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Loungepotato

Erfahrenes Mitglied
02.12.2016
4.420
5.762
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22:00 Abflug hat auch schlaftechnisch Vorteile.

jedoch ist die 430/431 auch kein Touristenflug sondern bietet deutlich mehr Anschlussflüge.
Ich mag den 22 Uhr Abflug sehr, denn da konnte man, vor dem aktuellen Flugplan-Roulette, nach einem Arbeitstag in ORD in der Polaris Lounge essen und einen Schlaftrunk nehmen, an Bord gehen und den kurzen Hüpfer nach FRA komplett schlafen.

Für etwas längere Anschlussflüge ist LH431 wahrscheinlich ganz gut, um noch zu einer guten Zeit ans Ziel in Europa zu kommen, wenn man das will/muss.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Was heißt hier Randzeiten? Ich fliege seit 1996 regelmäßig nach USA und bin üblicherweise 2, 3 oder 4 Tage vor Ort. Was wären für dich Randzeiten? Tag 1 und Tag 3 oder Tag 4, also 60% der Zeit vor Ort? Oder soll ich großzügig jeweils 1 Tag vorher hinfliegen und einen Tag später zurück um der Airline Randzeiten zu ermöglichen?

Sorry, aber das hat immer funktioniert und auch ich habe häufig den Spätflug aus SFO/ORD/NYC gewählt um am Abflugtag möglichst noch einen ganzen Tag mit Terminen wahrzunehmen. Wegen Sightseeing fliege ich nicht dorthin.

Ja, auch mein Anspruch ist es das der veröffentlichte Flugplan eingehalten wird und dass ich mich auf Basis meiner Buchung darauf verlassen kann. Dafür bekommt die Airline viele Tausend Euro je Flug und soll gefälligst ihre Leistung erbringen, wie vertraglich vereinbart. Nicht mehr und nicht weniger.
Du kannst ja planen, wie Du magst. Es entspricht nur weder Deinem vertraglichen Anspruch, Deinem fluggastrechtlichen Anspruch noch der Lebenserfahrung, dass Du bei Interkont plus Umsteiger pünktlich ankommst.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Man muss ja bedenken, dass man das Auto nicht komplett vorab bezahlt. Bei Lufthansa hingegen zahle ich den gesamten Betrag vorab. Und je nach Tarif kann ich eben nicht kostenlos umbuchen. Die Airline hingegen kann sich offenbar recht viel erlauben.
Die Vorkasse sollte man Airlines nicht vorwerfen. Die würden sicher gerne von diesem Prinzip abweichen, wenn sie sich dafür die Kunden aussuchen könnten.
Und dann kommt hinzu, dass ein Auto, welches ein paar Tage später kommt, dann doch zumindest genau so kommt, wie ich es bestellt habe. Und ich kann es dann eben auch nutzen. Ich kaufe ja kein Auto, was ich nur einmalig an einem bestimmten Tag brauche.
Wir reden bei Autos auch nicht über Verspätungen von Stunden oder ein paar Tagen, sondern von Monaten.
Entgegen der Darstellung betrifft das zudem eben nicht nur externe Abhängigkeiten und Pampa-Ziele. Erst jetzt wurde ja beispielsweise nach Singapur wieder einzelne Tage gestrichen im Winterflugplan. Und dann steht man ggf. für mehrere Tage ohne Option da, denn die Flieger sind teilweise eben einfach voll. Wenn ich dann an dem Tag weder LH noch LX habe, komme ich ggf. erst 2 Tage später an. Das ist für Geschäftsreisen eben einfach nicht akzeptabel.
Deshalb hat man ja das Recht auf Umbuchung und es gibt auch hier auf VFT ausreichend Hinweise, wie man einen möglichst passenden Ersatzflug bekommt. Die Fluggastrechte sind da sehr umfassend. Ich kenne keinen Bereich, in dem Geschäftskunden gleichermaßen geschützt werden.
Ich verstehe den Punkt, dass man bei ">7000km" den ersten Termin nicht auf Ankunft+120 Minuten legt.
Wenn ich aber um 17 Uhr in SIN ankomme, habe ich die Erwartungshaltung in C oder F, dass ich am darauffolgenden Tag ins Office gehen kann und nach 1-2 Tagen wieder zurück fliegen kann. Einer solchen - aus meiner Sicht realistischen - Planung kann ich mit LH aktuell nicht nachgehen.
Ich kann aber realistisch auch nicht jeden Termin 4 Tage vorher da sein und am Ende noch 4 Tage länger bleiben, nur damit LH wahllos streichen und umbuchen kann. Das ist zumindest meine Meinung - wie seht ihr das?
Wenn Dein Anspruch ist, dass Du um 17:00h ankommst und am nächsten Tag ins Office gehen kannst, dann stimme ich Dir da vollkommen zu. Ich würde da auch für den Abend Termine zum Essengehen machen, mich aber nicht moralisch empören, wenn es damit nicht klappt.

