LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.378
887
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BGH (NJW 1980, 838):

Die Bekl. hat indessen keinen Anspruch auf Erlaß eines Sachurteils. Nachdem die Kl. auf die Ansprüche... verzichtet hat, ist sie darauf beschränkt, eine Abweisung der Klageansprüche allein aufgrund des Verzichts zu beantragen. Wegen der Tragweite eines solchen Verzichtsurteils hat die Bekl. kein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung, durch die die Klage aufgrund sachlicher Prüfung abgewiesen wird.

Entgegen des Wortlauts von § 306 ZPO ist nach der Rspr. aber auch kein Antrag des Beklagten erforderlich.
 

Rambuster

Guru
09.03.2009
19.551
238
Point Place, Wisconsin
Das Reisebüro vielleicht nicht, aber die Airline 100%ig. So ein Datensatz ist vielleicht ein paar Hundert kB oder einige MB pro Flug pro Tag, also lass es ein paar GB pro Jahr sein. Peanuts, speichertechnisch gesehen. Und der menschliche Aufwand ist auch nahe Null, da solche Tabellen natürlich nach jeder Sitzplatzbuchung (wenn sich also der Preis / die Verfügbarkeit für alle Folge-Sitzplätze ändert) einfach automatisiert erstellt werden könnten.

Aber es wird ja alles zu dem Zeitpunkt bereits ausgenullt sein! J9C0D0 usw!
Man bräuchte dann den Darensatz zum Zeitpunkt der Buchung und nicht zum Zeitpunkt des ausgelassenen Segmentes.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Entgegen des Wortlauts von § 306 ZPO ist nach der Rspr. aber auch kein Antrag des Beklagten erforderlich.

Kommt in der Praxis ja auch eigentlich kaum vor, da wird ein Verzichtsvertrag gemacht und die Klage mit Zustimmung zurückgenommen.

Aber § 306 ZPO böte hier eben auch die Möglichkeit, aus der Sache rauszukommen für LH ohne Präzedenzfall.

Die zitierte Passage vom BGH entspricht auch der mir bekannten Praxis. Solange der Bekl. den Klagabweisungsantrag aufrecht erhält, wird durch Verzichtsurteil entschieden, selbst wenn er eine streitige Entscheidung begehrt...


Aber es wird ja alles zu dem Zeitpunkt bereits ausgenullt sein! J9C0D0 usw!
Man bräuchte dann den Darensatz zum Zeitpunkt der Buchung und nicht zum Zeitpunkt des ausgelassenen Segmentes.

Ja, das Argument sollte man mE auf jeden Fall bringen!
 
Zuletzt bearbeitet:

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.937
OK, wir sind uns also insofern (etwas verallgemeinert) einig, dass das einzige Mosaiksteinchen, welches fehlt, um das Puzzle lösen zu können, eine für jeden beliebigen Zeitpunkt verfügbare Availability-Datenbank ist.

Und hier behaupte ich (ohne besseren Wissens): Das MUSS es geben bei LH. Für jeden Flug ist das ein simpler String a la "F4J0C0D0Z0P0Y9..." usw. Dieser String ist insgesamt wie lang? 50 Byte? Aktualisiert wird er immer genau dann, wenn ein Sitz verkauft wird (denn dann ändert er sich ja offensichtlich), mit Timestamp natürlich. Das kann auf einer (beispiel) A340 wie oft passieren? 280 mal, bei 280 Sitzen? OK, sagen wir 500 mal, wenn es noch Hin- und Herbuchungen, Stornierungen usw gibt. Sind also 500 mal 50 Byte Daten pro Flug, sagen wir also mal ganz großzügig aufgerundet 1 MB Datensatz pro Flug.

Es fällt mir schwer zu glauben, dass man solche Daten, die ja Gold wert sind, nicht mindestens 15-20 Jahre lang speichert bei LH.

