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Tut sie das denn etwa nicht?so müßig wie die Diskussion, ob die Langstrecke die Kurzstrecke subventioniert.
Tut sie das denn etwa nicht?so müßig wie die Diskussion, ob die Langstrecke die Kurzstrecke subventioniert.
Herzlichen Dank dafür. Bitte um kurze Mitteilung falls es in diesem Forum mal wieder zu einem nützlichen Post kommen sollte.Sorry für ein weiteren unnützen Post ...
Tut sie das denn etwa nicht?
Könnten man den Thread irgendwie in drei Teile splitten?
- Zum Thema des OT
- FAQ á la "Kann LH den Ticket Preis zurückfordern? Wie umgehe ich eine Nachforderung am Besten? ...", also eben das was hier nun gefühlt 100 mal durchdiskutiert wurde.
- Ich will auch mal etwas zum Thema posten auch wenn es nichts damit zu tun hat.
Es ist ein wenig müßig das doch nicht uninteressante Thema bei 2.351 Kommentaren zu verfolgen, die überwiegend wenig bis nichts mit dem Thema zu haben.
Sorry für ein weiteren unnützen Post ...
Wieviele Umsteiger sitzen in einer Langstreckenmaschine und wieviele Langstrecken gäbe es, wenn man sie nur mit Nonstop-Passagieren füllen könnte?
Sorry, mein Fehler. Das heißt ja neuerdings „Sale“. Selbst bei Vertragsabschluss in Frankreich ;-)
Springst du über jedes Stöckchen?
Das Problem beginnt damit, dass die Netzwerk-Carrier auf ein und demselben Sitz Millionen von Preisschildern kleben haben.
Manche Tickets sind ja durchaus 365 Tage gültig. Meine zumindest - und manchmal fliege ich das letzte Segment auch am letzten Tag der Gültigkeit!
Dann also die Meilen für alle Segmente erst nach einem Jahr?
Wenn eine deutsche Firma (z.B. LH) den Sale veranstaltet, waere das ein Sale allemand, richtig?
Und dies ohne Crossticketing?
Wo ist das Problem?
Der deal lautet doch: „Du (Kunde) bekommst 80% Rabatt auf deinen Flugpreis; unter der Bedingung „Aussteigen in Deutschland verboten (nur Umsteigen)“.
Das versteht jede Aldi-Verkäuferin und sollte auch für einen Richter kein Problem darstellen.
Dass es in dem von den Netzwerk-Carriern gewählten Preismodell weder einen Normalpreis mit Rabatten und Aufschlägen noch eine isolierte Gewinn- und Verlustrechnung für einen einzelnen Flug gibt, wiederhole ich gern, weil das juristisch von Bedeutung ist: LH setzt einen Preis fest, und dieser Preis wurde gezahlt. Ob man fliegt, geht die nix an, solange es keine strafbewehrte Abnahmeplicht gibt. Bis dahin gilt:
das letztere ist die Idee von Greta und Co.!!!Wieviele Umsteiger sitzen in einer Langstreckenmaschine und wieviele Langstrecken gäbe es, wenn man sie nur mit Nonstop-Passagieren füllen könnte?
Kann ein Vertragspartner zur Inanspruchnahme einer Gesamtdienstleistung gezwungen werden, unabhängig ob nachgewiesen werden kann, ob er von vorneherein plante, nur einen Teil der Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte?
Kann ein Vertragspartner zur Inanspruchnahme einer Gesamtdienstleistung gezwungen werden, unabhängig ob nachgewiesen werden kann, ob er von vorneherein plante, nur einen Teil der Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte?
Im Grundsatz ja. Die Frage ist bloß, ob die Vertragsstrafe bedingungslos fällig wird (garantierte Abnahme) oder nur bei Verschulden des Gläubigers (also z.B. nicht bei plötzlicher Krankheit).
oder bei Nachweis, dass die Teilleistung bereits bei Vertragsschluss nicht zur Abnahme geplant war (Wohnsitz des Vertragspartners nicht dort wo die Leistung endet?)
Natürlich stellt sich mir die Frage, ob sich ein privater Vertragspartner auf alle möglichen Bedingungen einlassen sollte/muss? was kommt als nächstes?
Bei Bankverträgen (z.B. Darlehen) oder anderen Laufzeitverträgen (Mobilfunkt, Strom, Gas etc.) ist jedes Detail reguliert und bei den Fluglinien lässt man die einfach so laufen in ihrem Wahn?
Das ist irgendwie kontraproduktiv für eine Branche, die ihr Geld damit verdient, Leute von A nach B zu bringen. Zukünftig wäre dann ein Wohnsitz in A und B erforderlich.(Wohnsitz des Vertragspartners nicht dort wo die Leistung endet?)
Kann ein Vertragspartner zur Inanspruchnahme einer Gesamtdienstleistung gezwungen werden, unabhängig ob nachgewiesen werden kann, ob er von vorneherein plante, nur einen Teil der Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte?
Im Grundsatz ja. Die Frage ist bloß, ob die Vertragsstrafe bedingungslos fällig wird (garantierte Abnahme) oder nur bei Verschulden des Gläubigers (also z.B. nicht bei plötzlicher Krankheit).
Beide genannten "Werke" sind ja de facto (wirtschaftlich) schon seit einem Jahr vor Inanspruchnahme durch den Fluggast fertigstellt. Der Fluggast sucht sich bei Buchung nur noch aus, welches der beiden schon fertigen Werke er gerne hätte und zahlt den jeweiligen Preis, laut Tarifliste, dafür.Sie behaupten nur, CDG-FRA-JFK-FRA sei ein ganz anderes Werk als CDG-FRA-JFK-FRA-CDG und daher müsse beim Aussteigen in FRA eine komplette Neuberechnung für das andere Werk, gerechnet zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung, erfolgen.
In welchem „Wahn“ lässt man sie denn laufen?
Die Fluggastrechte sind doch nun gerade in Europa streng reguliert.
Warum im Grundsatz ja?
[...] in dem Moment, wo ich ein 399 €-Ticket QDU-LAX vv allein unter der Bedingung bekäme, dass ich das Zehnfache zahle, wenn ich in LAX aus welchem Grund auch immer den Rückflug nicht antrete, habe ich zum letzten Mal LH gebucht und wäre mit dieser Entscheidung vermutlich nicht allein. Das ist eine Lösung, aber keine marktfähige.