LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
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Unabhängig davon wie konstruiert oder eben nicht dieses Beispiel ist, dann ist das trotzdem nicht vergleichbar. Denn die Zahlen zeigen ja genau eines: Ich halte mich nicht an die sieben Tage und habe daher habe ich einen genauen, vorher vereinbarten Betrag, den ich nachzahlen muss. Hier also 338€, und damit grob 50%.

Es ist kein genauer vorher vereinbarter Preis, auch ist der Unterschied erst bei Rückgabe erkennbar (alle KM frei vs. 200 KM/Tag).

Ich denke auch das LH nicht mit einer willkürlichen Nachberechnung durchkommen wird, aber sie können ausloten in wie weit Strafzahlungen möglich sind. Also z.B. eine Strafzahlung in Hohe von 300€/500€/600€ - was weiss ich bei vorzeitiger Beendigung der Reise.

Wenn du nach bisherigen Regeln auf dem Rückflug nicht mitgenommen wirst weil du zu spät am Schalter bist weisst du auch nicht welche zusätzlichen Kosten auf dich zukommen.

Die Frage ist doch einfach ob der Flug DUB-FRA-LAX-FRA-DUB ist ein Produkt ist oder ein in vier Segmente aufteilbares Produkt ist. Da es problemlos ist das gesamte Produkt verfallen zu lassen wenn der Kunde nicht im 1. Segment sitzt scheinen die Teilstücke ja irgendwie verknüpft, daher sollte es auch möglich sein für das Produkt DUB-FRA-LAX-FRA-DUB einen anderen Preis zu nehmen als für das Produkt DUB-FRA-LAX-FRA.

Nach der heir vertretenen Meinung müsste es problemlos sein den Flug erst in FRA zu beginnen, wenn man aus welchen Gründen auch immer nicht beim CI in DUB erscheint.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.068
13.565
Wenn du nach bisherigen Regeln auf dem Rückflug nicht mitgenommen wirst weil du zu spät am Schalter bist weisst du auch nicht welche zusätzlichen Kosten auf dich zukommen.

Von einem solchen Fall habe ich noch nie gehoert. So dreist ist ja wohl - zumindest bisher - nicht einmal LH. Falls sie jetzt im aktuellen Fall obsiegen sollten, koennten natuerlich auch in so einem Fall nachberechnen, klar.


Nach der heir vertretenen Meinung müsste es problemlos sein den Flug erst in FRA zu beginnen, wenn man aus welchen Gründen auch immer nicht beim CI in DUB erscheint.

Das ist absolut vertretbar, vgl. die zugegebenermassen leicht platte Vorspeise-Hauptgericht-Analogie. Bringt halt nur rein faktisch im Ergebnis nichts, weil der BGH anderer Auffassung ist.
 

NonstopLH

Erfahrenes Mitglied
03.03.2014
968
14
Unabhängig davon wie konstruiert oder eben nicht dieses Beispiel ist, dann ist das trotzdem nicht vergleichbar. Denn die Zahlen zeigen ja genau eines: Ich halte mich nicht an die sieben Tage und habe daher habe ich einen genauen, vorher vereinbarten Betrag, den ich nachzahlen muss. Hier also 338€, und damit grob 50%.

Wie kommst du denn drauf dass man dies bei Sixt/Hertz weiss? Der Kunde schliesst einen Mietvertrag für 1 Monat ab und gibt das Auto nach 3 Wochen ab -> er kennt nur den Preis für den Monat (wie reserviert) a-> den Preis pro Woche sieht er erst mit der Rechnung bei der Abgabe!

Sorry: Das ist absolut vergleichbar mit der LH Situation!

Und nochmals (hier ganz wichtig das man nich als LH Fanboy beschimpft wird): Ich finde dieses Vorgehen von LH absolut daneben - Dennoch haben sie hier nicht das Rad neu erfunden!
 