Nein, das einzige Mosaiksteinchen was fehlt ist eine brauchbare Anspruchsgrundlage, die einer Prüfung nach dem AGB Recht standhält.
 

Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.175
504
Aber es wird ja alles zu dem Zeitpunkt bereits ausgenullt sein! J9C0D0 usw!
Man bräuchte dann den Darensatz zum Zeitpunkt der Buchung und nicht zum Zeitpunkt des ausgelassenen Segmentes.
Ja, das sagte (oder meinte ;) ) ich ja oben: Dieser Datensatz wird bei jeder Sitzplatzbuchung gespeichert. Also Beispiel: Ich buche am 1. Mai 2018 um 11:34 Uhr einen Flug EWR-FRA-OSL. Mit meiner Buchung ändert sich die Sitzplatzverfügbarkeit, also werden zwei Datensätze (EWR-FRA und FRA-OSL) mit Timestamp 1. Mai 2018 11:34 Uhr erstellt.

Wenn ich jetzt am 2. November 2018 FRA-OSL nicht antrete, kann man zurück gehen, und schauen, wie am 1. Mai 2018 um 11:34 Uhr die Verfügbarkeit gewesen wäre.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.378
887
Das hätte man doch wohl bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklären müssen.....

Gibt auch Gerichte, die § 307 ZPO analog anwenden (weil Verzicht Gegenstück zu Anerkenntnis und Anerkenntnis auch später schriftsätzlich möglich).

emhazett meinte:
Kommt in der Praxis ja auch eigentlich kaum vor, da wird ein Verzichtsvertrag gemacht und die Klage mit Zustimmung zurückgenommen.

Wobei wir ja, allesamt gemütlich auf dem Sofa sitzend und ohne eigenes Geld auf dem Spieltisch, scharf auf ein Sachurteil sind. Ob der Beklagte, um dessen Geld es geht, eine Klagerücknahme ähnlich entspannt ablehnen würde?
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.937
Gibt auch Gerichte, die § 307 ZPO analog anwenden (weil Verzicht Gegenstück zu Anerkenntnis und Anerkenntnis auch später schriftsätzlich möglich).



Wobei wir ja, allesamt gemütlich auf dem Sofa sitzend und ohne eigenes Geld auf dem Spieltisch, scharf auf ein Sachurteil sind. Ob der Beklagte, um dessen Geld es geht, eine Klagerücknahme ähnlich entspannt ablehnen würde?

Wenn Du oben gelesen hättest, dann hat der Beklagte bereits den Vergleich zu 17%, der nicht viel anderes als eine Klagerücknahme ist, abgelehnt. Hier gehts um einen Betrag zwischen 500 und 5000 EUR, nichts was einen wirklich in den Ruin bringen kann und hier wäre ich bei der Äußerung der Richterin (17% Vergleich) auch scharf auch ein Sachurteil.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.937
IANAL, aber im angelsächsischen Rechtsraum ist sowas ganz klar Discovery. Wird in DE ja wohl was vergleichbares geben.

Zum Glueck gibt es in Deutschland, einer sogenannten "civil law jurisdiction", wie auf fast dem gesamten europäischen Kontinent einen solchen Unsinn nicht. Wir haben die Beibringungsmaxime und die Airline muss es vorlegen und zur Überzeugung des Gerichtes beweisen. Aber das ist rein theoretisch. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage, da braucht niemand drüber nachzudenken, was theoretisch gänge, wenn wie auch immer.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.378
887
EDIT.

OK, sehe gerade, dass der Beklagte den Vergleich abgelehnt hat. Wollte sich denn Lufthansa vergleichen?

Bei einem von Klägerseite goutierten 17% Vergleich zu einer nicht völlig abwegigen Klage wird man als Prozessbevollmächtiger bei Berufungsfähigkeit zur Minimierung von Haftungsrisiken allerdings wohl mal ein sehr ruhiges Wort mit seinem Mandanten wechseln müssen, wenn der nicht aktenkundig gemacht hat, Rechtsgeschichte schreiben zu wollen.
 
