LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.617
519
Das ist ein Knaller und es widerspricht der Deutschen Rechtsprechung (soweit ich sie verstanden habe).

So wie lange will di LH ihren Claim am Ende des Tickets dann noch aufrechterhalten.

Flyglobal
 

aurum

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
1.429
154
gilt ja (erstmal)nur für Iberia
und ob es auch für nichtspanische Kunden gilt, ist (mir) nicht klar
 

libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
1.034
310
gilt ja (erstmal)nur für Iberia
und ob es auch für nichtspanische Kunden gilt, ist (mir) nicht klar

Meinem Verständnis nach schon. Das Handelsgericht hat in erster Instanz die Bedingungen aufgehoben und es Iberia untersagt, sie künftig wieder zu verwenden (" Ordeno la cesación en el empleo y difusión de las condiciones generales de la contratación declaradas nulas, debiendo anular la entidad demandada de sus condiciones generales las estipulaciones reputadas nulas u otras análogas de idéntico efecto, así como abstenerse de utilizarlas en lo sucesivo." - aus dem Urteil). Mit der Berufung ist Iberia zunächst vor der Audiencia Provincial und nun vor dem Tribunal Supremo gescheitert.
 

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.617
519
Meinem Verständnis nach schon. Das Handelsgericht hat in erster Instanz die Bedingungen aufgehoben und es Iberia untersagt, sie künftig wieder zu verwenden (" Ordeno la cesación en el empleo y difusión de las condiciones generales de la contratación declaradas nulas, debiendo anular la entidad demandada de sus condiciones generales las estipulaciones reputadas nulas u otras análogas de idéntico efecto, así como abstenerse de utilizarlas en lo sucesivo." - aus dem Urteil). Mit der Berufung ist Iberia zunächst vor der Audiencia Provincial und nun vor dem Tribunal Supremo gescheitert.

Und jetzt bleibt nix mehr zu machen.

Per Jure gilt das für Iberia, aber De Facto gilt das dann für alle?


Flyglobal
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.068
13.565
Das ist ein Knaller und es widerspricht der Deutschen Rechtsprechung (soweit ich sie verstanden habe).

Eigentlich entspricht das nur den BGH-Urteilen vom 20.01.1983 (VII ZR 105/81) und vom 29.04.2010 (Xa ZR 5/09) - einmal die Klausel "wir duerfen nach gusto verschieben" (G1) und dann die Klausel "bei No-Show werden ausnahmslos alle folgenden Segmente gestrichen" (G2). Im Prinzip ist jetzt also Spanien/IB auf dem Stand von Deutschland/LH vor Einfuehrung der Tarife mit flexibler Couponreihenfolge.
 

libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
1.034
310
IB hat im Lauf des heutigen Tages die ABB geändert:

Wenn Sie einen Tarif gewählt haben, dessen Bedingungen die Nutzung der Flugschein-Abschnitte in einer bestimmten Reihenfolge vorschreiben, beachten Sie bitte Folgendes: Falls Sie eine oder mehrere der Teilstrecken gar nicht oder nicht in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge antreten, berechnen wir für die von Ihnen tatsächlich geflogene Strecke den zum Zeitpunkt der Reservierung gültigen Preis, der für die Einzelbuchung dieser verbleibenden von Ihnen genutzten Flugbeförderungsleistung verlangt wurde.
Dieser Preis ergibt sich aus den gültigen und veröffentlichten Tarifen, die Sie einsehen und überprüfen können, wenn Sie die verbleibende von Ihnen genutzte Flugbeförderungsleistung als isolierte Buchung zu reservieren versuchen.
Sollte dieser Preis höher sein als der Ihres Flugscheines, können wir die Beförderung auf den restlichen Strecken von der vorherigen Zahlung der Differenz abhängig machen.
 

libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
1.034
310
Und entsprechen die dem Urteil? Sind doch wieder recht schwammig...

IANAL - keine Ahnung. Ich finde das Urteil aber eine ganz interessante Lektüre, ich übersetze mal sehr frei aus dem sechsten Teil (wo es eben um No-Show geht, wohl wissen, dass das jetzt schon ziemlich off-topic wird):

6.- Die Entscheidung, die Preise für den gemeinsamen Verkauf verschiedener Teilstrecken zu vergünstigen, ist eine legitime Option der Airline. Das bedeutet aber nicht, dass - wenn die Airline einmal ein Ticket für mehrere Teilstrecken zu einem günstigeren Preis verkauft hat als sie im separaten Verkauf erzielt hätte - die Verwendung durch den Kunden für eine dieser Teilstrecken (zum Beispiel bei einem Return-Ticket nur der Rückflug) der Airline einen Schaden zufügen würde, die den Gesamtpreis des Tickets vereinnahmt hat, ohne dass die Abwesenheit eines Passagiers im Flugzeug ihre Kosten erhöhen würde, es würde auf jeden Fall genau das Gegenteil geschehen.

7.- Dass der Art. 1169 des Codigo Civil festlegt dass der Gläubiger nicht gezwungen werden kann die Leistungen aus denen die Schuld besteht teilweise entgegenzunehmen hält den Gläubiger nicht davon ab nur einen Teil der Leistungen zu nutzen auf die er Anspruch hat, solange er dem Schuldner nicht einen ungerechtfertigten Schaden verursacht.