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MitLeser

Erfahrenes Mitglied
18.06.2015
262
68
Wie kommst du denn drauf dass man dies bei Sixt/Hertz weiss? Der Kunde schliesst einen Mietvertrag für 1 Monat ab und gibt das Auto nach 3 Wochen ab -> er kennt nur den Preis für den Monat (wie reserviert) a-> den Preis pro Woche sieht er erst mit der Rechnung bei der Abgabe!

Sorry: Das ist absolut vergleichbar mit der LH Situation!

Und nochmals (hier ganz wichtig das man nich als LH Fanboy beschimpft wird): Ich finde dieses Vorgehen von LH absolut daneben - Dennoch haben sie hier nicht das Rad neu erfunden!

Sorry an dich und Ed Size, ich hab mich nicht konkret genug ausgedrückt:

Mir geht es nicht darum, dass ich das Verhalten nicht ebenfalls unter aller Sau finde (bei Sixt UND bei der LH). Mir geht es darum, dass es bei Sixt konkrete Preislisten gibt. Das Nachberechnen an sich (für weniger Mietdauer / weniger Flüge) halte ich für Unfug.
Bei Sixt allerdings gibt es Listen (auch online) wo genau steht: Fahrzeugklasse X kostet Y € am Tag, km inklusive im Tarif ja/nein, Navi, usw.
Damit ist die Nachberechnung (auch wenn sie scheiße ist) wenigstens konkret, und vor allem auch in einem "realistischen" Rahmen:

ECMR kostet als "Angebot" für eine Woche 179,98. Die gleiche Klasse kostet pro Tag 35,11€, wenn ich das Auto sechs Tage miete, Gesamt also 210,66€. Der Aufpreis (in diesem Fall 30,68€ oder 17%) wird also fällig. Wie gesagt: Ist kacke, aber wenigstens nachvollziehbar. Jetzt gerade durch mich, anhand offen zugänglicher Preislisten. Und genau die gibt es eben bei der LH nicht. Darum ging es mir in meinem Post.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
21.068
13.565
Hast du die Entscheidung grade mal griffbereit?

Klar, die Entscheidung. Mit der Segelanleitung, wie man AGB stricken muss, um Erste-Segmente-Weglassern beizukommen. Die LH grandios missverstanden hat, auf die sie sich jetzt aber rauf und runter berufen.
Xa ZR 5/09.

"Die Beklagte verfolgt mit der beanstandeten Klausel das Interesse, bestimmte Fernflüge im Verbund mit Zubringerflügen und bestimmte Hin- und Rückflüge billiger anbieten zu können als den jeweils vom Gesamtleistungsversprechen umfassten einzelnen Flug allein. Solche Angebote eröffnen ihr die Möglichkeit, geringeren Preiserwartungen am Abflugort des Zubringerflugs gerecht werden zu können. Diese Erwartungen können aus unterschiedlichen Preisniveaus an einzelnen Abflugorten resultieren, ergeben sich häufig aber schon daraus, dass eine Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird, wenn diese günstiger ist als eine Direktverbindung. Durch das Angebot von Hin- und Rückflügen, die eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen, kann die Beklagte den Preisvorstellungen von Touristen gerecht werden, die typischerweise eine längere Verweildauer am Zielort einplanen und in ihrer Terminplanung flexibler und deshalb eher geneigt sind, gegen einen günstigeren Preis ungünstigere Flugtermine in Kauf zu nehmen (vgl. Purnhagen/Hauzenberger, VuR 2009, 131, 132 f.). Eine solche Tarifgestaltung würde ihr Ziel verfehlen, wenn die Beklagte hinnehmen müsste, dass sich ein Fluggast etwa den niedrigeren Preis einer Umsteigeverbindung zunutze macht, um auf diese Weise einen Anspruch auf einen Direktflug zu erwerben, den die Beklagte zwar auch anbietet, für den sie aber einen höheren Preis verlangt und auf dem Markt durchsetzen kann. Somit dient die beanstandete Klausel dem legitimen und von der Klauselkontrolle grundsätzlich zu respektierenden Bestreben der Beklagten, jeweils entsprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation ihre Preise privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können.

