LH stellt bei Nichteinhaltung der Couponreihenfolge nachträglich Differenz in Rechnung

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Chimaira

Erfahrenes Mitglied
15.02.2017
289
176
EDFM
Könnten man den Thread irgendwie in drei Teile splitten?
- Zum Thema des OT
- FAQ á la "Kann LH den Ticket Preis zurückfordern? Wie umgehe ich eine Nachforderung am Besten? ...", also eben das was hier nun gefühlt 100 mal durchdiskutiert wurde.
- Ich will auch mal etwas zum Thema posten auch wenn es nichts damit zu tun hat.

Es ist ein wenig müßig das doch nicht uninteressante Thema bei 2.351 Kommentaren zu verfolgen, die überwiegend wenig bis nichts mit dem Thema zu haben.

Sorry für ein weiteren unnützen Post ...
 

Petz

Erfahrenes Mitglied
08.11.2009
5.715
6.202
Könnten man den Thread irgendwie in drei Teile splitten?
- Zum Thema des OT
- FAQ á la "Kann LH den Ticket Preis zurückfordern? Wie umgehe ich eine Nachforderung am Besten? ...", also eben das was hier nun gefühlt 100 mal durchdiskutiert wurde.
- Ich will auch mal etwas zum Thema posten auch wenn es nichts damit zu tun hat.

Es ist ein wenig müßig das doch nicht uninteressante Thema bei 2.351 Kommentaren zu verfolgen, die überwiegend wenig bis nichts mit dem Thema zu haben.

Sorry für ein weiteren unnützen Post ...

Dann muss sich der Moderator, der sich darum kümmern soll, 2 Tage bei der Arbeit frei nehmen.;)
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Springst du über jedes Stöckchen?

Dass es in dem von den Netzwerk-Carriern gewählten Preismodell weder einen Normalpreis mit Rabatten und Aufschlägen noch eine isolierte Gewinn- und Verlustrechnung für einen einzelnen Flug gibt, wiederhole ich gern, weil das juristisch von Bedeutung ist: LH setzt einen Preis fest, und dieser Preis wurde gezahlt. Ob man fliegt, geht die nix an, solange es keine strafbewehrte Abnahmeplicht gibt. Bis dahin gilt:

Das Problem beginnt damit, dass die Netzwerk-Carrier auf ein und demselben Sitz Millionen von Preisschildern kleben haben.
 
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XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.887
1.494
Wo ist das Problem?

Der deal lautet doch: „Du (Kunde) bekommst 80% Rabatt auf deinen Flugpreis; unter der Bedingung „Aussteigen in Deutschland verboten (nur Umsteigen)“.

Das versteht jede Aldi-Verkäuferin und sollte auch für einen Richter kein Problem darstellen.

ja das ist schon verständlich, aber dass ein Regelverstoß vorliegt, wird vor Gericht ja nicht verhandelt.

Vielmehr geht es darum, wie denn eine Airline zum Zeitpunkt der Regelverstoßes nachweisen will, dass genau durch diesen Verstoß einen Betrag XXXX€ "Verlust" entstanden wäre. Die Verfügbarkeit der Tarife ändert sich ja permanent. Die Argumentation des Beklagten baut ja darauf auf, dass zum Zeitpunkt der Buchungen KEIN expliziter Betrag genannt wurde, der bei Regelverstoß berechnet wurde.
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.887
1.494
Dass es in dem von den Netzwerk-Carriern gewählten Preismodell weder einen Normalpreis mit Rabatten und Aufschlägen noch eine isolierte Gewinn- und Verlustrechnung für einen einzelnen Flug gibt, wiederhole ich gern, weil das juristisch von Bedeutung ist: LH setzt einen Preis fest, und dieser Preis wurde gezahlt. Ob man fliegt, geht die nix an, solange es keine strafbewehrte Abnahmeplicht gibt. Bis dahin gilt:

Kann ein Vertragspartner zur Inanspruchnahme einer Gesamtdienstleistung gezwungen werden, unabhängig ob nachgewiesen werden kann, ob er von vorneherein plante, nur einen Teil der Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte?
 

nhobalu

Forumskater
18.10.2010
10.832
-35
im Paralleluniversum
Kann ein Vertragspartner zur Inanspruchnahme einer Gesamtdienstleistung gezwungen werden, unabhängig ob nachgewiesen werden kann, ob er von vorneherein plante, nur einen Teil der Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte?

So wie Du die Frage stellst, muss man sie mit ja beantworten. Ich bin mir nur nicht sicher, ob Du die Frage richtig gestellt hast, wenn ich mir den Thread hier anschaue.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Kann ein Vertragspartner zur Inanspruchnahme einer Gesamtdienstleistung gezwungen werden, unabhängig ob nachgewiesen werden kann, ob er von vorneherein plante, nur einen Teil der Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte?

Im Grundsatz ja. Die Frage ist bloß, ob die Vertragsstrafe bedingungslos fällig wird (garantierte Abnahme) oder nur bei Verschulden des Gläubigers (also z.B. nicht bei plötzlicher Krankheit).
 