Meine Aussage zu den Randzeiten bezieht sich auf die zeitliche Toleranz, die nicht von EU261 abgedeckt ist. Mit der muss man leben.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Ich bin wirklich kein Visionär, aber dass Asien irgendwann wieder aufmacht, war wohl zu erwarten.
Ja, sicher, aber wann? Viele Experten hier haben die Öffnung von Japan für die 2. Jahreshälfte 2023 vorhergesagt. Kann man im entsprechenden Thread nachlesen.
Die Buchungen nach USA sind nach dem Wahnsinnssommer nun einfach dramatisch eingebrochen und man hat sich da verkalkuliert, was man jetzt zu retten versucht, indem bereits verkaufte Flüge wieder rausgenommen werden. Und nachdem die Airlines nun alle Corona-Kulanz beendet haben, reduziert sich auch mein Verständnis für die "schlimme Situation" der Branche.
Mir geht es nicht um die “schlimme Situation”, sondern um die tatsächlich schlechte Planbarkeit des ramp up nach dem ground zero.
Alternativen habe ich gecheckt und gibt es nicht, wenn ich nicht einen Tag später fliege. Also finde ich mich damit ab, bin aber einfach unglücklich, dass uns die Airlines gängeln wenn wir mal minimale Änderungen an Flügen vornehmen wollen und sie selbst nehmen relativ wenig Rücksicht auf uns Kunden (was aus Sicht der Airline nachvollziehbar ist, so lange wir trotzdem bei Ihnen buchen).
Es muss ja nicht LHG sein, sondern es kann jede beliebige Airline sein. Wenn es tatsächlich so ist, dass es da nichts gibt, dann ist das Pech.
Ich bin wirklich kein Visionär, aber dass Asien irgendwann wieder aufmacht, war wohl zu erwarten.
Schaue mal in den entsprechenden Asien-Thread. Da gingen viele Experten davon aus, dass z.B. Japan erst Mitte 2023 öffnet.
Und nachdem die Airlines nun alle Corona-Kulanz beendet haben, reduziert sich auch mein Verständnis für die "schlimme Situation" der Branche.
Mir geht es nicht um Verständnis für die “schlimme Situation”, sondern um Verständnis für die tatsächlich schlechte Planbarkeit.
Alternativen habe ich gecheckt und gibt es nicht, wenn ich nicht einen Tag später fliege. Also finde ich mich damit ab, bin aber einfach unglücklich, dass uns die Airlines gängeln wenn wir mal minimale Änderungen an Flügen vornehmen wollen und sie selbst nehmen relativ wenig Rücksicht auf uns Kunden (was aus Sicht der Airline nachvollziehbar ist, so lange wir trotzdem bei Ihnen buchen).
Wenn nach/ab USA keinerlei Alternativen gibt, dann ist das wirklich Pech.

Ich kann über die Rücksichtnahme und über meine Fluggastrechte nicht meckern. Ich wurde auch bei 5 Minuten Zeitenänderung auf andere Tage, Route und Airline umgebucht, was unter Kulanz läuft.
 