[...]

Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."
 

libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
1.034
310
Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."

Ich muss jetzt als juristischer Laie einfach nachfragen, weil es mir seit gestern durch den Kopf geht: In diesem Thread diskutieren wir - und auch ich - ja hauptsächlich Extremvarianten des Prozessausgangs. Wäre (in dieser Instanz) ein Urteil denkbar, das zwar den Beklagten von der Zahlung freispricht, aber der LH den Weg frei lässt, im Sinne des oben Zitierten konkret nachvollziehbare Beträge in den ABB festzulegen?
 

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
Ich muss jetzt als juristischer Laie einfach nachfragen, weil es mir seit gestern durch den Kopf geht: In diesem Thread diskutieren wir - und auch ich - ja hauptsächlich Extremvarianten des Prozessausgangs. Wäre (in dieser Instanz) ein Urteil denkbar, das zwar den Beklagten von der Zahlung freispricht, aber der LH den Weg frei lässt, im Sinne des oben Zitierten konkret nachvollziehbare Beträge in den ABB festzulegen?

Ein Urteil, egal wie es ausgeht wird LH aufzeigen ob und wenn ja Nachzahlmechanismen für das Gericht unbedenklich wären bzw. wird auf jeden Fall sagen was nicht geht.

Das Urteil wird höchstwahrscheinlich nicht dafür sorgen das Nachberechnungen komplett unmöglich werden.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.428
3.047
Neuss
www.drboese.de
Mehr zahlen für weniger abnehmen ist weiterhin etwas ungewöhnlich, aber ich gehe auch davon aus, dass hier gerichtlich nur geklärt wird, wie gut die Juristen in den ersten beiden Semestern des Studiums aufgepasst haben, die die aktuellen AGB erstellt haben.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.068
13.565
Wäre (in dieser Instanz) ein Urteil denkbar, das zwar den Beklagten von der Zahlung freispricht, aber der LH den Weg frei lässt, im Sinne des oben Zitierten konkret nachvollziehbare Beträge in den ABB festzulegen?

Klar, die Richterin ist unabhaengig. Allerdings setzte sie sich damit in Widerspruch zum BGH. Und ob der eine so frische Rechtsprechung umwirft, ohne, dass sich an der Ausgangssituation, die dem letzten Urteil zugrundelag, etwas geaendert haette, wage ich zu bezweifeln.


Ein Urteil, egal wie es ausgeht wird LH aufzeigen ob und wenn ja Nachzahlmechanismen für das Gericht unbedenklich wären bzw. wird auf jeden Fall sagen was nicht geht.

Das hat der BGH schon getan. Das AG jetzt wird einfach den BGH nachbauen und nicht grossartig Rechtsfortbildung betreiben. Dafuer sehe ich hier keinen Raum. BGH sagt in Faellen wie diesem gibt es keine Nachberechnung, daran wird das AG nicht ruehren.

Das Urteil wird höchstwahrscheinlich nicht dafür sorgen das Nachberechnungen komplett unmöglich werden.

Sind sie ja nicht - bei weggelassenen nicht-letzten Segmenten.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.943
953
Klar, die Entscheidung. Mit der Segelanleitung, wie man AGB stricken muss, um Erste-Segmente-Weglassern beizukommen. Die LH grandios missverstanden hat, auf die sie sich jetzt aber rauf und runter berufen.
Xa ZR 5/09.

