Das ist dein Ernst?Hieß es nicht einer Klagerücknahme müsste der Beklagte zustimmen? Ist das erfolgt?
Nachdem die Anträge gestellt sind, Bedarf es der Zustimmung zur Klagerücknahme.Das ist dein Ernst?
Nachdem die Anträge gestellt sind, Bedarf es der Zustimmung zur Klagerücknahme.
... der Klagerücknahme widersprochen.Ach wirklich? Bist Du sicher dass das heute noch so ist? Oder ist Deine Kenntnis seit 5 Jahren "outdated"? Siehe § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533), in Kraft getreten am 01.01.2014. Wie es auch sei: Wenn Du Dir die Mühe gemacht hättest, hier zu lesen, hättest Du gesehen, dass der Klagerücknahme wie von § 269 Ans. 2 Satz 4 ZPO vorgesehen, widersprochen wurde.
... der Klagerücknahme widersprochen.
... der Klagerücknahme nicht zugestimmt.
Wo ist der Unterschied in der prozessualen Folge?
Meine Vergleichssätze sollten als beispielhafte prozessuale Erklärungen verstanden werden, weil du ja der Ansicht bist, dass die Beklagte nur noch erklären dürfe "wird widersprochen" und nicht mehr "wird nicht zugestimmt".Der Unterschied liegt in der Bedeutung des Schweigens.
Früher: Schweigen -> keine Zustimmung -> Prozess geht weiter.
Heute: Schweigen -> kein Widerspruch -> Klage ist wirksam zurückgenommen.
Wenn man das aber nicht versteht, sollte man lieber nicht über juristische Fragen klugschwätzen.
Meine Frage bezog sich eher auf das Verhalten des Fragestellers. Wenn ich neu irgendwo reinkomme und dann gezielt in einen langen und abgeschlossenen Thread gehe und Fragen stelle, die in demselben alle beantwortet sind, regt sich bei mir ein bestimmter Verdacht.Nachdem die Anträge gestellt sind, Bedarf es der Zustimmung zur Klagerücknahme.
Meine Vergleichssätze sollten als beispielhafte prozessuale Erklärungen verstanden werden, weil du ja der Ansicht bist, dass die Beklagte nur noch erklären dürfe "wird widersprochen" und nicht mehr "wird nicht zugestimmt".
Es ging um den Unterschied dieser beiden Erklärungen. Wäre die zweite unwirksam?
Nein.
Sie waere halt auslegungsbeduerftig. Warum soll man sich so eine Flanke oeffnen? Und das auch noch ohne Not? KISS gilt auch vor Gericht.
Seitdem das beA funktioniert, müssen sowieso gar keine Bäume mehr sterben [emoji6]Richtig. Und da der Beklagte in 90% der Fälle der Klagerückahme zustimmt, hat der Gesetzgeber es jetzt so geregelt, dass der Beklagte überhaupt keine Erklärung dafür abgeben muss. Kürzer und einfacher geht es nicht und es müssen auch keine Bäume fürs Papier sterben.
Seitdem das beA funktioniert, müssen sowieso gar keine Bäume mehr sterben [emoji6]
Naja zumindest spart man sich die Bäume für beglaubigte und einfache Abschriften. [emoji6]Die Baeume sterben trotzdem, solange bei den Gerichten die elektronische Akte noch nicht eingeführt wurde, da das elektronisch über beA übermittelte Schriftstueck, dann bei Gericht für die Akte, einschliesslich Übertragungsprotokoll ausgedruckt wird ...
Erst die Klage zurücknehmen wollen und dann Berufung einlegen. Ob das aus taktischen Gründen manchmal so gemacht wird um auf einen anderen Richter zu hoffen oder nicht - Slapstick pur.
Der Grund ist immer gleich: man will nicht verlieren [emoji81]Dann bin ich mal gespannt wie das begründet wird, dass man erst eine Klagerücknahme anstrebt und dann gegen das Urteil Berufung einlegt.
Es wird einfach nicht begründet, also die vorherige Rücknahme. Man wird die Berufung begründen und nicht mehr...Dann bin ich mal gespannt wie das begründet wird, dass man erst eine Klagerücknahme anstrebt und dann gegen das Urteil Berufung einlegt.