Loungepotato

Erfahrenes Mitglied
02.12.2016
4.420
5.762
Du kannst ja planen, wie Du magst. Es entspricht nur weder Deinem vertraglichen Anspruch, Deinem fluggastrechtlichen Anspruch noch der Lebenserfahrung, dass Du bei Interkont plus Umsteiger pünktlich ankommst.
Es ging ihm und mir ja auch gerade nicht so sehr um die Ankunft am ersten Tag, sondern viel mehr darum, dass man einen Abendabflug der Langstrecke bucht, um am letzten Tag der Reise noch voll arbeiten zu können. Nach meiner Lebenserfahrung (seit dem letzten Jahrtausend durch unzählige ähnliche Reisen gewonnen) hat das immer funktioniert, sonst würde ich das nicht so buchen. Ich kann mich tatsächlich an überhaupt keinen Fall erinnern, wo der letzte Tag der Reise so verkürzt wurde, dass man die Termine tagsüber nicht mehr wahrnehmen konnte. Dass man mal durch außergewöhnliche Umstände (Wetter, Defekte, Streik etc.) einen Tag später zurückkommt (oder nach 9/11 leider 3 Wochen später als geplant) ist akzeptabel, wenn es die Ausnahme bleibt.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Selbstverständlich entspricht das dem vertraglichen Anspruch.
Das ist falsch. Du kannst mir aber gerne ein Urteil nennen, wo beispielsweise 20 Minuten Verspätung bei einem Interkont-Flug als vertraglicher Mangel bewertet wurde.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Es ging ihm und mir ja auch gerade nicht so sehr um die Ankunft am ersten Tag, sondern viel mehr darum, dass man einen Abendabflug der Langstrecke bucht, um am letzten Tag der Reise noch voll arbeiten zu können.
Und Du hast hier nach EU261 den Anspruch auf Umbuchung, auch auf andere Airlines, auch zu einem Vielfachen des bezahlten Preises.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.928
2.807
CGN
Das ist falsch. Du kannst mir aber gerne ein Urteil nennen, wo beispielsweise 20 Minuten Verspätung bei einem Interkont-Flug als vertraglicher Mangel bewertet wurde.
Beitrag automatisch zusammengeführt:


Und Du hast hier nach EU261 den Anspruch auf Umbuchung, auch auf andere Airlines, auch zu einem Vielfachen des bezahlten Preises.

Es geht um eine Stornierung des Fluges um 22:05 Uhr und Vorverlegung auf 16:00 Uhr.

Bevor man sogar von "falsch" redet, würde ich es für sinnvoll halten, zu prüfen, ob man zur Beurteilung rechtlicher Fragen eine hinreichende Ausbildung durchlaufen hat. Relatives Fixgeschäft dies das.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Es geht um eine Stornierung des Fluges um 22:05 Uhr und Vorverlegung auf 16:00 Uhr.

Bevor man sogar von "falsch" redet, würde ich es für sinnvoll halten, zu prüfen, ob man zur Beurteilung rechtlicher Fragen eine hinreichende Ausbildung durchlaufen hat. Relatives Fixgeschäft dies das.
Du hattest zu meiner Aussage entgegnet: “Du kannst ja planen, wie Du magst. Es entspricht nur weder Deinem vertraglichen Anspruch, Deinem fluggastrechtlichen Anspruch noch der Lebenserfahrung, dass Du bei Interkont plus Umsteiger pünktlich ankommst.” entgegnet: “Selbstverständlich entspricht das dem vertraglichen Anspruch.” Das entspricht aber nicht dem vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch.

Ausgangspunkt war SOGs Sichtweise, dass er den Anspruch hat, dass der veröffentlichte Flugplan eingehalten wird. Das ist falsch.

Es ist vollkommen unstrittig, dass der TO aufgrund der Vorverlegung des Rückflugs einen gesetzlichen Anspruch u.a. auf eine Ersatzbeförderung hat, inklusive solcher, die ihm das Wahrnehmen der Termine ermöglicht.

Wo bitte gibt es sonst einen solchen gesetzlichen Anspruch im ähnlichen Fall? In so ziemlich allen anderen Branchen heisst es da: Pech gehabt.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.223
11.051
FRA/QKL
Ausgangspunkt war SOGs Sichtweise, dass er den Anspruch hat, dass der veröffentlichte Flugplan eingehalten wird. Das ist falsch.
Es hat 20 Jahre bei unzähligen Reisen mit einer Ausnahme immer funktioniert. Und die Ausnahme war ein Sicherheitsproblem in Atlanta im November 2001. Damit kann ich leben. Auch mit 20-minütigen Veränderungen kann ich leben.