"Die Beklagte verfolgt mit der beanstandeten Klausel das Interesse, bestimmte Fernflüge im Verbund mit Zubringerflügen und bestimmte Hin- und Rückflüge billiger anbieten zu können als den jeweils vom Gesamtleistungsversprechen umfassten einzelnen Flug allein. Solche Angebote eröffnen ihr die Möglichkeit, geringeren Preiserwartungen am Abflugort des Zubringerflugs gerecht werden zu können. Diese Erwartungen können aus unterschiedlichen Preisniveaus an einzelnen Abflugorten resultieren, ergeben sich häufig aber schon daraus, dass eine Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird, wenn diese günstiger ist als eine Direktverbindung. Durch das Angebot von Hin- und Rückflügen, die eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen, kann die Beklagte den Preisvorstellungen von Touristen gerecht werden, die typischerweise eine längere Verweildauer am Zielort einplanen und in ihrer Terminplanung flexibler und deshalb eher geneigt sind, gegen einen günstigeren Preis ungünstigere Flugtermine in Kauf zu nehmen (vgl. Purnhagen/Hauzenberger, VuR 2009, 131, 132 f.). Eine solche Tarifgestaltung würde ihr Ziel verfehlen, wenn die Beklagte hinnehmen müsste, dass sich ein Fluggast etwa den niedrigeren Preis einer Umsteigeverbindung zunutze macht, um auf diese Weise einen Anspruch auf einen Direktflug zu erwerben, den die Beklagte zwar auch anbietet, für den sie aber einen höheren Preis verlangt und auf dem Markt durchsetzen kann. Somit dient die beanstandete Klausel dem legitimen und von der Klauselkontrolle grundsätzlich zu respektierenden Bestreben der Beklagten, jeweils entsprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation ihre Preise privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können.

[...]

Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."

Huch, jetzt bin ich ja doch schon wieder hier...... :eek:;)

Nur nebenbei, da jetzt auch wieder die Frage nach first-leg diskutiert wird: Die Empfehlung des BGH wird wenn ich das richtig sehe nicht von der LH umgesetzt, oder? Ein kompletter Verfall des Tickets bei nicht-Antreten des ersten legs kann man da eher nicht rauslesen..... Der BGH-Vorschlag würde bedeuten, wenn ich CPH-FRA-LAX-FRA-CPH buche, aber erst in FRA an den Checkin-Schalter komme, müsste LH mich mitnehmen, wenn ich die fare-Differenz zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung (!) für FRA-LAX-FRA-CPH nachlege. Das fände ich durchaus fair. Von der Notwendigkeit aber, dass das nur bei ultraflexiblen Phantasietarifen gelten soll, steht da irgendwie nix....
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
21.068
13.565
Genauso macht es LH:

"Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis."

Das Problem im vorliegenden Fall ist, dass der BGH gesagt hat: Wenn Ihr bei Segment-Weglassern nachberechnen wollt, geht das nur, wenn nach dem weggelassenen Segment noch weitere folgen. ("Wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird.") LH hat dann leider auch das Weglassen letzter Segment in die AGB aufgenommen und damit - in Bezug auf diese - gerade nicht die schoene Segelanleitung des BGH umgesetzt. Voellig unverstaendlich.
 
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RiKo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2016
407
75
SIN, FRA
Huch, jetzt bin ich ja doch schon wieder hier...... :eek:;)

Nur nebenbei, da jetzt auch wieder die Frage nach first-leg diskutiert wird: Die Empfehlung des BGH wird wenn ich das richtig sehe nicht von der LH umgesetzt, oder? Ein kompletter Verfall des Tickets bei nicht-Antreten des ersten legs kann man da eher nicht rauslesen..... Der BGH-Vorschlag würde bedeuten, wenn ich CPH-FRA-LAX-FRA-CPH buche, aber erst in FRA an den Checkin-Schalter komme, müsste LH mich mitnehmen, wenn ich die fare-Differenz zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung (!) für FRA-LAX-FRA-CPH nachlege. Das fände ich durchaus fair. Von der Notwendigkeit aber, dass das nur bei ultraflexiblen Phantasietarifen gelten soll, steht da irgendwie nix....

Verstehe ich - als Laie - ebenso.