Zuletzt bearbeitet:

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.428
3.047
Neuss
www.drboese.de
Bei einem von Klägerseite goutierten 17% Vergleich zu einer nicht völlig abwegigen Klage wird man als Prozessbevollmächtiger bei Berufungsfähigkeit zur Minimierung von Haftungsrisiken allerdings wohl mal ein sehr ruhiges Wort mit seinem Mandanten wechseln müssen, wenn der nicht aktenkundig gemacht hat, Rechtsgeschichte schreiben zu wollen.

Das ist passiert. Wir haben den Saal verlassen und besprochen, dass es das LG / der BGH anders sehen könnten, dann eben 100% auf der Uhr stünden.


Die Richterin heute war total begeistert von der Sache und sprach auch mehrfach den BGH an, undzwar nicht kalten cross-ticketing-Kaffee von vor vielen Jahren, sondern für diesen Fall. Mal sehen, ob LH es überhaupt noch weitertreibt und ob das LG da mitspielt. § 566 ZPO ist mir da etwas zu wackelig.
 
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Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.175
504
Wenn Du oben gelesen hättest, dann hat der Beklagte bereits den Vergleich zu 17%, der nicht viel anderes als eine Klagerücknahme ist, abgelehnt. Hier gehts um einen Betrag zwischen 500 und 5000 EUR, nichts was einen wirklich in den Ruin bringen kann und hier wäre ich bei der Äußerung der Richterin (17% Vergleich) auch scharf auch ein Sachurteil.

17% von 5k sind 850 Tacken. Also ich würde die nicht freiwillig zahlen wollen, wenn ich meinte, unschuldig zu sein. Selbst daraus könnte ja sonst noch ein LH-Geschäftsmodell werden: Jedes Mal klagen, jedes Mal 17%-Vergleich anbieten. Da die Preise für das weggelassene Leg ja eh Fantasiepreise sind, werden die wohl alle durchaus nah an den 5k sein...
 

BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.486
463
Hatte ich auch erst überlegt. Deswegen lege ich auch Wert darauf, dass mein Mandant von Frankfurt ein andere Ziel - mit LH - ansteuerte... =;

Einfacher wäre es wohl, hier einfach eine pauschale zu vereinbaren, die Auslassen / Weglassen von Segmenten gilt. Schmälert zwar den möglichen Ertrag, ist aber AGB-rechtlich einfacher. Wenn man sich denn überhaupt auf den Standpunkt stellt, dass Nichtabnahme von Leistungen zur Zahlungspflicht führen darf.

Vorneweg: ich stehe auf dem Standpunkt das LH sich hier gerade lächerlich macht und es keinen Rechtsanspruch gibt.
Aber....sollte es tatsächlich solche AGB Klauseln einmal geben stellen sich soviele neue Fragen:
-Wenn ich fliegen MUSS um eine solche Nachzahlung zu vermeiden, was passiert im Krankheitsfall? Ich hatte in NYC einen Herzinfarkt und musste den Rückflug verfallen lassen, was nun, muss ich zahlen? Nein, eine ärztliche Bescheinigung reicht? Ok, gilt das dann auch für Familienmitglieder die bei mir geblieben sind? Was ist bei einer Grippe? Reicht das schon? Was ist mit einer Bescheinigung auf arabisch ausgestellt im Iran weil mir das in Teheran psssiert ist?
-Wie kommt LH an das Geld? Dürfen sie einfach nachträglich meine KK belasten falls Sie die Daten haben? Da werden die KK Firmen kaum mitspielen. Was ist bei Reisebüro Kunden? Die dürfen nach DSGVO wohl kaum meine Daten weitergeben nur weil eine andere Firma diese haben möchte. Und was ist bei Buchungen über ausländische OTA's? OB Kiss'and Fly mit russischem Firmensitz meine Daten rausrückt....
-Ich würde denken das die LH JEDEN TAG mehrere hundert solcher Fälle hat, da braucht es eine riesige Abteilung nur zum tracken der Kunden und Geld eintreiben, ein unbeschreiblicher Aufwand. Und was ist ausländischen Kunden, sagen wir aus Polen? Ok, zu einfach, was machen sie bei einem US Bürger? Den in den USA verklagen? Viel Spaß dabei...
-Dann das nächste Problem: die Zahlungsausfälle. Viele wären nach einem Urlaub gar nicht in der Lage einen Nachschlag zu bezahlen, was dann? Mahnbescheid und Titel? Und derjenige darf nicht mehr LH fliegen solange die Forderung besteht?
-Was ist mit Codeshares? Wenn ich LH fliege aber über UA gebucht habe bin ich dann fein raus? Oder Ein Skandinavier der eigentlich über SAS bucht aber ein LH Ticket ausgestellt bekommt?

