung.
Wie kommst Du hier auf positives Interesse? Ich glaube nicht, dass das Abfliegen eine Hauptleistungspflicht darstellt, die dann nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zum Ersatz des Erfüllungsschadens führt. Es dürfte hier wohl das negative Interesse zu ersetzen sein, wenn man schon auf Basis von SchE vorginge und da wird die "Darlegungsluft" dann ganz dünn.
Aber: Ist ja eh ein vertraglicher Anspruch, kein Anspruch auf SchE, wie Du ja auch schon erkannt hast.


Ich glaube du hast keine Ahnung was da los wäre, wenn wir bei jedem Argument das User kexbox vorbringt die Welle machen.
:-D Köstlich




Ich habe schon alles Mögliche erlebt: Spannendes Rechtsgespräch mit gute Argumentationswechsel (gerade z.B. gegen AF in Frankfurt) und Richter, die schon tief mit der Akte vertraut sind und bei lediglich problematischen Rechtsfragen - wie hier - einfach nur noch die Anträge der Parteien aufnehmen.

Die Schriftsätze der Parteien sind nicht öffentlich einsehbar. Vieles lässt sich aber später dem ggf. veröffentlichten Urteil entnehmen
 

Vordertaunus

Erfahrenes Mitglied
29.06.2017
1.209
131
Bad Soden / FRA
@Flying Lawyer und Kexbox:
Erstmal sorry für den Typo, natürlich war 640 die richtige Hausnummer für die Abnahmeverpflichtung. Das mit dem Erfüllungsinteresse war eine gedankliche Verrenkung, die dem Schlagwort Schadensersatz geschuldet war. Und natürlich ist die Hauptleistung des Pax die Zahlung des Flugpreises - das schließt aber nicht aus, dass es noch weitere konkurrierende Vertragspflichten gibt, hier namentlich die AGB-Regelung "wer nicht fliegt, zahlt nach". Ob die hält, ist die entscheidende Frage. Mir ging es hauptsächlich darum bezüglich des von mir zitierten Posts herauszustellen, dass (1) Kündigungsrechte ausgeschlossen werden können und (2) wir es nicht mit einem Schadensersatzanspruch zu tun haben. So weit dürften wir uns doch einig sein - und alles weitere erzählt uns dann sicher das Gericht, oder? [emoji6]
 

c0t0d0s0

Reguläres Mitglied
06.09.2014
96
1
Ich vermute, die letztliche Lösung wird sowieso deutlich einfacher: *G mit 80 Segmenten, SEN mit 160 Segmenten, HON mit 240 Segmenten (wer sich jeden zweiten Arbeitstag in einen Flieger der LH-Gruppe setzt, kann man eine HON-würdige Produktaffinität zusprechen [emoji6] ) . Glaubt jemand ernsthaft, das dann noch jemand Segmente weglässt ? ;)
 
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Loungepotato

Erfahrenes Mitglied
02.12.2016
4.420
5.762
Sicher regelt sich aber gar nichts nach irgendwelchen Phantastereien, die weder im Gesetz noch im Vertrag und noch in AGB drinne stehen und die sich irgendein Vertriebler wünscht.

Wobei man sagen muss, dass Phantastereien (die sich nicht immer haben durchsetzen lassen) eine gewisse Tradtion im Vertrieb von Flügen haben und ich hoffe sehr, dass das Gericht deinen sehr kompetent klingenden Ausführungen folgt. (y)
 
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Romerus

Reguläres Mitglied
01.06.2017
77
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Ich habe einige Jahr an einer deutschen Hochschule gelehrt, bevor ich mich entschied, dass das Leben als Anwalt besser sei. Aber mal ganz ehrlich: So ein Zeug wie hier, haben sich die oberschlauesten Burschenschafter im ersten Semester nicht zusammengereimt. Und die wussten immer alles. Und meistens besser als der Professor. Zumindest in ihrer Einbildung.

Vielen dank mal dafür YMMD!