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XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.887
1.494
Im Grundsatz ja. Die Frage ist bloß, ob die Vertragsstrafe bedingungslos fällig wird (garantierte Abnahme) oder nur bei Verschulden des Gläubigers (also z.B. nicht bei plötzlicher Krankheit).

oder bei Nachweis, dass die Teilleistung bereits bei Vertragsschluss nicht zur Abnahme geplant war (Wohnsitz des Vertragspartners nicht dort wo die Leistung endet?)

Natürlich stellt sich mir die Frage, ob sich ein privater Vertragspartner auf alle möglichen Bedingungen einlassen sollte/muss? was kommt als nächstes?

Bei Bankverträgen (z.B. Darlehen) oder anderen Laufzeitverträgen (Mobilfunkt, Strom, Gas etc.) ist jedes Detail reguliert und bei den Fluglinien lässt man die einfach so laufen in ihrem Wahn?
 
Zuletzt bearbeitet:

nhobalu

Forumskater
18.10.2010
10.832
-35
im Paralleluniversum
oder bei Nachweis, dass die Teilleistung bereits bei Vertragsschluss nicht zur Abnahme geplant war (Wohnsitz des Vertragspartners nicht dort wo die Leistung endet?)

Natürlich stellt sich mir die Frage, ob sich ein privater Vertragspartner auf alle möglichen Bedingungen einlassen sollte/muss? was kommt als nächstes?

Bei Bankverträgen (z.B. Darlehen) oder anderen Laufzeitverträgen (Mobilfunkt, Strom, Gas etc.) ist jedes Detail reguliert und bei den Fluglinien lässt man die einfach so laufen in ihrem Wahn?

In welchem „Wahn“ lässt man sie denn laufen?

Die Fluggastrechte sind doch nun gerade in Europa streng reguliert.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.943
953
Kann ein Vertragspartner zur Inanspruchnahme einer Gesamtdienstleistung gezwungen werden, unabhängig ob nachgewiesen werden kann, ob er von vorneherein plante, nur einen Teil der Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte?
Im Grundsatz ja. Die Frage ist bloß, ob die Vertragsstrafe bedingungslos fällig wird (garantierte Abnahme) oder nur bei Verschulden des Gläubigers (also z.B. nicht bei plötzlicher Krankheit).

Warum im Grundsatz ja?
Die Gesetzeslage sieht das im Standard-Fall nicht vor und das per AGB einem Verbraucher aufzuzwingen halte ich für problematisch. Insbesondere, wenn durch "Abbruch" der Dienstleistung keine zusätzlichen Kosten vs. Vollausnutzung der Dienstleistung entstehen. Die gesetzlichen Regelungen gehen überhaupt nur auf eine mögliche Preisminderung für eine Teilleistung ein. Dass man für weniger Leistung mehr bezahlen müsste, auf die Idee ist der Gesetzgeber überhaupt nie gekommen.....


Eine Vertragsstrafe versucht LH ja auch garnicht. Sie behaupten nur, CDG-FRA-JFK-FRA sei ein ganz anderes Werk als CDG-FRA-JFK-FRA-CDG und daher müsse beim Aussteigen in FRA eine komplette Neuberechnung für das andere Werk, gerechnet zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung, erfolgen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
Sie behaupten nur, CDG-FRA-JFK-FRA sei ein ganz anderes Werk als CDG-FRA-JFK-FRA-CDG und daher müsse beim Aussteigen in FRA eine komplette Neuberechnung für das andere Werk, gerechnet zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung, erfolgen.
Beide genannten "Werke" sind ja de facto (wirtschaftlich) schon seit einem Jahr vor Inanspruchnahme durch den Fluggast fertigstellt. Der Fluggast sucht sich bei Buchung nur noch aus, welches der beiden schon fertigen Werke er gerne hätte und zahlt den jeweiligen Preis, laut Tarifliste, dafür.
 

eldiablo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2019
3.613
2.272
Europa
Mir wurde in September ein Flug gebucht
BLQ-FRA-SFO-FRA-BLQ, fliege nur mit Handgepäck und habe vor in FRA dann die Bahn nach Hause zu nehmen
Flug wurde bei Expedia.it gebucht, von der Agentur die mir immer die Flüge und Events organisiert
Muss ich damit rechnen, dass mir was nachgerechnet wird? Gebucht alles in Z
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
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300x250
Warum im Grundsatz ja?

Die Frage war, ob eine Vertragsstrafe unabhängig von der Absicht des Werkbestellers anfallen kann, die Werkleistung nur zum Teil oder gar nicht abzunehmen. Dem ist so. Dass LH diesen Versuch bislang nicht unternommen hat, sondern von irgendwelchen Nachberechnungen auf unklarer Grundlage fabuliert, ändert daran nichts. Auch dass LH mit einem solchen Versuch sehr wahrscheinlich rechtlich und wirtschaftlich scheitern würde, ändert an dem Grundsatz nichts.

[...] in dem Moment, wo ich ein 399 €-Ticket QDU-LAX vv allein unter der Bedingung bekäme, dass ich das Zehnfache zahle, wenn ich in LAX aus welchem Grund auch immer den Rückflug nicht antrete, habe ich zum letzten Mal LH gebucht und wäre mit dieser Entscheidung vermutlich nicht allein. Das ist eine Lösung, aber keine marktfähige.