ANZEIGE
...Leider hat sich die Diskussion in eine etwas andere entwickelt als ich erhofft hatte...
Du hast bisher ja auch nicht wirklich mit Details "geglänzt"! Was erwartest Du dann?!
...Leider hat sich die Diskussion in eine etwas andere entwickelt als ich erhofft hatte...
BA ist bei solchen Sachen weitaus Konsequenter: Our EX-EU Horror story - FlyerTalk Forums
...Ein Flugticket ist kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag. (Auch wenn ich das selber nicht gut finde, aber so ist es halt).
Der Besteller des Werkes hat die Verpflichtung, das Werk auch abzunehmen - vollständig. Wenn er das nicht tut, muss er dem Hersteller die Mehraufwände erstatten.
Du hast bisher ja auch nicht wirklich mit Details "geglänzt"!
Für BWL wird er wohl kaum ein Staatsexamen abzulegen haben..Oh Gott, wie furchtbar. Du fällst auf die Schnauze beim Staatsexamen.
Halte ich für irreführend, diesen Kommentar. Der Besteller kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Dabei bleibt er den vereinbarten Werklohn schuldig, allerdings ist dieser ggf. zu reduzieren, wenn der Werkunternehmer aufgrund der Kündigung niedrigere Aufwendungen hat.Der Besteller des Werkes hat die Verpflichtung, das Werk auch abzunehmen - vollständig.
Sorry, dachte ich hätte jetzt die meisten Fragen beantwortet. Fehlt noch etwas?
Nun ja, absurde AGBs sind ja zunächst wirksam - wenn ihr sie nicht für wirksam haltet müsste das durch ein Gericht geklärt werden. Gerade in diesem speziellen Zusammenhang würde ich mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen - oder übernimmt ihr die Kosten derer die vor Gericht scheitern?
Oder ob ich mich wirklich schon jetzt möglichst schnell nach einem Anwalt umsehe. (Wenigstens war dann die Rechtschutzversicherung der letzten Jahre nicht umsonst. \o/ )
Du hast im Moment doch nur zwei Alternativen:
1. Zahlen
2. Nichts tun
Alles andere ist Unnötig. Handeln musst du doch tatsächlich erst wenn die dich verklagen - und dann gehst du zum Anwalt.
Ja weil du dich entsprechend der AGBs von Aldi (der Gesetzeslage) verhältst.
Und könntest du mir kurz aufzeigen wo die Rechtslage bezgl. der hier geschilderten Umstände aufgezeigt wird? Ausser den AGBs der Airlines finde ich nicht dazu.
ihr hier im Forum wollt OHNE Überprüfung eines Gerichts (im Zweifelsfall mehrer) entscheiden welche AGBs rechtskonform sind und welche nicht.
Das nenne ich Selbstüberschätzung.
Sei doch bitte so nett und schreibe mal wörtlich den Satz ab wie die Airline ihre Forderung begründet.
Zudem bitte den Satz wie sie die Höhe der Forderung begründet.
Sorry, dachte ich hätte jetzt die meisten Fragen beantwortet. Fehlt noch etwas?
Der Thread hat ja aber durch rcs Beitrag in #21 etwas mehr Relevanz bekommen, selbst wenn der TO nur trollen wollte...
Zwischen B2C-Buchungen über Lufthansa.de und ADM in B2B besteht halt noch ein kleiner Unterschied.Ach was, dieser rcs ist sicher auch nur so ein Troll!
Hat sich extra einen Account mit drölfzig Beiträgen auf Halde gelegt, um uns hier hinters Licht zu führen.
Hallo zusammen,
ich habe leider ein paar dumme Fehler gemacht, und jetzt einen bösen Brief von der Lufthansa bekommen.
Ich habe im April einen der günstigen Return Business Tarife von Skandinavien nach Nordamerika genutzt.
Einige Zeit später habe ich dann einen weiteren Flug gebucht: Hierbei hatte ich mich entschieden das letzte Leg meiner ursprünglichen Buchung nicht anzutreten. Stattdessen habe ich einen weiteren Lufthansa Flug gebucht, von FRA bis zu meiner Endstation. (Mein wohl gröbster Fehler an dieser Geschichte.)
Die Lufthansa hätte jetzt gerne die Differenz zur gleichen Verbindung aber ohne das letzte Leg erstattet - ein vierstelliger Betrag.
Nun möchte ich euch fragen, ob ihr da mehr Ressourcen oder Personen kennt, über die ich mich weiter zum Thema informieren kann. http://www.vielfliegertreff.de/reis...nlassenlassen-des-letzten-flugabschnitts.html habe ich gefunden. Was dort steht, macht mir sogar etwas Hoffnung.
Und was habe ich jetzt für Handlungsalternativen? Dass das Bezahlen der Rechnung eine der Alternativen ist, ist trivial.