Aber auch generell dank für die erläuterungen bereichert den Thread hier ungemein.

Aber uns allen bleibt nichts anderes als zu warten...
 

Flp

Erfahrenes Mitglied
30.01.2014
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Die Reaktion des Richters wäre schon sehenswert. Aber es ist nicht so spannend wie bei Gerichtsshows, und eine mündliche Verhandlung dauert im Schnitt (so wie ich es beim Amtsgericht erlebt habe) nur so 5-10 Minuten. Es ist eine Massenabfertigung halt.

Angeblich fragt der Richter meistens die (künftig) unterlegene Seite, ob eine Einigung möglich ist - bei meinem bis dato einzigen Zivilprozess war es jedenfalls so.

Meine Erfahrung aus ein paar mehr Prozessen: Sofern die Sache nicht ziemlich eindeutig ist, wird der Richter meistens zuerst versuchen, beide Parteien einzuschüchtern ("Der Beklagte sollte bedenken, dass... Auf der anderen Seite sehe ich bei der Klage folgendes Problem:...") und dann fragen, ob man sich nicht eine gütliche Einigung vorstellen könne...
 
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Sunseeker

Erfahrenes Mitglied
08.09.2009
737
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Klar... aus erster Erfahrung kann ich sagen: Die Richter haben auch keine Lust, ein Urteil zu schreiben... Was man mit nem Vergleich weg bekommt, ist super und bedeutet wesentlich weniger Arbeit für die Richter.

Zudem ja die eigentliche Arbeit eines Richters ist: Dass sich zwei zerstrittene Parteien irgendwie gütlich einigen können...
 
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Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
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Klar... aus erster Erfahrung kann ich sagen: Die Richter haben auch keine Lust, ein Urteil zu schreiben... Was man mit nem Vergleich weg bekommt, ist super und bedeutet wesentlich weniger Arbeit für die Richter.

Zudem ja die eigentliche Arbeit eines Richters ist: Dass sich zwei zerstrittene Parteien irgendwie gütlich einigen können...

Der Vergleich ist eben Win-Win für die am Prozess beteiligten Juristen.

Der Richter hat weniger Arbeit und die Anwälte bekommen jeweils die Vergleichsgebühr. Kein Wunder das auch die Anwälte gerne auf einen Vergleich drängen.
 

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.617
519
Meine Erfahrung aus ein paar mehr Prozessen: Sofern die Sache nicht ziemlich eindeutig ist, wird der Richter meistens zuerst versuchen, beide Parteien einzuschüchtern ("Der Beklagte sollte bedenken, dass... Auf der anderen Seite sehe ich bei der Klage folgendes Problem:...") und dann fragen, ob man sich nicht eine gütliche Einigung vorstellen könne...

Gütliche Einigung? Hier nicht möglich, denn die Lufthansa will ja Nachforderungen (wenn das denn nun mal überhaupt stimmt) und das wird der Beklagte mit seinem Anwalt hier schon breitgetretenen Gründen eben nicht.

Lufthansa will doch nur wissen ob es komplett aussichtslos ist, oder ob eine kleine Chance besteht.


Flyglobal
 
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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Ich habe einige Jahr an einer deutschen Hochschule gelehrt, bevor ich mich entschied, dass das Leben als Anwalt besser sei.

Das kann nun vieles bedeuten: Leiter eines Kollegs/Tutoriums/Arbeitsgemeinschaft oder wie auch immer das heißt an der HTW bis hin zum ordentlichen Universitätsprofessor.
Die Entscheidung, nicht an der Uni zu bleiben, kann ich gut verstehen, ich habe sie auch so getroffen. Das System ist marode, die Ausbildung funktioniert nicht richtig. Und der Zeitgeist der Noteninflation geht in die Richtung, noch den inkompetentesten Idioten mit ausreichend durchzuwinken. Jedenfalls in gewissen Gegenden ist der Trend klar erkennbar.. Ich finde die Entwicklung nur noch frustrierend. Aber Prozessanwalt wäre für mich auch das absolute Szenario des Grauens gewesen; aber es gerät stark offtopic.

