Gibt es denn schon News, wann es weitergeht? Bin mal auf die nächste Instanz gespannt. Wenn LH dort auch verliert, wovon auszugehen ist, ob sie das bis zum Ende durchziehen oder den Schwanz einziehen. Am Ende könnte es sogar durch die Rechtsprechung völlig legalisiert werden, das letzte Leg verfallen zu lassen. Dann hätt
Dann hätte die LH ein riesen Problem! Weil die nächste Konsequenz könnte sein, dass jemand auch darauf klagt, das erste Leg verfallen lassen zu dürfen.
Am Ende könnte es sogar durch die Rechtsprechung völlig legalisiert werden, das letzte Leg verfallen zu lassen.
Dann hätte die LH ein riesen Problem! Weil die nächste Konsequenz könnte sein, dass jemand auch darauf klagt, das erste Leg verfallen lassen zu dürfen.
Nein, der BGH hat in Xa ZR 5/09 umfassend entschieden, das hatte ich auch schon ein paar Mal geschrieben:
Der BGH billigt dem Fluggast grundsaetzlich das Recht zu, nicht alle Fluege abzunehmen (Rnn. 23 ff.). Die Airline darf jedoch Massnahmen ergreifen, um "ein 'Unterlaufen' ihres Tarifsystems" zu verhindern" (Rn. 33). Aber diese Massnahmen, sind sehr eingeschraenkt, vgl. Rn. 35, die man hier, weil sie so zentral ist, vollstaendig zitieren muss:
[...]
Nachberechnungsklauseln sind ausdruecklich nur zulaessig bei Nicht-Antritt vorangehender Segmente. Also gerade nicht letzter Segmente. Bei letzten Segmenten setzt sich wieder das Kundeninteresse (also der gesetzliche Regelfall) durch, teilbare Leistungen nur teilweise abzunehmen.
[27] Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
[28] Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen kann, den die Beklagte etwa Fluggästen anbietet, die die Unbequemlichkeiten und den Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch Direktverbindungen zu ihrem Endziel angeboten werden.
Wie wenn ein Richter echt die Tarifstruktur eines Milliardenkonzern schützen müsste?!?!? Das ist doch auch ein Scherz und lächerlich.
Wenn ich einen RT aus OSL buche und das erste Segment vielleicht sogar wegen eines ausgefallenen LH Zubringers verpasse soll ich dann Opfer der von Gott gegebenen Ticketstruktur werden?
Nein, natuerlich nicht, weshalb?
Schon klar, aber über Art. 19 MÜ hast Du einen Schadensersatzanspruch ni gleicher Höhe und rechnest einfach auf.
Kommt nicht oft vor, dass ich etwas ganz anders lese als Du
m.E. hat der BGH mit keinem Wort über die (Un-)Zulässigkeit von Nachberechnungen entschieden, wenn das letzte Segment ausgelassen wird. Dazu gab es auch keinen Anlass, denn die von dem Verbandskläger angegriffene Klausel richtete sich gegen den Verfall des Resttickets, nicht gegen die Nachberechnung. Die wäre nach BGH lediglich ein geeignetes Mittel, um das Unterlaufen des Preissystems zu verhindern (und muss Anforderungen genügen, denen LH nach wie vor nicht genügt).
Wenn os zu spät ist, rechne ich damit Ggü LH auf?
es knirscht mit den jetzigen agb einfach.
Dann nenne es meinetwegen Obiter dictum, das sich hier implizit "versteckt": Wenn der BGH sagt, es genüge eine Nachzahlungsregelung für den Nichtantritt eines nicht-letzten Segments, beinhaltet das die Aussage, dass darüber hinausgehende Schlechtigkeiten, also z.B. eine Nachzahlungsregelung für den Nichtantritt eines letzten Segments, nicht zulässig sind. Denn alles, was das Maß überschreitet, das genügt, um die Interessen der Airline zu wahren, schränkt die Interessen des Passagiers übermäßig ein.
[...] ist die erste Nachberechnungsentscheidung mit einem "Entgegen der Aufassung des Revisionsbeklagten kann dem Urteil des Senats vom ... nicht entnommen werden, dass..." vom Tisch. Insofern würde ich aus praktischer Hinsicht nicht allzuviel auf das - meinetwegen - obiter dictum geben.
(eine stabile, transparente Klausel beispielsweise).