Ich freue mich schon auf eure Antworten!
§§ 305 ff. BGB iVm 649 BGB. "Das" BGH-Urteil (Xa ZR 101/09) war da sehr deutlich: Der Kunde darf grundsaetzlich die Teilstrecken, die er in Anspruch nehmen will, aussuchen. Das schliessen die neuen, angepassten LH-AGB, die ihnen der BGH quasi in die Feder diktiert hat (vgl. Rn 26), aus:
"Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."
Heisst im Klartext: Letzte Segmente darf der Kunde weiterhin "straflos" verfallen lassen.
"3.3.1. Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren"
Der Besteller kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Dabei bleibt er den vereinbarten Werklohn schuldig, allerdings ist dieser ggf. zu reduzieren, wenn der Werkunternehmer aufgrund der Kündigung niedrigere Aufwendungen hat.
Wenn ich als Pax also sage, ich will die restlichen Flüge nicht mehr antreten, kündige ich doch den Beförderungsvertrag -- oder etwa nicht?
Ich bin kein Jurist und dies ist mein Verständnis als Laie. Ich denke jedoch, dass Du nicht erwarten kannst, dass die Foristi alle Juristen sind, lieber rotanes. Vielleicht wäre es daher sinnvoll, Deinen Kommentar näher zu erläutern.
Noch ein ganz neuer Aspekt:
Hast Du, der TE, den Flug eventuell mit deiner M&M Kreditkarte-Business bezahlt?
Dann ist es ja nach den neuen Bedingungen dieser Karte zweifelsfrei eine Geschäftsreise und keine Privatreise gewesen.
Dann dürfte der hier in vielen Beiträgen geäußerte Zweifel an der Anwendbarkeit der AGB hinfällig sein, da so ein Schutz vor "überzogenen" AGB, wenn überhaupt, nur gegenüber Endverbrauchern gilt?
Ob jemand rechtlich als Verbraucher handelt, hängt meines Wissens nach davon ab, ob ein Rechtsgeschäft überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient (§13 BGB). Dies ist entscheidend, nicht, ob jemand mit Business-CC bezahlt.Noch ein ganz neuer Aspekt:
Hast Du, der TE, den Flug eventuell mit deiner M&M Kreditkarte-Business bezahlt?
Dann ist es ja nach den neuen Bedingungen dieser Karte zweifelsfrei eine Geschäftsreise und keine Privatreise gewesen.
Auch das halte ich für fragwürdig. Selbst wenn der Vertrag zwischen Unternehmern geschlossen worden wäre, gibt es weiterhin die Unwirksamkeit überraschender Klauseln. Ich zitiere mal Wikipedia:Dann dürfte der hier in vielen Beiträgen geäußerte Zweifel an der Anwendbarkeit der AGB hinfällig sein, da so ein Schutz vor "überzogenen" AGB, wenn überhaupt, nur gegenüber Endverbrauchern gilt?
II. Für AGB gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gilt lediglich § 307 BGB. Allerdings werden zur Bestimmung des Begriffs „unangemessene Benachteiligung“ die § 308 und § 309 BGB herangezogen. Sie haben Indizwirkung. Im Ergebnis sind die § 308 und § 309 BGB zwar nicht direkt anwendbar, finden aber über § 307 Abs. 1 BGB wieder ihren Weg auch zur Auslegung von AGB gegenüber Unternehmern. Zumeist führt also ein Verstoß gegen die § 308 und § 309 BGB mittelbar zu einem Verstoß nach § 307 Abs. 1 BGB.
Ihr könnt hier diskutieren wie ihr wollt, wie die Lage wirklich zu bewerten ist wird man sehen wenn LH ein Gerichtsverfahren einleitet und es da ein Urteil gibt.
Deine Argumentation klingt sehr konstruiert, ein geradeliniges Argument ist was Anderes. Wäre interessant zu wissen, ob ein Gericht jemals Deiner Logik gefolgt ist.Ich kündige den Beförderungsvertrag (Werkvertrag) AAA-BBB-CCC. Die Lufthansa ist sogar so großzügig und zahlt mir den kompletten vereinbarten Preis für diese Bestellung zurück.
Stattdessen bestelle ich ein neues Werk aus dem Produktkatalog der Lufthansa, nämlich eine Beförderung AAA-BBB. Und muss dann den Preis für diese neue Bestellung zahlen. Dieser Preis kann höher oder niedriger sein. Auch letzteres ist ja schon vorgekommen.
Einmal das und weiterhin müsste noch der Ort des Gerichtstand geklärt werden:
(vermutlich) Oslo = Sitz des Verkäufers
oder (ebenfalls vermutlich) Deutschland = Wohnsitz des Käufers