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Ich schätze, das wird im Sommer was
Ist die Verhandlung öffentlich? Könnte man dann ja mit einem DO verbinden?
Ich schätze, das wird im Sommer was
jep, ist sie.
Eine einmonatige Stellungnahmefrist. Ich sehe bei § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hier durchaus ein Problem, für einen "kurzen Prozess". Deswegen schiele ich ja auch auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Jedes jahr werden rund 140 Mio. Passagiere transportiert, fast jeder wird mit der Klausel der Lufthansa konfrontiert.Wie großzügig ist das LG mit § 522 ZPO, Deiner Erfahrung nach? Gab es mit Übersendung der BB Kommentare oder Auflagen der Kammer?
OT: Nach Iberia in Madrid diesmal KLM in Wien: auch pauschale Gebühren für nicht genutzte Segmente bzw. Gepäcksherausgabe nicht zulässig: https://derstandard.at/200010058197...auseln-zu-ungenutzten-Fluege-fuer-unzulaessig
Endlich mal Alexander Hold live:Cool! Eine ganze Corona aus dem VTF mischt den Gerichtssaal auf!
...Ruhe, oder ich lasse den Saal räumen!
Das trifft ja eigentlich den Nagel auf den Kopf, egal ob Krankheit oder "schlauer Buchende", es gibt "gröbliche Benachteiligung"
Unrechtshansa meinte:3.3.4. Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gilt folgendes:
Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dies gilt nicht, wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und uns die diesbezüglichen Gründe sofort nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen. Im Falle der Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.
Das war ja auch eines meiner Argumente: Da wurde nicht schlampig gearbeitet, denn bei den Ösis hat man es ja erkannt. Der Umkehrschluss besagt vielmehr: Der aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder nicht vom Passagier zu vertretende Leg-Skip-Fall berechtigt LH bei einem Passagier mit Wohnsitz in Deutschland zur Nachberechnung.In den ABB der LH heißt es dazu:
aus den EW ABB:
ew.com/IT
HG Wien meinte:Laut HG Wien liegt es auf der Hand, dass der Fall einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Fluggastes anders zu behandeln ist als jener, bei dem ein Kunde die Tarifstruktur der Airline von vornherein für sich ausnützen will.
Muss ich nun also einen gelben Zettel vorlegen, wenn ich spontan den Flug FRA-CAI nicht antreten konnte, um anschließend CAI - FRA - LAX zu fliegen, und kann dann aber, weil es mir wieder besser geht, direkt im zweiten Leg in FRA einsteigen?
Aber immer dran denken, eine einfache Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung reicht nicht, das muss eine qualifizierte sein, die zusaetzlich die Wegeunfaehigkeit bescheinigt. Das kennt man vom Jobcenter: Schlau eine AUB vorgelegt und trotzdem die Sanktion kassiert
LOL, und von was träumst du morgen.dass der durchschnittliche Foreninsasse, der smart mit Status in Business um die Welt reist
Leider inhaltlich fast alles falsch.Das erste vernünftige Video von dem Typen. O.O