Die Sache ist einfach völlig lebensfremd und kann wirklich nur einem Juristen ( sorry ) oder Bean Counter entsprungen sein.
Ich könnte nie mehr in den Urlaub fliegen ( zumindest nicht mit einem LH Ticket ) und dann vor Ort entscheiden wir bleiben ein paar Tage länger. Oder andersherum: wir fliegen früher zurück, zu Hause ist was passiert.
Solche AGB Klauseln würden VIELE Anwälte jahrelang beschäftigen! Moment mal :sick:
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Die Richterin heute war total begeistert von der Sache und sprach auch mehrfach den BGH an, undzwar nicht kalten cross-ticketing-Kaffee von vor vielen Jahren, sondern für diesen Fall. Mal sehen, ob LH es überhaupt noch weitertreibt und ob das LG da mitspielt. § 566 ZPO ist mir da etwas zu wackelig.

Dürftest du ja vmtl. eh nicht hinkommen, sondern allenfalls LH. Wenn das Gericht 17 % zuspricht, müssten ja mehr als 3.530 € Hauptforderung eingeklagt sein, damit die Sprungrevision (für den Beklagten) statthaft wird. Gibt es eigentlich eine Anschluss-Sprungrevision? Eigentlich müsste es sie ja geben...

Dass LH direkt die Sprungrevision bemüht, dürfte unwahrscheinlich sein, es sei denn, sie legen es aggressiv auf einen Präzedenzfall an. Je nachdem, wie klar die Entscheidung von AG/LG wird, werden die sich wohl die Option offen halten wollen, nicht weiter zu machen und "nur" ein LG-Urteil gegen sich zu haben oder vllt. sogar noch die Berufung zurückzunehmen und dann sogar nur ein AG-Urteil.

Aber würde ich auch nicht. Wenn der BGH den Antrag ablehnt, wars das. Dann lieber übers LG gehen und hoffen, dass dort zugelassen wird.

Die Sache ist einfach völlig lebensfremd und kann wirklich nur einem Juristen ( sorry ) oder Bean Counter entsprungen sein.
Ich könnte nie mehr in den Urlaub fliegen ( zumindest nicht mit einem LH Ticket ) und dann vor Ort entscheiden wir bleiben ein paar Tage länger. Oder andersherum: wir fliegen früher zurück, zu Hause ist was passiert.
Das ist vllt. auch noch ein gutes Argument für den Rechtsstreit.
 
Zuletzt bearbeitet:

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.378
887
17% von 5k sind 850 Tacken. Also ich würde die nicht freiwillig zahlen wollen, wenn ich meinte, unschuldig zu sein. Selbst daraus könnte ja sonst noch ein LH-Geschäftsmodell werden: Jedes Mal klagen, jedes Mal 17%-Vergleich anbieten. Da die Preise für das weggelassene Leg ja eh Fantasiepreise sind, werden die wohl alle durchaus nah an den 5k sein.

