LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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Fremder

Erfahrenes Mitglied
28.04.2012
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Gibt es denn schon News, wann es weitergeht? Bin mal auf die nächste Instanz gespannt. Wenn LH dort auch verliert, wovon auszugehen ist, ob sie das bis zum Ende durchziehen oder den Schwanz einziehen. Am Ende könnte es sogar durch die Rechtsprechung völlig legalisiert werden, das letzte Leg verfallen zu lassen. Dann hätt

Naja, solange das Thema nicht final entschieden ist und durch die Medien geht, kann es auch gut für LH sein - das Thema ist präsent und wirkt abschrekend, da keiner weiß, wie es endgültig ausgeht - könnte einige Nachahmer abschrecken oder zumindest verunsichern. “Vor Gericht und auf hoher See...”
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Am Ende könnte es sogar durch die Rechtsprechung völlig legalisiert werden, das letzte Leg verfallen zu lassen.

Das ist es bereits jetzt, das hat der BGH bereits so entschieden.

Dann hätte die LH ein riesen Problem! Weil die nächste Konsequenz könnte sein, dass jemand auch darauf klagt, das erste Leg verfallen lassen zu dürfen.

Nein, denn das ist ebenfalls schon vom BGH entschieden, nur halt andersrum.
 
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honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
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? Das letzte leg hat das oberste Gericht durchgewunken?

War doch das Amtsgericht? Ich lese zwar viel mit. Aber BGH muss mir wohl entgangen sein.

If so, damn würde LH gegen Rechtssprechung verstossen den armen user hier zu verklagen
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.070
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Nein, der BGH hat in Xa ZR 5/09 umfassend entschieden, das hatte ich auch schon ein paar Mal geschrieben:

Der BGH billigt dem Fluggast grundsaetzlich das Recht zu, nicht alle Fluege abzunehmen (Rnn. 23 ff.). Die Airline darf jedoch Massnahmen ergreifen, um "ein 'Unterlaufen' ihres Tarifsystems" zu verhindern" (Rn. 33). Aber diese Massnahmen, sind sehr eingeschraenkt, vgl. Rn. 35, die man hier, weil sie so zentral ist, vollstaendig zitieren muss:

"Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."

Aber halt auch nicht mehr. Nachberechnungsklauseln sind ausdruecklich nur zulaessig bei Nicht-Antritt vorangehender Segmente. Also gerade nicht letzter Segmente. Bei letzten Segmenten setzt sich wieder das Kundeninteresse (also der gesetzliche Regelfall) durch, teilbare Leistungen nur teilweise abzunehmen.


Mit anderen Worten, das Ergebnis des AG war richtig, aber die Begrundung war - mir unbegreiflicherweise - falsch. Bzw. in Widerspruch zum BGH.
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
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Ok danke. so finde ich es auch klar. Umkehrschluss aus dem Wortlaut, letztes leg quasi free of charge

So verstehe ich das. Auch
 
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Aviatar

Erfahrenes Mitglied
14.10.2017
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Das finale Wort hätte eh der EuGH, wenn die LH es bis zum maximalen ausreißen würde. Wäre nicht das erste Mal, dass der EuGH ein Urteil des BGH einkassiert und die Deutsche Rechtsprechung angepasst wird. So oder so, es bleibt spannend.
Aber für mein Verständnis.
Wenn ich OSL-FRA-LAX buchen, kann ich laut BGH auch FRA-LAX fliegen und OSL fallen lassen, richtig? Aber die LH hätte recht von mir eine Extrazahlung anzufordern? Nur die Höhe ist halt nicht geregelt, auch richtig? Oder stehe ich gerade voll auf dem Schlauch?
 
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kexbox

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04.02.2010
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Neuss
www.drboese.de
Zum letzten Leg hat sich der BGH einfach nicht geäußert. Aus meiner Sicht ist klar, dass die in diesem Fall verwendeten AGB keine Nachzahlungspflicht begründen, aber das klärt nun ja vielleicht noch das LG Berlin
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Nein, der BGH hat in Xa ZR 5/09 umfassend entschieden, das hatte ich auch schon ein paar Mal geschrieben:

Der BGH billigt dem Fluggast grundsaetzlich das Recht zu, nicht alle Fluege abzunehmen (Rnn. 23 ff.). Die Airline darf jedoch Massnahmen ergreifen, um "ein 'Unterlaufen' ihres Tarifsystems" zu verhindern" (Rn. 33). Aber diese Massnahmen, sind sehr eingeschraenkt, vgl. Rn. 35, die man hier, weil sie so zentral ist, vollstaendig zitieren muss:

[...]

Nachberechnungsklauseln sind ausdruecklich nur zulaessig bei Nicht-Antritt vorangehender Segmente. Also gerade nicht letzter Segmente. Bei letzten Segmenten setzt sich wieder das Kundeninteresse (also der gesetzliche Regelfall) durch, teilbare Leistungen nur teilweise abzunehmen.

