Der Schuldner muss eine Sanierung anstreben. Was unter einer Sanierung zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht unmittelbar. Auch in der Rechtsprechung findet sich keine eindeutige Definition. Das Gericht darf dem Schuldner nur dann eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmen und damit die Anwendung der sanierungsförderlichen Sonderregeln des § 270b Abs. 2 und 3 eröffnen, wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Es muss also eine Prognose über die Erfolgsaussichten der angestrebten Sanierung treffen („aussichtslos“), die normalerweise keine aufwendige Prüfung erfordert („offensichtlich“). Für die Frage, ob eine Sanierung offensichtlich aussichtslos ist, hält das Gesetz ebenfalls keine unmittelbaren Maßstäbe bereit. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Sanierung wird man dann auszugehen haben, wenn sich angesichts der bekannten oder auf der Hand liegenden Umstände ergibt, dass die Sanierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern wird.[SUP]
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn schon für den Zeitraum, in dem unter Geltung der sanierungsförderlichen Sonderregeln der Insolvenzplan erstellt werden soll, eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht gewährleistet ist, der Sanierungsplan von vollkommen unrealistischen Annahmen ausgeht oder in sich unschlüssig ist
Das ist mitnichten der Fall. Wir reden von einer temporären Krise von Außen.
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