Die Lufthansa meint, Du hast die Wahl und damit sind es keine AGB.
Für eine Individualvereinbarung reicht es nicht aus, zwei Preismodelle vorzugeben und zur Auswahl zu stellen, ohne dass der Kunde auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss nehmen kann. Das sind Taschenspielertricks von BWL-Juristen:
BGH, XI ZR 291/16 (XI. Senat, für Bankrecht zuständig).
Der für das Fluggastrecht zuständige X. Senat hat allerdings in
X ZR 25/17 das freie Kündigungsrecht des Werkbestellers nach § 649 BGB a.F. (§ 648 BGB n.F.) als "für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich" bezeichnet und deshalb seinen Ausschluss in den AGB der Fluglinien für zulässig erachtet (während § 649 BGB in "echten" Werkverträgen nicht wirksam abbedungen werden kann). Dort hatte ein Passagier sein nicht-stornierbares Ticket krankheitsbedingt verfallen lassen und auf Erstattung des Flugpreises (nicht nur der Steuern und Gebühren) geklagt. Nach § 649 Satz 2 BGB hätte der Fluggast tatsächlich etwas zurückbekommen können, wenn sein Platz in einer ausgebuchten Maschine anderweitig verkauft worden wäre. Die Streiterei um solche Sonderfälle wollte der BGH der Fluglinie aber nicht zumuten und hat deshalb § 649 BGB a.F. gekippt.
Schöner wäre es gewesen, nur § 649 Satz 2 BGB a.F. für abdingbar zu erklären. Trotzdem lese ich aus dem Urteil nicht, dass der Senat den Airlines beim Fernbleiben des Passagier noch mehr als den bereits gezahlten Flugpreis zusprechen möchte. Dazu bedarf es nach wie vor einer klaren Vertragsstrafevereinbarung, und die fehlt bis heute.