Ich lese auch heraus, dass man wohl die in Anspruch genommenen Teilleistungen nachfakturieren kann, sofern bei Buchung bekannt und kommuniziert. Aber das hatten wir ja schon diskutiert.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.428
3.047
Neuss
www.drboese.de
BGH Fall damals: Kunde, zahl den richtigen Ticketpreis, sonst lassen wir Dich stehen --> Kunde riskiert Gegenleistung
Fall jetzt: Kunde, zahle einen (nicht gedeckelten, nicht wirklich kontrollierbaren ) Phantasiepreis drauf, wenn Du ein Teilstück nicht in Anspruch nimmst. Also: Verliere im Zweifel mehr, als nur die Gegenleistung, sondern vielleicht sogar Geld in Höhe des x-fachen ursprünglichen Ticketpreises
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.943
953
Genauso macht es LH:

"Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis."
.....

Interessant, war mir so noch garnicht richtig klar. Sorry für den Nebenkriegsschauplatz, den ich hier aufmache, aber: Wird das wirklich praktisch umgesetzt? Das bisher zum Glück einzige Mal, als die LH IT fälschlicherweise annahm, ich hätte das hin-leg nicht angetreten, hatte ich jedenfalls nicht den Eindruck, dass da irgendjemand vom Personal davon ausging, man müsse jetzt schauen, was ein one-way MUC-CGN vor 3 Wochen, 14 Stunden und 7 Minuten gekostet hätte. Man ging schlicht davon aus, mein Ticket sei anspruchslos verfallen. Wenn der neue Preis am Gate so schnell nicht zu ermitteln ist, stellt sich mir ja sogar die Frage, ob es nicht unverhältnismäßig wäre, den Kunden deswegen sicherheitshalber erstmal nicht mitzunehmen und ob in so einer Situation dann nicht der Anspruch der airline auf Vorauszahlung ruhen müsste. Das Ticket ist ja weiter gültig, es ist nur ev. noch nicht vollständig bezahlt.

Und außerdem: "kann höher oder niedriger sein" bring mich auf eine Idee: nicht jeder Zubringer macht ein routing immer zwingend billiger. Hat schon mal jemand es geschafft, nach Auslassen des ersten Zubringers nicht nur auf seinem Ticket weiterbefördert zu werden, sondern sogar noch Geld zurückzubekommen, weil z.B. HAM-FRA-XXX zum Buchungszeitpunkt teurer war, als FRA-XXX?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.068
13.565
Gibt's so ein Urteil? Aus dem von Dir zitierten Urteil folgt das nicht unbedingt.

Doch, das folgt aus dem Urteil. Der BGH fuehrt eine Interessenabwaegung durch:

Auf der einen Seite das Interesse des Passagiers, die geschuldete Leistung nur zum Teil abzunehmen; das Recht, dies zu tun, entspricht dem gesetzlichen Normalfall.

Dem gegenueber steht das Interesse der Airline "an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur". Dieses haelt der BGH offenbar nur so weit fuer schuetzenswert, dass der Passagier nicht "in der Mitte" einsteigen darf. Warum das so ist, weiss ich nicht, da kann ich nur spekulieren. Dass der Markt des Abflugortes ein staerkerer Preisbildner ist als der Markt des Ankunftsortes, oder dass das Streichen von letzten Segmenten administrativ einfacher ist als von mittleren, koennten Argumente sein.

Nochmal das Zitat: "Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird." Und nicht mehr. Das Interesse LHs, das Auslassen nicht-letzter Segmente zu verhindern ist nicht schuetzenswert. Sebst wenn letzte Segmente ausgelassen werden, ist die Tarifstruktur trotzdem ausreichend geschuetzt.
 
Zuletzt bearbeitet:

cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
5.019
2.413
FRA
Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet

Das habe ich gesehen, und mir fehlte hier ein Zusatz "wenn die Beförderung auf weiteren Teilstrecken vom Passagier in Anspruch genommen wird".

