LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.938
Nachdem die Anträge gestellt sind, Bedarf es der Zustimmung zur Klagerücknahme.

Ach wirklich? Bist Du sicher dass das heute noch so ist? Oder ist Deine Kenntnis seit 5 Jahren "outdated"? Siehe § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533), in Kraft getreten am 01.01.2014. Wie es auch sei: Wenn Du Dir die Mühe gemacht hättest, hier zu lesen, hättest Du gesehen, dass der Klagerücknahme wie von § 269 Ans. 2 Satz 4 ZPO vorgesehen, widersprochen wurde.
 

axxoo25

Erfahrenes Mitglied
27.09.2016
2.279
225
Ach wirklich? Bist Du sicher dass das heute noch so ist? Oder ist Deine Kenntnis seit 5 Jahren "outdated"? Siehe § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533), in Kraft getreten am 01.01.2014. Wie es auch sei: Wenn Du Dir die Mühe gemacht hättest, hier zu lesen, hättest Du gesehen, dass der Klagerücknahme wie von § 269 Ans. 2 Satz 4 ZPO vorgesehen, widersprochen wurde.
... der Klagerücknahme widersprochen.
... der Klagerücknahme nicht zugestimmt.

Wo ist der Unterschied in der prozessualen Folge?
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.938
... der Klagerücknahme widersprochen.
... der Klagerücknahme nicht zugestimmt.

Wo ist der Unterschied in der prozessualen Folge?

Der Unterschied liegt in der Bedeutung des Schweigens.

Früher: Schweigen -> keine Zustimmung -> Prozess geht weiter.
Heute: Schweigen -> kein Widerspruch -> Klage ist wirksam zurückgenommen.

Wenn man das aber nicht versteht, sollte man lieber nicht über juristische Fragen klugschwätzen.
 
Zuletzt bearbeitet:

axxoo25

Erfahrenes Mitglied
27.09.2016
2.279
225
Der Unterschied liegt in der Bedeutung des Schweigens.

Früher: Schweigen -> keine Zustimmung -> Prozess geht weiter.
Heute: Schweigen -> kein Widerspruch -> Klage ist wirksam zurückgenommen.

Wenn man das aber nicht versteht, sollte man lieber nicht über juristische Fragen klugschwätzen.
Meine Vergleichssätze sollten als beispielhafte prozessuale Erklärungen verstanden werden, weil du ja der Ansicht bist, dass die Beklagte nur noch erklären dürfe "wird widersprochen" und nicht mehr "wird nicht zugestimmt".

Es ging um den Unterschied dieser beiden Erklärungen. Wäre die zweite unwirksam?

Nein.
 
J

jsm1955

Guest
Nachdem die Anträge gestellt sind, Bedarf es der Zustimmung zur Klagerücknahme.
Meine Frage bezog sich eher auf das Verhalten des Fragestellers. Wenn ich neu irgendwo reinkomme und dann gezielt in einen langen und abgeschlossenen Thread gehe und Fragen stelle, die in demselben alle beantwortet sind, regt sich bei mir ein bestimmter Verdacht.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.069
13.572
Meine Vergleichssätze sollten als beispielhafte prozessuale Erklärungen verstanden werden, weil du ja der Ansicht bist, dass die Beklagte nur noch erklären dürfe "wird widersprochen" und nicht mehr "wird nicht zugestimmt".

Es ging um den Unterschied dieser beiden Erklärungen. Wäre die zweite unwirksam?

Nein.

Sie waere halt auslegungsbeduerftig. Warum soll man sich so eine Flanke oeffnen? Und das auch noch ohne Not? KISS gilt auch vor Gericht.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.498
3.938
Sie waere halt auslegungsbeduerftig. Warum soll man sich so eine Flanke oeffnen? Und das auch noch ohne Not? KISS gilt auch vor Gericht.