Kommt nicht oft vor, dass ich etwas ganz anders lese als Du, aber m.E. hat der BGH mit keinem Wort über die (Un-)Zulässigkeit von Nachberechnungen entschieden, wenn das letzte Segment ausgelassen wird. Dazu gab es auch keinen Anlass, denn die von dem Verbandskläger angegriffene Klausel richtete sich gegen den Verfall des Resttickets, nicht gegen die Nachberechnung. Die wäre nach BGH lediglich ein geeignetes Mittel, um das Unterlaufen des Preissystems zu verhindern (und muss Anforderungen genügen, denen LH nach wie vor nicht genügt).

Unterlaufen kann man das Preissystem vorne wie hinten. Ich persönlich halte es für ein selbstgeschaffenes Monster ("Millionen Preisschilder auf jedem Sitz der LH400"), das von vornherein kaum Schutz verdient. Aber wenn der BGH diesen Schutz gewährt (womöglich in der Ahnung, dass die Airlines niemals den Alternativpreis beziffern und als Vertragsstrafe wirksam vereinbaren können), dann sicherlich an beiden Enden der Wurst. Die für mich viel wichtigeren Stichwörter stehen in Rn. 27 f.:

[27] Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

[28] Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen kann, den die Beklagte etwa Fluggästen anbietet, die die Unbequemlichkeiten und den Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch Direktverbindungen zu ihrem Endziel angeboten werden.

Das ist eine schöner Kompromiss zwischen § 649 BGB und dem Interesse der Airlines, die Geister, die sie riefen, weiter herumschwirren zu haben. Aber nachgewiesen bekommen die Lufttransporteure diese Absicht in aller Regel nicht, außer der Fluggast bucht in der Minute nach der Buchung des Hauptflugs den Anschluss vom Hub zum wahren Endziel.
 
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FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
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VIE
Als Österreicher kann man das ganze etwas entspannter sehen, die Klage geht ja auch nur in Deutschland weil hier Richter sitzen die LH wie ein rohes EI behandeln. Wie wenn ein Richter echt die Tarifstruktur eines Milliardenkonzern schützen müsste?!?!? Das ist doch auch ein Scherz und lächerlich. Wenn ich einen RT aus OSL buche und das erste Segment vielleicht sogar wegen eines ausgefallenen LH Zubringers verpasse soll ich dann Opfer der von Gott gegebenen Ticketstruktur werden? Geht’s noch?

Der deutsche BGH hat hier extrem eierlos entschieden und wollte es jedem recht machen. Fakt ist, dass sich LH zurecht eine blutige Nase in AT geholt hat und ich denke, dass sich LH in AT nicht getrauen würde nachzufordern und schon gar nicht vor Gericht zu gehen.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Wie wenn ein Richter echt die Tarifstruktur eines Milliardenkonzern schützen müsste?!?!? Das ist doch auch ein Scherz und lächerlich.

Der Rechtsstaat gilt halt nicht nur fuer Robin Hood, sondern auch fuer den Sheriff von Nottingham.

Wenn ich einen RT aus OSL buche und das erste Segment vielleicht sogar wegen eines ausgefallenen LH Zubringers verpasse soll ich dann Opfer der von Gott gegebenen Ticketstruktur werden?

Nein, natuerlich nicht, weshalb?
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
21.070
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Kommt nicht oft vor, dass ich etwas ganz anders lese als Du

Am Ende des Tages sind wird dann doch wieder einfach nur zwei Juristen, die ganz popeligerweise dem Prinzip "Quot capita, tot sensus" unterliegen ;)

m.E. hat der BGH mit keinem Wort über die (Un-)Zulässigkeit von Nachberechnungen entschieden, wenn das letzte Segment ausgelassen wird. Dazu gab es auch keinen Anlass, denn die von dem Verbandskläger angegriffene Klausel richtete sich gegen den Verfall des Resttickets, nicht gegen die Nachberechnung. Die wäre nach BGH lediglich ein geeignetes Mittel, um das Unterlaufen des Preissystems zu verhindern (und muss Anforderungen genügen, denen LH nach wie vor nicht genügt).

Dann nenne es meinetwegen Obiter dictum, das sich hier implizit "versteckt": Wenn der BGH sagt, es genüge eine Nachzahlungsregelung für den Nichtantritt eines nicht-letzten Segments, beinhaltet das die Aussage, dass darüber hinausgehende Schlechtigkeiten, also z.B. eine Nachzahlungsregelung für den Nichtantritt eines letzten Segments, nicht zulässig sind. Denn alles, was das Maß überschreitet, das genügt, um die Interessen der Airline zu wahren, schränkt die Interessen des Passagiers übermäßig ein.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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west-crushing

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03.08.2010
7.929
2.809
CGN
Dann nenne es meinetwegen Obiter dictum, das sich hier implizit "versteckt": Wenn der BGH sagt, es genüge eine Nachzahlungsregelung für den Nichtantritt eines nicht-letzten Segments, beinhaltet das die Aussage, dass darüber hinausgehende Schlechtigkeiten, also z.B. eine Nachzahlungsregelung für den Nichtantritt eines letzten Segments, nicht zulässig sind. Denn alles, was das Maß überschreitet, das genügt, um die Interessen der Airline zu wahren, schränkt die Interessen des Passagiers übermäßig ein.