Ist allerdings ein Denkfehler in Deinem Geschäftsmodell, da Gegenstand des Vergleichs auch die Anwalts- und Gerichtskosten sind. Zu verteilen wären da bei 5.000 EUR Streitwert rund 2.500 EUR. Selbst wenn jeder seine Kosten trüge und die Gerichtskosten zur Hälfte, wäre das upfront Investment von Lufthansa schon mal 1.400 EUR (falls Lufthansa externe Anwälte beschäftigt, die zu gesetzlichen Gebühren arbeiten, ansonsten bleibt bei denen noch was on top hängen). Etwas optimieren ließe sich das Geschäftsmodell ggf. durch die Entsendung prekär beschäftigter Mitarbeiter in die amtsgerichtlichen Verfahren, so man solche vorhält und da ein business case draus wird.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.378
887
Um Lufthansa ans Bein zu pinkeln und ein Sachurteil als Präzedenzentscheidung zu erhalten, das überall veröffentlicht wird und dich zum Helden des VFT macht?

Der Fall hat ja eine quasi-religiöse Dimension, James Bond gegen Dr. No etc.
 

bNNddd?!

Erfahrenes Mitglied
03.01.2017
987
458
Weil man vllt. nochmal ein entsprechendes Routing buchen und nur teilweise abfliegen will und lieber Klarheit hat als die Aussicht auf weitere Rechtsstreite?

Wenn die LH die Klage zurückzieht kann man ja nicht unbedingt davon ausgehen dass sie es erneut versuchen? Wäre ja lächerlich.


@wideroe: Dachte außerdem, dass es in D - anders als in den USA - keine (zumindest bindenden) Präzendenzurteile gibt? Oder wird hier schon an den BGH gedacht?
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Wenn die LH die Klage zurückzieht kann man ja nicht unbedingt davon ausgehen dass Sie es erneut versuchen? Wäre ja lächerlich.
Der Einwand ist zwar theoretisch korrekt, geht aber leider völlig an der Rechtswirklichkeit vorbei.
Es kommt sogar vor, dass nach einer Klagerücknahme dieselbe Klage nochmal erhoben wird in der Hoffnung, bei einem anderen Spruchkörper zu landen.
Manche Klagen werden zeitgleich 3x erhoben, um einen unliebsamen Richter aus dem Verfahren zu schießen.
Und manche Klagen werden bei mehreren örtlich zuständigen Gerichten einfach am anderen Gericht nochmal erhoben.
Also das ist wirklich kein Argument.


@wideroe: Dachte außerdem, dass es in D - anders als in den USA - keine (zumindest bindenden) Präzendenzurteile gibt? Oder wird hier schon an den BGH gedacht?
Theoretisch ja, praktisch richtest Du Dich nach Deinem übergeordneten Gericht, um nicht laufend aufgehoben zu werden.
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.229
400
VIE
Ja, das sagte (oder meinte ;) ) ich ja oben: Dieser Datensatz wird bei jeder Sitzplatzbuchung gespeichert. Also Beispiel: Ich buche am 1. Mai 2018 um 11:34 Uhr einen Flug EWR-FRA-OSL. Mit meiner Buchung ändert sich die Sitzplatzverfügbarkeit, also werden zwei Datensätze (EWR-FRA und FRA-OSL) mit Timestamp 1. Mai 2018 11:34 Uhr erstellt.

So funktioniert dass aber nicht.
Welche Sitze wie verkauft werden ändert sich laufend und nicht nur wenn einer verkauft wird.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.428
3.047
Neuss
www.drboese.de
Dürftest du ja vmtl. eh nicht hinkommen, sondern allenfalls LH. Wenn das Gericht 17 % zuspricht, müssten ja mehr als 3.530 € Hauptforderung eingeklagt sein, damit die Sprungrevision (für den Beklagten) statthaft wird. Gibt es eigentlich eine Anschluss-Sprungrevision? Eigentlich müsste es sie ja geben...

Das Gericht wird 100 oder 0 entscheiden, die 17% waren ein Vergleichsvorschlag des Gerichts.
 
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Reaktionen: H.Bothur