LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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phil_strom

Erfahrenes Mitglied
26.06.2014
896
15
NRW
Da wäre ich auch gern dabei! Bitte rechtzeitig Bescheid sagen, wegen der Dienstplanung. Das wird ein Fest!
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.427
202
Wie großzügig ist das LG mit § 522 ZPO, Deiner Erfahrung nach? Gab es mit Übersendung der BB Kommentare oder Auflagen der Kammer?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.431
3.066
Neuss
www.drboese.de
Wie großzügig ist das LG mit § 522 ZPO, Deiner Erfahrung nach? Gab es mit Übersendung der BB Kommentare oder Auflagen der Kammer?
Eine einmonatige Stellungnahmefrist. Ich sehe bei § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hier durchaus ein Problem, für einen "kurzen Prozess". Deswegen schiele ich ja auch auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Jedes jahr werden rund 140 Mio. Passagiere transportiert, fast jeder wird mit der Klausel der Lufthansa konfrontiert.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Das trifft ja eigentlich den Nagel auf den Kopf, egal ob Krankheit oder "schlauer Buchende", es gibt "gröbliche Benachteiligung"

Genau das steht gerade nicht in dem Urteil. Dort wird moniert, dass Passagiere, die wegen Krankheit oder anderen Gründen unverschuldet ein Segment versäumen, gleichgestellt werden mit solchen, die den Tarif unterlaufen wollen. In den ABB der LH heißt es dazu:

Unrechtshansa meinte:
3.3.4. Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gilt folgendes:
Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dies gilt nicht, wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und uns die diesbezüglichen Gründe sofort nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen. Im Falle der Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.431
3.066
Neuss
www.drboese.de
In den ABB der LH heißt es dazu:
Das war ja auch eines meiner Argumente: Da wurde nicht schlampig gearbeitet, denn bei den Ösis hat man es ja erkannt. Der Umkehrschluss besagt vielmehr: Der aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder nicht vom Passagier zu vertretende Leg-Skip-Fall berechtigt LH bei einem Passagier mit Wohnsitz in Deutschland zur Nachberechnung.



Geht's noch? :LOL:
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.229
400
VIE
Die Regelungen für Italien sind noch besser.

aus den EW ABB:

3.1.7 (2) Abweichend von (1) erfolgt für Buchungen über italienische
Buchungskanäle (ew.com/IT, EW Ticketschalter, EW Call Center oder Reisebüro
in Italien) keine Nachkalkulation, wenn Sie uns die Reiseplanänderung bis
spätestens 24 Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit der nicht angetrenen
Teilstreckenbeförderung mitteilen. Die Mitteilung kann über die Service-Hotline oder
schriftlich (bspw. per Kontaktformular) erfolgen.
 
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MitLeser

Erfahrenes Mitglied
18.06.2015
262
68
Wissen aber natürlich genau, woher der Wind weht:

HG Wien meinte:
Laut HG Wien liegt es auf der Hand, dass der Fall einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Fluggastes anders zu behandeln ist als jener, bei dem ein Kunde die Tarifstruktur der Airline von vornherein für sich ausnützen will.

Muss ich nun also einen gelben Zettel vorlegen, wenn ich spontan den Flug FRA-CAI nicht antreten konnte, um anschließend CAI - FRA - LAX zu fliegen, und kann dann aber, weil es mir wieder besser geht, direkt im zweiten Leg in FRA einsteigen?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.071
13.578
Aber immer dran denken, eine einfache Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung reicht nicht, das muss eine qualifizierte sein, die zusaetzlich die Wegeunfaehigkeit bescheinigt. Das kennt man vom Jobcenter: Schlau eine AUB vorgelegt und trotzdem die Sanktion kassiert :p
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.380
890
Aber immer dran denken, eine einfache Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung reicht nicht, das muss eine qualifizierte sein, die zusaetzlich die Wegeunfaehigkeit bescheinigt. Das kennt man vom Jobcenter: Schlau eine AUB vorgelegt und trotzdem die Sanktion kassiert :p

Wir wollen mal nicht hoffen, dass der durchschnittliche Foreninsasse, der smart mit Status in Business um die Welt reist, das vom Jobcenter kennt....

Sonst würde ich am System noch mehr zweifeln als ohnehin...
 
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