Das "Problem" ist so oder so, dass die Frage des Weglassens des letzten Segments und möglicher Nachberechnungen nicht Gegenstand der Entscheidung war. Dazu kommt, dass die Passage jedenfalls nicht völlig eindeutig sagt, dass Nachberechnungen bei Weglassen des letzten Segments niemals in AGB vereinbart werden können, egal wie LH diese AGB formuliert.

Sollte die Frage der Nachberechnung bei Weglassen des letzten Segments explizit vor den BGH kommen und man sich in Karlsruhe überlegen, dass man eine Nachberechnung- bei entsprechender Formulierung der AGB - zumindest nicht prinzipiell ausschließen will, ist die erste Nachberechnungsentscheidung mit einem "Entgegen der Aufassung des Revisionsbeklagten kann dem Urteil des Senats vom ... nicht entnommen werden, dass..." vom Tisch. Insofern würde ich aus praktischer Hinsicht nicht allzuviel auf das - meinetwegen - obiter dictum geben.
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
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[...] ist die erste Nachberechnungsentscheidung mit einem "Entgegen der Aufassung des Revisionsbeklagten kann dem Urteil des Senats vom ... nicht entnommen werden, dass..." vom Tisch. Insofern würde ich aus praktischer Hinsicht nicht allzuviel auf das - meinetwegen - obiter dictum geben.

Genau so.

Das Prüfprogramm ist auch schon ein ganz anderes: Das übersprungene erste Segment ist (nur) der Abruf einer Teilleistung; das fallengelassene letzte Segment hingegen (auch) eine freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB. Dieses Recht des Werkbestellers (Passagier) zählt der BGH zu den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts, von denen in AGB nicht abgewichen werden darf, auch nicht dadurch, dass der Besteller mehr zahlen muss, als § 649 Satz 2 und 3 BGB vorsehen. Die Hürde nach hinten raus ist also zunächst einmal höher als beim ersten Segment.

Allerdings ging der Gesetzgeber, als er § 649 BGB schuf, davon aus, dass ein Mehr an Werkleistung auch ein Mehr an Vergütung nach sich zieht und dass deshalb der Werkunternehmer durch den (maximal) vollen Werklohnanspruch hinreichend geschützt ist. Das aber ist nicht unser Fall, in dem LH zwar mehr fliegt, aber etwas anderes und in den Augen des BGH Unbequemeres leistet als eine Direktverbindung und dafür nur weniger Werklohn am Markt durchsetzen kann. Damit ist man dann zurück bei der Frage, ob das monströse Preissystem so schutzwürdig erscheint, dass es gesetzliche Grundgedanken - pun intended - unterlaufen darf. Daran habe ich nach wie vor ganz große Zweifel, umso mehr als namhafte wissenschaftliche Studien die Ineffizienz dieses Systems belegen.

Das alles haben wir schon im Vorfeld des ersten Prozesses diskutiert, aber es schadet sicherlich nicht, vor der Berufung noch mal hier und da nachzuschärfen. Rein prozessual kann LH ohnehin nur verlieren, weil alles, was an substantiiertem Nachberechnungsvortrag nötig wäre, fehlt und sich rückwirkend auch nicht mehr beibringen lässt (eine stabile, transparente Klausel beispielsweise).
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.929
2.809
CGN
(eine stabile, transparente Klausel beispielsweise).

Nicht nur die. Dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass LH nicht im Ansatz dazu vorgetragen hat, wie sie überhaupt zu dem eingeklagten Differenzbetrag gekommen sind. Offenbar fehlte schon Vortrag zur Berechnungsgrundlage. Sollte das so tatsächlich so sein - was mangels Aktenkenntnis außer Insasse kexbox keiner von uns abschließend beurteilen kann - dürfte das durchaus ein handwerklicher Fehler des LH Anwalts sein - den ich im Gegensatz zu Mitinsasse FlyingLaywer weder kenne, noch - mangels Überschneidungen im Rechtsgebiet - sonst etwas von ihm gehört hätte. Denn in der zweiten Instanz kriegt er das meist nicht mehr korriegiert.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Ja, statt "beispielsweise" hätte ich besser "um nur die erste Grundlage zu nennen" geschrieben. Ich halte es für ausgeschlossen, dass LH rückwirkend darlegen kann, welche Buchungsklassen zu welchem Preis in welchem Land bei welchem OTA verfügbar waren, als der Passagier OSL buchte. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, in dem der Passagier FRA-OSL hat sausen lassen. Zu keinem Zeitpunkt hat LH dem Passagier einen Betrag (Vertragsstrafe) genannt, der fällig würde, wenn er nicht die gesamte Flugleistung abnimmt. Damit ist die Sache spätestens erledigt.
 
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Aviatar

Erfahrenes Mitglied
14.10.2017
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So oder so, wir müssen uns gedulden, bis zur nächsten Entscheidung. Danach sind wir alle etwas schlauer ;)