Eine Nachberechnung an sich scheint nicht ausgeschlossen zu sein (auch wenn sich das Urteil auf den ersten verpassten Flugsegment bezieht). Ein hypothetischer Tarif mit einer satten Vertragsstrafe beim Nichtantritt des Fluges wäre eigentlich im Sinne dieses Urteils. Ich bin aber kein Jurist, vielleicht verstehe ich alles falsch.
 

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
Meilen soll es für ein vollständiges Ticket geben, wenn das ganze Ticket abgeflogen ist. Fliegt man also OSL-FRA-SFO-FRA und lässt OSL weg, gibts einfach keine einzige Meile mehr, bis man das letzte Segment abgeflogen hat.
Lufthansa muss also nicht mehr Gerichtsprozesse führen für eine Nachbelastung, sondern hat einen wunderbaren Weg gefunden, die Leute zurück zu "ärgern", die diesen Mist machen und hier damit noch groß prahlen. Selbst schuld, finde ich.
Und an welche kompetene Software-Firma will der LH-Konzern derart komplizierte IT-Probleme aussourcen ?

[Duck mich und zurück zu Seite 62!]
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.068
13.565
Wenn der neue Preis am Gate so schnell nicht zu ermitteln ist, stellt sich mir ja sogar die Frage, ob es nicht unverhältnismäßig wäre, den Kunden deswegen sicherheitshalber erstmal nicht mitzunehmen und ob in so einer Situation dann nicht der Anspruch der airline auf Vorauszahlung ruhen müsste. Das Ticket ist ja weiter gültig, es ist nur ev. noch nicht vollständig bezahlt.

In der Tat eine sehr gute Frage, ja.

Und außerdem: "kann höher oder niedriger sein" bring mich auf eine Idee: nicht jeder Zubringer macht ein routing immer zwingend billiger. Hat schon mal jemand es geschafft, nach Auslassen des ersten Zubringers nicht nur auf seinem Ticket weiterbefördert zu werden, sondern sogar noch Geld zurückzubekommen, weil z.B. HAM-FRA-XXX zum Buchungszeitpunkt teurer war, als FRA-XXX?

Von so einem Versuch wurde kuerzlich hier berichtet. Ein Ergebnis gab es, iirc, noch nicht.


Das habe ich gesehen, und mir fehlte hier ein Zusatz "wenn die Beförderung auf weiteren Teilstrecken vom Passagier in Anspruch genommen wird".

Stimmt, der Satz war aber nicht noetig, denn genau diese und nur diese Situation lag der Entscheidung zugrunde.

Ein hypothetischer Tarif mit einer satten Vertragsstrafe beim Nichtantritt des Fluges wäre eigentlich im Sinne dieses Urteils.

Puh, Vertragsstrafe per AGB gegenueber Verbrauchern, am Ende noch starr in der Hoehe und undifferenziert nach Art des Verstosses - das sauber zu formulieren, ist eine juristische Herausforderung, um es mal zurueckhaltend zu formulieren...
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.428
3.047
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www.drboese.de
Puh, Vertragsstrafe per AGB gegenueber Verbrauchern, am Ende noch starr in der Hoehe und undifferenziert nach Art des Verstosses - das sauber zu formulieren, ist eine juristische Herausforderung, um es mal zurueckhaltend zu formulieren...


Eine fixe Strafe für das Verfallenlassen von Segmenten wäre das Eheste, was ich durchgehen lassen wollte, wenn ich schon den - für den Verbraucher als Passagier nicht nachvollziehbaren - Weg gehe, dass ich für weniger Leistung im Nachhinein mehr Geld verlange.
 

BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.487
463
Eine fixe Strafe für das Verfallenlassen von Segmenten wäre das Eheste, was ich durchgehen lassen wollte, wenn ich schon den - für den Verbraucher als Passagier nicht nachvollziehbaren - Weg gehe, dass ich für weniger Leistung im Nachhinein mehr Geld verlange.