8.- Die einzigen Umstände unter denen man annehmen könnte dass die Verwendung nur einer der Teilstrecken die Airline schädigen könnte (so überhaupt ein Schaden entsteht, da sie bei Nichterscheinen des Passagiers das Ticket dieser Teilstrecke an einen anderen Reisenden auf der Warteliste verkauft werden könnte, wenn es eine gibt), wären jene Ausnahmefälle in denen ein Ticket für mehrere Teilstrecken günstiger verkauft würde als das für eine einzelne Teilstrecke, weil sich die Angebote der einen und der anderen Flüge an unterschiedliche Kundengruppen richten, und der Kunde hat das Ticket für mehrere Teilstrecken mit der absichtlichen Idee gekauft nur einen Teilstrecke zu verwenden, weil es ihm günstiger kommt als ein Ticket das nur genau diese Strecke enthält.

9.- Aber, wie die Audicenia [vorangegangene Instanz] erklärt hat, können die Gründe warum ein Reisender nicht alle Teilstrecken seiner Reise nutzt sehr unterschiedlich sein. In vielen Fällen können sie in Unvorhergesehenem begründet liegen (versäumter Hinflug, Notwendigkeit den Hinflug aus verschiedenen Gründen nach vorne oder hinten zu verlegen, dass sich der Reisende an einem Zwischenpunkt der Strecke verschiedenen Verbindungen am geplanten Reisetag gegenüber sieht [verstehe ich nicht ganz], etc.). Von daher kann der Reisende, der nur einen Teil seines Tickets für Hin- und Rückflug oder für mehrere Segmente verwendet nicht gleichgesetzt werden mit dem Reisenden der ein Ticket verwenden will das günstiger ist als der Tarif für die Strecke die er zurücklegen will.

10.- Eine Klausel wie die in Frage gestellte stellt ein dem guten Glauben entgegenstehendes Ungleichgewicht von Rechten und Pflichten dar, da der Konsument, der seiner Verpflichtung, die ausschließlich die Entrichtung des Preises ist, nachgekommen ist, in jedem Fall daran gehindert wird die gekaufte Leistung in Anspruch zu nehmen, bei der er sich aus Gründen die sehr unterschiedlich sein können entschieden hat oder gezwungen wurde nur einen Teil in Anspruch zu nehmen.

Der Schutz der Tarifpolitik der Airline rechtfertigt einen derartig unausgewogenen Nachteil nicht, mit generellem Charakter vorgesehen für alle Fälle der teilweisen Nutzung der Leistung durch den Konsumenten.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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dass sich der Reisende an einem Zwischenpunkt der Strecke verschiedenen Verbindungen am geplanten Reisetag gegenüber sieht [verstehe ich nicht ganz]

"encontrarse el viajero
en un punto intermedio
del trayecto con varios enlaces
el día programado para el viaje"

Der Passagier befindet sich am Reise(antritts)tag bereits an einem Zwischenlandungspunkt. Wenn ich mit einem BCN-MAD-JFK-Ticket sowieso schon in Madrid bin, soll ich nicht noch gezwungen werden, von Madrid nach Barcelona zu gehen, um anschliessend wieder nach MAD zurueckzufliegen, wo ich kurz zuvor aufgebrochen bin.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.068
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"Mach dein ERASMUS in Spanien" haben sie gesagt. "Dann kannst du Rechtsanwalt und Abogado werden", haben sie gesagt. "Spanien und Suedamerika sind ein riesiger Markt fuer Rechtsdienstleistungen" haben sie gesagt. "Geil, hin, Iberia fliegt die letzten 727 Europas und Aviaco steinalte DC9" habe ich gesagt :D

Naja, und jetzt war das das erste spanische Urteil, das ich seit 20 Jahren gelesen habe. Naja, ich kann's noch ;)
 

Thomas_B

Erfahrenes Mitglied
31.05.2009
666
39
Entspricht ja in etwa der Situation in Italien, oder? Hierzu gab es doch auch mal eine entsprechende Rechtssprechung, die ich leider gerade nicht finde.
 

fhanfi

Erfahrenes Mitglied
20.03.2013
1.795
420
Aber konkret bedeutet dieses Urteil ja auch, das eine spätere nachberechnung nicht moglich ist, sondern nur eine Beförderung erst nach nachberechnung und Zahlung erfolgen kann/darf. Schwanzflugweglassen also moglich?
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.427
200


Ob mein Mandant zustimmt, was er nun müsste, wird noch geklärt.

Ich bitte darum, Diskussionen über prozessrechtliche Dinge vorerst zu unterlassen, es dürfte im Interesse der Mehrheit sein.


"Klare Line! Klare Rechtslage."

Glückwunsch! Alles andere als eine Zustimmung wäre aber doch recht - sagen wir mal - ungewöhnlich.

Ein kleines OT kann ich mir aber bei dem Blick auf den Schriftsatz nicht verkneifen:

Wenn man schon so "modern" klein schreibt, warum dann nicht konsequent, nicht mal bei den verwendeten Stempeln?

Und warum benutzt man als im Eigenverständnis fortschrittliche Kanzlei noch Fax und nicht schon beA?