Aber zur Sache, denke ich:
LH zieht das ja nicht durch, weil sie das Geld in diesem einen Einzelfall unbedingt wollen, also werden sie sich vmtl. auch nicht auf einen Vergleich einlassen. Sonst ergäbe die Vorgehensweise keinen Sinn.
Wenn ich es entscheiden müsste, würde ich die Klage wohl für unbegründet halten, wohlgemerkt auf Basis einer nur rudimentären Kenntnis des Sachverhalts und ohne Kenntnis der genauen Argumentation der LH.

Vielleicht wollen sie es aber auch nach "ganz oben" haben, aber dazu eignet sich der Fall mE nicht. Hier ist recht offensichtlich, dass das letzte Leg nicht abgeflogen werden sollte, da ein konkurrierender Flug gebucht war; in vielen Fällen wird das nicht so offensichtlich sein. Interessanter ist es doch für LH eher, ob sie die Preisdifferenz verlangen können, wenn das letzte Leg einfach nicht angetreten wird. Aber vllt. wollen sie es erstmal an einem so "klaren" Fall exerzieren, eine Schippe drauf legen kann man immer noch.

Habe, wie viele hier auch, meine Zweifel, ob es für das Begehr der LH eine geeignete Anspruchsgrundlage gibt. Man wird sehen, was die zuständigen Richter draus machen...

Wäre in jedem Fall schön, wenn man über den Fortgang der Sache hier weiter nachlesen könnte!


Ergänzung: Natürlich versuchst Du immer, die Parteien zum Vergleich zu bewegen. Aber in 100-zu-0-Sachen (wir haben die immer die "Schwarz-oder-weiß-Fälle" genannt: entweder der Anspruch besteht in voller Höhe oder gar nicht) ergibt das allenfalls dann Sinn, wenn der Ausgang des Prozesses völlig offen ist und beide Parteien ernstlich mit einem Unterliegen rechnen. Ob das hier so ist, noch dazu, wenn es der LH ums Prinzip geht?
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.428
3.046
Neuss
www.drboese.de
Aber vllt. wollen sie es erstmal an einem so "klaren" Fall exerzieren, eine Schippe drauf legen kann man immer noch.

Das könnte in der Tat sein. Um dann - ähnlich wie teils aus der Cross-Ticketing entscheidung - einen eigentlich nicht sooo wertvollen Triumph verkünden zu können, wenn es denn klappt.

Der Termin wurde auf die 44. KW verlegt. Der - aus Fluggastrechtefällen sicher einigen hier namentlich bekannte - Partner einer größeren Kanzlei, die den Namen einer Pflanzenart aus der Familie der Lorbeergewächse trägt, soll alleiniger Sachbearbeiter und am eigentlich bereits bestimmten Termin verhindert sein.
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
Das könnte in der Tat sein. Um dann - ähnlich wie teils aus der Cross-Ticketing entscheidung - einen eigentlich nicht sooo wertvollen Triumph verkünden zu können, wenn es denn klappt.

Der Termin wurde auf die 44. KW verlegt. Der - aus Fluggastrechtefällen sicher einigen hier namentlich bekannte - Partner einer größeren Kanzlei, die den Namen einer Pflanzenart aus der Familie der Lorbeergewächse trägt, soll alleiniger Sachbearbeiter und am eigentlich bereits bestimmten Termin verhindert sein.
Wenn es für den TE und dich als Rechtsbeistand ok ist, bitte um genaue Termindaten (per PN).

Meine Vuvuzela und diverse Pyrotechnick ist bereitgestellt :D Aber zumindest seelischer Beistand ist garantiert...
 
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flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.617
519
Für die nichtinsider:

Der andere Kollege ist jetzt der von LH beauftragte- und der ist verhindert?

Flyglobal