LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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sitzfleisch

Erfahrenes Mitglied
13.12.2009
1.596
111
KUL/SIN/CGK nun wieder DUS
BA ist bei solchen Sachen weitaus Konsequenter: Our EX-EU Horror story - FlyerTalk Forums

Das die Airlines RB's, die zu oft solche Tickets buchen, zur Verantwortung ziehen, ist ja nicht neu. Das macht nicht nur BA sondern auch LH.
Wenn man als RB sehr viele Flüge bucht, wo dann das letzte Segment bzw.die letzten Segmente nicht von den Paxen abgeflogen wurde, gibt es Ärger/Probleme beim RB mit den Airlines.
Dies reicht bis zur Sperrung der Buchungsmöglichkeit mit der Airline.

Wenn man solche Flüge, ab und an!, via LH.com bucht, habe ich noch nie irgendwelche Nachberechnungen erlebt, zB günstige Biz Fares ex ATH, MXP oder IST oder F-class ab CAI.

Meine ex CAI F-class Flüge habe ich meistens genutzt, um dann den Rückflug nach CAI als Zubringer nach zB.ATH mit MS (billigst) zu nutzen, um den das nächste "Schedule" ab zB ATH anzufliegen".-

Mittlerweile wird es schon schwieriger bei LH.com den Rückflug zur Startdestination auf den nächsten Tag zu legen, obwohl möglich(24 Std Regelung). Dies ging dann meistens nur noch über RB's auch online.
Ausserdem hat LH die Stop-over Möglichkeiten über angepasste Buchungsklassenregelungen z.T.unterbunden.
 
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holgor2000

Aktives Mitglied
24.03.2013
170
5
...Ein Flugticket ist kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag. (Auch wenn ich das selber nicht gut finde, aber so ist es halt).
Der Besteller des Werkes hat die Verpflichtung, das Werk auch abzunehmen - vollständig. Wenn er das nicht tut, muss er dem Hersteller die Mehraufwände erstatten.

Wenn ich das richtig verstehe möchte die Airline gar keine Mehraufwände geltend machen, sondern "die Differenz zur gleichen Verbindung aber ohne das letzte Leg."

Ciao
 

holgor2000

Aktives Mitglied
24.03.2013
170
5
Sei doch bitte so nett und schreibe mal wörtlich den Satz ab wie die Airline ihre Forderung begründet.
Zudem bitte den Satz wie sie die Höhe der Forderung begründet.

Mich würde deren Logik dahinter interessieren.
Danke.

Ciao
 
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Redneck_First_Flyer

Erfahrenes Mitglied
02.10.2016
724
0
Oh Gott, wie furchtbar. Du fällst auf die Schnauze beim Staatsexamen.
Für BWL wird er wohl kaum ein Staatsexamen abzulegen haben..

Der Besteller des Werkes hat die Verpflichtung, das Werk auch abzunehmen - vollständig.
Halte ich für irreführend, diesen Kommentar. Der Besteller kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Dabei bleibt er den vereinbarten Werklohn schuldig, allerdings ist dieser ggf. zu reduzieren, wenn der Werkunternehmer aufgrund der Kündigung niedrigere Aufwendungen hat.

Wenn ich als Pax also sage, ich will die restlichen Flüge nicht mehr antreten, kündige ich doch den Beförderungsvertrag -- oder etwa nicht?

Ich bin kein Jurist und dies ist mein Verständnis als Laie. Ich denke jedoch, dass Du nicht erwarten kannst, dass die Foristi alle Juristen sind, lieber rotanes. Vielleicht wäre es daher sinnvoll, Deinen Kommentar näher zu erläutern.
 
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janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Nun ja, absurde AGBs sind ja zunächst wirksam - wenn ihr sie nicht für wirksam haltet müsste das durch ein Gericht geklärt werden. Gerade in diesem speziellen Zusammenhang würde ich mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen - oder übernimmt ihr die Kosten derer die vor Gericht scheitern?

Verträge braucht man nur wenn man sich streitet ;) Bis dahin ist es völlig unerheblich, was wirksam vereinbart wurde oder nicht (so viel zum Thema Zahlen bei Aldi).

Die Frage ist dann, ob man etwas bekommen oder etwas nicht geben will. Hier will die Airline was von mir und müsste ihre AGB gerichtlich überprüfen lassen.