Aber es ist nicht akzeptabel die Abflugzeit 10 Tage vor Abflug willkürlich von 21:00 Uhr auf 14:00 Uhr vorzuverlegen, weil man einen zuvor verkauften Flug plötzlich aus dem Flugplan nimmt und nur noch eine frühere Alternative anbietet.
 

Loungepotato

Erfahrenes Mitglied
02.12.2016
4.420
5.762
Aber es ist nicht akzeptabel die Abflugzeit 10 Tage vor Abflug willkürlich von 21:00 Uhr auf 14:00 Uhr vorzuverlegen, weil man einen zuvor verkauften Flug plötzlich aus dem Flugplan nimmt und nur noch eine frühere Alternative anbietet.
Ich sehe das exakt genauso und selbst wenn es rechtlich möglich ist, ist es für den Kunden mehr als ärgerlich und unakzeptabel.

Die LH hat auch in anderen Fällen extrem unfreundliche Regeln, die rechtlich in Ordnung sein mögen, aber für den Kunden unbefriedigend: Auf dem Hinflug, wie schon berichtet, bleibe ich am Zielort der Langstrecke nun über Nacht hängen, weil UA den abendlichen Inlandsflug gestrichen hat. LH hat mich auf den UA-Flug am nächsten Vormittag umgebucht und nun auf meine (eher wenig hoffnungsvolle und rein interessehalber gestellte) Anfrage nach Übernahme der Übernachtungskosten erklärt, dass das nach LH-Regeln nicht in Frage kommt, ich soll aber mal bei UA nachfragen. UA schickt mich zurück zur LH, weil die das Ticket verkauft haben und es vollständig "under LH control" ist. Flugalternativen gibt es keine. Also verliere ich nun am Zielort nicht nur fast den ganzen ersten Arbeitstag, sondern muss auch am Umsteigeort selbst ein Hotel suchen und bezahlen. Schön ist anders.

Und LH muss dringend an der Technik und der Hotline (auch F) arbeiten. Habe eben eine andere Langstrecke für den Winter in Full Flex F (Buchungsklasse F) gebucht, weil ich terminlich sehr eingeschränkt war; eigentlich relativ simpel (1 Zubringer nach ZRH und 2 aneinander anknüpfende Langstrecken bis zum Ziel, dabei ein LX-Codeshare mit SQ im Anschluss an die LX-Langstrecke). Die LH-Seite meldet dazu nur:

1665653379670.png

Also selbst den Flug gesucht und angerufen. Mitarbeiter an der F-Hotline meinte nur, dass er mir an meinen Tagen keine F-Verbindung anbieten kann. Als ich ihm dann die 6 Strecken diktiert hatte, konnte er dann doch das Ticket zum von mir ermittelten Preis anbieten. Für den "Service", dass die Verbindung nicht online buchbar ist und ich ihm sagen musste, wie er mir die Strecke buchen kann, wollte er dann 45 Euro Telefonservicegebühr. In Relation zum Ticketpreis ist das im Promillebereich, aber die 45 Euro finde ich kleinlich, da ich gern online gebucht hätte, wenn die LH die Technik in Schuss hätte. Rant over.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Aber es ist nicht akzeptabel die Abflugzeit 10 Tage vor Abflug willkürlich von 21:00 Uhr auf 14:00 Uhr vorzuverlegen, weil man einen zuvor verkauften Flug plötzlich aus dem Flugplan nimmt und nur noch eine frühere Alternative anbietet.
Was sagen denn die gesetzlichen Fluggastrechte plus EuGH dazu, wenn eine Airline einen Flug von 21:00 Uhr auf 14:00 Uhr vorverlegt?

Sagen diese, dass man es akzeptieren muss oder sagen sie, dass man es nicht akzeptieren muss und sich umfassende Rechte daraus ableiten?