Das Szenario, sollte es so kommen, zu Ende gedacht.....Sollte ich meinen Rückflug aus DUS Verpassen weil ich wieder 1.20 an der SIKO gestanden habe würde die Airline ja gut davon profitieren.
Zudem würde eine solche Regelung ja bedeuten das ich beliebige Zwischen-Segment ausfallen lassen könnte ohne das der Rest des Tickets gecancelt wird. Ich müsste halt nur die Differenz der Neuberechnung zahlen wollen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.428
3.047
Neuss
www.drboese.de
Das Szenario, sollte es so kommen, zu Ende gedacht.....Sollte ich meinen Rückflug aus DUS Verpassen weil ich wieder 1.20 an der SIKO gestanden habe würde die Airline ja gut davon profitieren.
Zudem würde eine solche Regelung ja bedeuten das ich beliebige Zwischen-Segment ausfallen lassen könnte ohne das der Rest des Tickets gecancelt wird. Ich müsste halt nur die Differenz der Neuberechnung zahlen wollen.

Nnach der jetzigen Regelung musst Du sogar nachzahlen, wenn Du Deinen Rückflug nicht antrittst, weil er nicht abfliegt... Das muss man sich mal vor Augen halten! Das ist die kundenfeindlichste Auslegung der jetzigen Klausel. (§ 305c Abs. 2 BGB), die man zur Prüfung heranzieht. Wenn das auf einem (vermuteten) Verschulden der Airline beruht hättest Du aber ggf. einen Schadensersatzanspruch, mit dem Du aufrechnen könntest.


1. Zwischensegmente wäre wieder die Cross-Ticketing-Entscheidung, wenn Du fliegen willst, musst Du nachzahlen, das ist auch in Grenzen nach der Rechtsprechung des BGH ok.
2. Für Segment(e) am Ende eines Tickets dürfte LH, wenn sie hier baden geht, sicher einen fähigen Juristen damit beauftragen, endlich wirksame AGB zu basteln. Durch Austauschen weniger Worte ist das nicht getan.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.378
887
Meilen soll es für ein vollständiges Ticket geben, wenn das ganze Ticket abgeflogen ist. Fliegt man also OSL-FRA-SFO-FRA und lässt OSL weg, gibts einfach keine einzige Meile mehr, bis man das letzte Segment abgeflogen hat.
Lufthansa muss also nicht mehr Gerichtsprozesse führen für eine Nachbelastung, sondern hat einen wunderbaren Weg gefunden, die Leute zurück zu "ärgern", die diesen Mist machen und hier damit noch groß prahlen. Selbst schuld, finde ich.
Für diejenigen, die ihre Tickets brav abfliegen, gibt es dadurch den Vorteil, dass sich nichts ändert. Und diejenigen, die Segmente weglassen, bekommen zumindest keinen LH Status oder Prämienmeilen mehr.
So kanns eben auch kommen. Und ich bin mir sicher, dass ein Stammkunde, der ein einziges mal mit einem wirklich ernst zu nehmenden Grund ein Segment weglässt, seine Meilen auf Nachfrage trotzdem bekommt.

Wir reden hier doch über Preisunterschiede von 2.000-3.000 EUR pro Ticket. Wer das freiwillig mehr zahlt, nur um an die resultierenden Meilen zu kommen, dem ist nicht mehr zu helfen - zumal man mit dem optimierten C-Ticket ja genauso in die Lounge kommt und/oder bereits mit der einmaligen Ersparnis eine SEN-Verlängerung gekauft werden könnte, wenn ich nicht irre (ist nicht wirklich meine Baustelle).
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.937
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Eine fixe Strafe für das Verfallenlassen von Segmenten wäre das Eheste, was ich durchgehen lassen wollte, wenn ich schon den - für den Verbraucher als Passagier nicht nachvollziehbaren - Weg gehe, dass ich für weniger Leistung im Nachhinein mehr Geld verlange.

Eine schadensunabhängige Vertragsstrafe in AGB? Oder sogar eine Behinderung der freien Kündigung eines Vertrages durch eine Vertragsstrafe in AGB? Da steht m.E. (ungeprüft) aber einiges davor.
 
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