Da unsere Gerichte im Allgemeinen extrem verbraucherfreundlich urteilen, wage ich zu behaupten, dass LH das gegenüber einem Consumer nicht durchexerzieren wird ;)

Übrigens sind AGB keine Gesetze - also ergibt sich daraus keine Gesetzeslage. Selbst wenn sie wirksam sind.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
7.039
10.128
Trans Balkan Express
Oder ob ich mich wirklich schon jetzt möglichst schnell nach einem Anwalt umsehe. (Wenigstens war dann die Rechtschutzversicherung der letzten Jahre nicht umsonst. \o/ )

Also im Ernst: Wenn es eine Rechtschutzversicherung gibt, würde ich einen Rechtsanwalt, der im Gebiet Reiserecht tätig ist, kontaktieren. Es gibt einige hier im Forum. Versuch mal "umsteiger" zu kontaktieren. So lange noch keine Klage / Mahnbescheid in der Welt ist, kann Dir aber nichts Ernsthaftes drohen. Spätestens dann ist der Gang zum Anwalt erforderlich. Im Zivilrecht decken die Rechtschutzversicherungen aber auch bereits die außergerichtliche Tätigkeit des eigenen Anwalt ab.
 
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monsterschradde

Erfahrenes Mitglied
18.04.2010
466
175
HAM
Du hast im Moment doch nur zwei Alternativen:

1. Zahlen
2. Nichts tun

Alles andere ist Unnötig. Handeln musst du doch tatsächlich erst wenn die dich verklagen - und dann gehst du zum Anwalt.

Es ist in diesem Post schon alles beantwortet. Die AGB wurden nicht eingehalten. Wenn nicht gezahlt werden soll ist die einzige Frage die jetzt noch im Raum steht, ob LH die AGB durchsetzen möchte (danach sieht es wohl aus) und ob sie dann wirksam sind.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.052
13.502
Ja weil du dich entsprechend der AGBs von Aldi (der Gesetzeslage) verhältst.

Nein, Missverstaendnis: Gesetze bilden die Rechtslage. Auch ohne, dass ein Gericht sie anwendet oder prueft. Die Gerichte kommen erst zum Zuge, wenn zwei (z.B. Vertragspartner) sich nicht einig sind.

Und könntest du mir kurz aufzeigen wo die Rechtslage bezgl. der hier geschilderten Umstände aufgezeigt wird? Ausser den AGBs der Airlines finde ich nicht dazu.

§§ 305 ff. BGB iVm 649 BGB. "Das" BGH-Urteil (Xa ZR 101/09) war da sehr deutlich: Der Kunde darf grundsaetzlich die Teilstrecken, die er in Anspruch nehmen will, aussuchen. Das schliessen die neuen, angepassten LH-AGB, die ihnen der BGH quasi in die Feder diktiert hat (vgl. Rn 26), aus:

"Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."

Heisst im Klartext: Letzte Segmente darf der Kunde weiterhin "straflos" verfallen lassen.

ihr hier im Forum wollt OHNE Überprüfung eines Gerichts (im Zweifelsfall mehrer) entscheiden welche AGBs rechtskonform sind und welche nicht.

Das nenne ich Selbstüberschätzung.

Ich kann nur fuer mich (und ein paar andere im Forum vertretene Kollegen) sprechen - aber ich bin zumindest juristisch so qualifiziert, dass ich zwar kein Richter bin, aber doch dazu qualifiziert bin; insofern ist es bei mir keine Selbstueberschaetzung, sondern der ganz normale, jedem gesunden Juristen immanente, Standesduenkel ;)
 

foobar212

Erfahrenes Mitglied
04.08.2016
271
2
Sei doch bitte so nett und schreibe mal wörtlich den Satz ab wie die Airline ihre Forderung begründet.
Zudem bitte den Satz wie sie die Höhe der Forderung begründet.

"[...] Den letzten Flugcoupon von Frankfurt nach AAA am XXX benutzen Sie nicht.

Stattdessen flogen Sie an diesem Tag mit einem weiteren Lufthansa-Ticket XXX gekauft am XXX auf Lufthansa.de von Frankfurt nach BBB.

Ihre Tickets schreiben die Einhaltung der Couponreihenfolge vor, dies haben Sie beim Kauf aktiv bestätigt. Der anwendbare Preis für Ihre tatsächlich durchgeführte Reise AAA-FRA-CCC-FRA beträgt XXX.

Wir stellen Ihnen hiermit die Differenz zwischen dem von Ihnen bezahlten Preis und dem anwendbaren Preis in Höhe von XXX in Rechnung.

[...]"

(Unterschrieben vom Director Revenue Integrity)


@unseen_shores Danke für den Tipp!! Das versuche ich.
 
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DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
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Ach was, dieser rcs ist sicher auch nur so ein Troll!
Hat sich extra einen Account mit drölfzig Beiträgen auf Halde gelegt, um uns hier hinters Licht zu führen. :rolleyes:
Zwischen B2C-Buchungen über Lufthansa.de und ADM in B2B besteht halt noch ein kleiner Unterschied.
 

xstyle_mustafa

Erfahrenes Mitglied
28.06.2013
501
2
Hallo zusammen,

ich habe leider ein paar dumme Fehler gemacht, und jetzt einen bösen Brief von der Lufthansa bekommen.