Richtig. Und da der Beklagte in 90% der Fälle der Klagerückahme zustimmt, hat der Gesetzgeber es jetzt so geregelt, dass der Beklagte überhaupt keine Erklärung dafür abgeben muss. Kürzer und einfacher geht es nicht und es müssen auch keine Bäume fürs Papier sterben. :)
 
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Vordertaunus

Erfahrenes Mitglied
29.06.2017
1.209
131
Bad Soden / FRA
Richtig. Und da der Beklagte in 90% der Fälle der Klagerückahme zustimmt, hat der Gesetzgeber es jetzt so geregelt, dass der Beklagte überhaupt keine Erklärung dafür abgeben muss. Kürzer und einfacher geht es nicht und es müssen auch keine Bäume fürs Papier sterben. :)
Seitdem das beA funktioniert, müssen sowieso gar keine Bäume mehr sterben [emoji6]
 

FlyingSmurf

Erfahrenes Mitglied
14.09.2009
655
192
DRS/CHS
Seitdem das beA funktioniert, müssen sowieso gar keine Bäume mehr sterben [emoji6]

Die Baeume sterben trotzdem, solange bei den Gerichten die elektronische Akte noch nicht eingeführt wurde, da das elektronisch über beA übermittelte Schriftstueck, dann bei Gericht für die Akte, einschliesslich Übertragungsprotokoll ausgedruckt wird ...
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.069
13.572
Hier ist EGVP ein Zusatzgimmick, das noch keinen Baum gerettet hat. Im Gegenteil. Vorab per EGVP, wird ausgedruckt, dann nochmal per Post.

Und dass es funktioniert, bestreite ich mit Nichtwissen :D
 
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suraso

Erfahrenes Mitglied
05.01.2016
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369
Ihr macht diesen Thread zu einer noch schwereren Kost als er ohnehin schon ist- danke dafür!

Ist das Urteil denn nun rechtskräftig?
 
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bNNddd?!

Erfahrenes Mitglied
03.01.2017
987
458
Wow. Ich glaube es gibt kaum eine Berufsgruppe, die in der Breite so unfähig ist wie Juristen. Spontan würden mir noch Sportjournalisten und Meteorologen einfallen.
Erst die Klage zurücknehmen wollen und dann Berufung einlegen. :resp: Ob das aus taktischen Gründen manchmal so gemacht wird um auf einen anderen Richter zu hoffen oder nicht - Slapstick pur.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.429
3.048
Neuss
www.drboese.de
Dazu liegt mir noch nichts vor, die Akte ist beim AG Mitte aber in der Tat auf Wanderschaft, was für eine eingelegte Berufung spricht.
Erst die Klage zurücknehmen wollen und dann Berufung einlegen. :resp: Ob das aus taktischen Gründen manchmal so gemacht wird um auf einen anderen Richter zu hoffen oder nicht - Slapstick pur.

Grundsätzlich sind dafür ja Rechtsbehelfe da, das ist Teil des Rechtsstaats. Wenn man davon ausgeht, dass eine Entscheidung falsch ist, kann man sie in den meisten Fällen überprüfen lassen.

Wann erlebe ich solche Konstellationen, bei denen die Aussichten einer Berufung... mau sind? Es hat sich jemand mit einer Klausel und danach mit den Erfolgsaussichten des Vorgehens vergaloppiert und muss nun, nachdem die Sache nicht mehr unter den Teppich gekehrt werden konnte (Stichwort: Klagerücknahme) alles versuchen, um die Sache doch noch zu wenden. Ob das hier so zutrifft, kann ich nur mutmaßen, dafür fehlt mir der Einblick. Das könnte aber eine Berufung erklären.
 
Zuletzt bearbeitet:

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.617
519
Der Thread bleibt spannend.

Dann bin ich mal gespannt wie das begründet wird, dass man erst eine Klagerücknahme anstrebt und dann gegen das Urteil Berufung einlegt.
Bin ja kein Jurist.


Flyglobal
 

Ventus2

Erfahrenes Mitglied
05.04.2011
2.498
51
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300x250
Dann bin ich mal gespannt wie das begründet wird, dass man erst eine Klagerücknahme anstrebt und dann gegen das Urteil Berufung einlegt.
Es wird einfach nicht begründet, also die vorherige Rücknahme. Man wird die Berufung begründen und nicht mehr...