Bezieht sich diese Schlussfolgerung auf das BGH-Urteil (bzw. dessen Interpretation) oder die neuen LH-AGB? Denn letztere stellen ja (aus meiner Laien-Sicht) gerade nicht nur auf vorangegangene Teilstrecken ab sondern wollen die Nachberechnung erlauben wenn nicht das komplette Ticket abgeflogen wird, unabhängig davon an welcher Stelle ein Segment ausgelassen wird:
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Da steht doch aber zu deinem "Klartext" genau das Gegenteil in dem von dir dankenswerter Weise zitierten Text, nämlich das "bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende
Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist".
Das ist doch genau das was LH jetzt "auf Empfehlung des BGH" jetzt macht?
Nein, ich sehe das wie janfliegt:
Das gilt ja nur, wenn der Kunde die verbliebene Teilleistung in Anspruch nehmen möchte
3 Coupons - 1 und 3 will ich fliegen. Wenn ich 2 auslasse stehe ich bei 3 und werde nicht mitgenommen, wenn ich den angepassten Preis nicht bezahle.
Wenn ich die letzte Teilleistung nicht in Anspruch nehme, bleibt keine verbleibende.
Der BGH sagt ausdruecklich, dass die einzige Moeglichkeit, das Recht des Verbrauchers auf Nicht-Inanspruchnahme von Teilleistungen zu beschneiden, ist:
"[E]ine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die
Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird." (Meine Hervorhebung.) Das beweist, dass in dem folgenden Satz die "verbleibende
Teilleistung(en)" rein zeitlich gemeint sind. Verbleibend heisst "noch folgend", nicht "alle uebrigen". Bzw. es heisst "alle uebrigen in Bezug auf die
vorangehende nicht angetretene Teilstrecke".
Insofern ist der Versuch von LH, rechtmaessige AGB zu produzieren, erneut gescheitert:
"Wird die Beförderung
nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren."
Der von mir gefettete Teil ist nach wie vor AGB-rechtswidrig, und sie koennen froh sein, wenn das nicht die ganze Klausel mit in den Abgrund reisst.
"Ihre Tickets schreiben die Einhaltung der Couponreihenfolge vor, dies haben Sie beim Kauf aktiv bestätigt. Der anwendbare Preis für Ihre tatsächlich durchgeführte Reise AAA-FRA-CCC-FRA beträgt XXX.
Wir stellen Ihnen hiermit die Differenz zwischen dem von Ihnen bezahlten Preis und dem anwendbaren Preis in Höhe von XXX in Rechnung."
Oh bitte
Die Couponreihenfolge wurde eingehalten, der Passagier behaelt sich vor, den letzten Coupon noch abzufliegen, und es gibt keinerlei Vortrag dazu, wie sich der Preis XXX berechnet, geschweige denn ein Beweisangebot dazu. Weil das im Zweifel entweder nicht oder nur unter tiefem Einblick ins Yield Management, den LH nie und nimmer gewaehren wird, moeglich waere.
So etwas kommt dabei heraus (leider ist das kein LH-Spezifikum), wenn solche Schreiben ohne Konsultation der Rechtsabteilung rausgehauen werden.
Und schoene Gruesse an den Kollegen, der sich des Falles annehmen wird