Ich habe im April einen der günstigen Return Business Tarife von Skandinavien nach Nordamerika genutzt.

Einige Zeit später habe ich dann einen weiteren Flug gebucht: Hierbei hatte ich mich entschieden das letzte Leg meiner ursprünglichen Buchung nicht anzutreten. Stattdessen habe ich einen weiteren Lufthansa Flug gebucht, von FRA bis zu meiner Endstation. (Mein wohl gröbster Fehler an dieser Geschichte.)

Die Lufthansa hätte jetzt gerne die Differenz zur gleichen Verbindung aber ohne das letzte Leg erstattet - ein vierstelliger Betrag.

Nun möchte ich euch fragen, ob ihr da mehr Ressourcen oder Personen kennt, über die ich mich weiter zum Thema informieren kann. http://www.vielfliegertreff.de/reis...nlassenlassen-des-letzten-flugabschnitts.html habe ich gefunden. Was dort steht, macht mir sogar etwas Hoffnung.

Und was habe ich jetzt für Handlungsalternativen? Dass das Bezahlen der Rechnung eine der Alternativen ist, ist trivial. ;)

Ich freue mich schon auf eure Antworten!

darf ich den Brief sehen? Ich kann das irgendwie nicht glauben
 

zolagola

Erfahrenes Mitglied
02.01.2014
2.036
215
FRA
§§ 305 ff. BGB iVm 649 BGB. "Das" BGH-Urteil (Xa ZR 101/09) war da sehr deutlich: Der Kunde darf grundsaetzlich die Teilstrecken, die er in Anspruch nehmen will, aussuchen. Das schliessen die neuen, angepassten LH-AGB, die ihnen der BGH quasi in die Feder diktiert hat (vgl. Rn 26), aus:

"Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."

Heisst im Klartext: Letzte Segmente darf der Kunde weiterhin "straflos" verfallen lassen.

Bezieht sich diese Schlussfolgerung auf das BGH-Urteil (bzw. dessen Interpretation) oder die neuen LH-AGB? Denn letztere stellen ja (aus meiner Laien-Sicht) gerade nicht nur auf vorangegangene Teilstrecken ab sondern wollen die Nachberechnung erlauben wenn nicht das komplette Ticket abgeflogen wird, unabhängig davon an welcher Stelle ein Segment ausgelassen wird:

"3.3.1. Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren"
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Noch ein ganz neuer Aspekt:

Hast Du, der TE, den Flug eventuell mit deiner M&M Kreditkarte-Business bezahlt?

Dann ist es ja nach den neuen Bedingungen dieser Karte zweifelsfrei eine Geschäftsreise und keine Privatreise gewesen.

Dann dürfte der hier in vielen Beiträgen geäußerte Zweifel an der Anwendbarkeit der AGB hinfällig sein, da so ein Schutz vor "überzogenen" AGB, wenn überhaupt, nur gegenüber Endverbrauchern gilt?
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Der Besteller kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Dabei bleibt er den vereinbarten Werklohn schuldig, allerdings ist dieser ggf. zu reduzieren, wenn der Werkunternehmer aufgrund der Kündigung niedrigere Aufwendungen hat.

Wenn ich als Pax also sage, ich will die restlichen Flüge nicht mehr antreten, kündige ich doch den Beförderungsvertrag -- oder etwa nicht?

Ich bin kein Jurist und dies ist mein Verständnis als Laie. Ich denke jedoch, dass Du nicht erwarten kannst, dass die Foristi alle Juristen sind, lieber rotanes. Vielleicht wäre es daher sinnvoll, Deinen Kommentar näher zu erläutern.

Ich bin auch kein Jurist - aber interessierter Laie.

Meine Interpretation der Angelegenheit:

Ich kündige den Beförderungsvertrag (Werkvertrag) AAA-BBB-CCC. Die Lufthansa ist sogar so großzügig und zahlt mir den kompletten vereinbarten Preis für diese Bestellung zurück.

Stattdessen bestelle ich ein neues Werk aus dem Produktkatalog der Lufthansa, nämlich eine Beförderung AAA-BBB. Und muss dann den Preis für diese neue Bestellung zahlen. Dieser Preis kann höher oder niedriger sein. Auch letzteres ist ja schon vorgekommen.
 
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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.840
3.454
Noch ein ganz neuer Aspekt:

Hast Du, der TE, den Flug eventuell mit deiner M&M Kreditkarte-Business bezahlt?

Dann ist es ja nach den neuen Bedingungen dieser Karte zweifelsfrei eine Geschäftsreise und keine Privatreise gewesen.

Dann dürfte der hier in vielen Beiträgen geäußerte Zweifel an der Anwendbarkeit der AGB hinfällig sein, da so ein Schutz vor "überzogenen" AGB, wenn überhaupt, nur gegenüber Endverbrauchern gilt?

Schön gesehen!
 
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Redneck_First_Flyer

Erfahrenes Mitglied
02.10.2016
724
0
Noch ein ganz neuer Aspekt:

Hast Du, der TE, den Flug eventuell mit deiner M&M Kreditkarte-Business bezahlt?

Dann ist es ja nach den neuen Bedingungen dieser Karte zweifelsfrei eine Geschäftsreise und keine Privatreise gewesen.
Ob jemand rechtlich als Verbraucher handelt, hängt meines Wissens nach davon ab, ob ein Rechtsgeschäft überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient (§13 BGB). Dies ist entscheidend, nicht, ob jemand mit Business-CC bezahlt.

Dann dürfte der hier in vielen Beiträgen geäußerte Zweifel an der Anwendbarkeit der AGB hinfällig sein, da so ein Schutz vor "überzogenen" AGB, wenn überhaupt, nur gegenüber Endverbrauchern gilt?
Auch das halte ich für fragwürdig. Selbst wenn der Vertrag zwischen Unternehmern geschlossen worden wäre, gibt es weiterhin die Unwirksamkeit überraschender Klauseln. Ich zitiere mal Wikipedia:

II. Für AGB gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gilt lediglich § 307 BGB. Allerdings werden zur Bestimmung des Begriffs „unangemessene Benachteiligung“ die § 308 und § 309 BGB herangezogen. Sie haben Indizwirkung. Im Ergebnis sind die § 308 und § 309 BGB zwar nicht direkt anwendbar, finden aber über § 307 Abs. 1 BGB wieder ihren Weg auch zur Auslegung von AGB gegenüber Unternehmern. Zumeist führt also ein Verstoß gegen die § 308 und § 309 BGB mittelbar zu einem Verstoß nach § 307 Abs. 1 BGB.
 
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LH88

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08.09.2014
15.395
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Ihr könnt hier diskutieren wie ihr wollt, wie die Lage wirklich zu bewerten ist wird man sehen wenn LH ein Gerichtsverfahren einleitet und es da ein Urteil gibt.
 
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rotanes

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01.06.2010
7.016
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HAM
Ihr könnt hier diskutieren wie ihr wollt, wie die Lage wirklich zu bewerten ist wird man sehen wenn LH ein Gerichtsverfahren einleitet und es da ein Urteil gibt.

Einmal das und weiterhin müsste noch der Ort des Gerichtstand geklärt werden:

(vermutlich) Oslo = Sitz des Verkäufers und Ort des Vertragsabschlusses
oder (ebenfalls vermutlich) Deutschland = Wohnsitz des Käufers
 

Redneck_First_Flyer

Erfahrenes Mitglied
02.10.2016
724
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Ich kündige den Beförderungsvertrag (Werkvertrag) AAA-BBB-CCC. Die Lufthansa ist sogar so großzügig und zahlt mir den kompletten vereinbarten Preis für diese Bestellung zurück.

Stattdessen bestelle ich ein neues Werk aus dem Produktkatalog der Lufthansa, nämlich eine Beförderung AAA-BBB. Und muss dann den Preis für diese neue Bestellung zahlen. Dieser Preis kann höher oder niedriger sein. Auch letzteres ist ja schon vorgekommen.
Deine Argumentation klingt sehr konstruiert, ein geradeliniges Argument ist was Anderes. Wäre interessant zu wissen, ob ein Gericht jemals Deiner Logik gefolgt ist.

EDIT: Ich muss es drastischer ausdrücken. Ich halte Deine Argumentation für Blödsinn. Damit ein neuer Beförderungsvertrag über AAA-BBB zu Stande kommt, bedürfte es einer Willenserklärung des foobar212. Ich glaube nicht, dass der Tatbestand erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand liegt sicherlich nicht vor. Und selbst beim objektiven Tatbestand ist zweifelhaft, ob Handlungs- und Rechtsbindungswille vorliegt.
 
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LH88

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08.09.2014
15.395
8.893
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300x250
Einmal das und weiterhin müsste noch der Ort des Gerichtstand geklärt werden:

(vermutlich) Oslo = Sitz des Verkäufers
oder (ebenfalls vermutlich) Deutschland = Wohnsitz des Käufers

Ja so ähnlich hatten man das ja bei diesen BA F EF, bei der man ja vor Gericht ist.

Und dann ist natürlich noch zu klären welches Recht gilt. Kann ja auf Gerichtsstand Deutschland mit norwegischen Recht hinauslaufen (oder sehe ich das falsch?)
 
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