Und wenn man es nicht akzeptieren muss und umfassende Rechte daraus ableiten kann, welchen Sinn ergibt dann die moralische Empörung und das Klagen, man sei den Airlines hilflos ausgeliefert?

Was willst Du für diesen Fall denn mehr?
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.928
2.807
CGN
Du hattest zu meiner Aussage entgegnet: “Du kannst ja planen, wie Du magst. Es entspricht nur weder Deinem vertraglichen Anspruch, Deinem fluggastrechtlichen Anspruch noch der Lebenserfahrung, dass Du bei Interkont plus Umsteiger pünktlich ankommst.” entgegnet: “Selbstverständlich entspricht das dem vertraglichen Anspruch.” Das entspricht aber nicht dem vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch.

Ausgangspunkt war SOGs Sichtweise, dass er den Anspruch hat, dass der veröffentlichte Flugplan eingehalten wird. Das ist falsch.

Es ist vollkommen unstrittig, dass der TO aufgrund der Vorverlegung des Rückflugs einen gesetzlichen Anspruch u.a. auf eine Ersatzbeförderung hat, inklusive solcher, die ihm das Wahrnehmen der Termine ermöglicht.

Wo bitte gibt es sonst einen solchen gesetzlichen Anspruch im ähnlichen Fall? In so ziemlich allen anderen Branchen heisst es da: Pech gehabt.

Es geht natürlich nicht um den veröffentlichten Flugplan, sondern um das, was gebucht wurde. Das wird aus den Ausführungen des Mitinsassen auch hinreichend klar.

Selbstverständlich wird Inhalt des Werkvertrags nicht nur die Beförderung von A nach B, sondern auch die vereinbarten Beförderungszeiten. Eine Abweichung von den Beförderungszeiten ist deshalb eine Vertragspflichtverletzung. Davon unabhängig ist die Frage, welche Rechtsfolgen aus dieser Pflichtverletzung folgen.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Selbstverständlich wird Inhalt des Werkvertrags nicht nur die Beförderung von A nach B, sondern auch die vereinbarten Beförderungszeiten. Eine Abweichung von den Beförderungszeiten ist deshalb eine Vertragspflichtverletzung. Davon unabhängig ist die Frage, welche Rechtsfolgen aus dieser Pflichtverletzung folgen.
Wenn also Ankunft 17:00h auf dem Ticket steht, ist aus Deiner Sicht alles vor 17:00:00h und alles nach 17:00:99h eine Vertragsverletzung, aus der sich Rechtsfolgen ergeben, wenn auch erstmal unsicher ist, welche es sind.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.928
2.807
CGN
Wenn also Ankunft 17:00h auf dem Ticket steht, ist aus Deiner Sicht alles vor 17:00:00h und alles nach 17:00:99h eine Vertragsverletzung, aus der sich Rechtsfolgen ergeben, wenn auch erstmal unsicher ist, welche es sind.

Das habe ich nicht geschrieben.

Das dir die nötigen rechtlichen Kenntnisse zur Beurteilung von vertraglichen Inhalten und (wesentlichen) Mängeln im Fall relativer Fixgeschäfte fehlen, ist zwischenzeitlich allerdings mehr als deutlich geworden.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Ich sehe das exakt genauso und selbst wenn es rechtlich möglich ist, ist es für den Kunden mehr als ärgerlich und unakzeptabel.
Der Kunde muss das nicht akzeptieren! Daher ist die Diskussion fehl am Platz, ob der Kunde es akzeptieren muss.

Meine Kritik an Deinen Beiträgen im Kontext Fluggastrechte ist, dass Du Dich darüber beschwerst, wie schlecht Du gestellt wirst, aber es gar nicht stimmt, dass Du schlecht gestellt wirst.

Über die Hotline und die IT kannst Du Dich von mir aus gerne aufregen. Denn da hast Du keine gesetzlichen Rechte, die Dir gleich erhebliche Ansprüche generieren.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Das habe ich nicht geschrieben.

Das dir die nötigen rechtlichen Kenntnisse zur Beurteilung von vertraglichen Inhalten und (wesentlichen) Mängeln im Fall relativer Fixgeschäfte fehlen, ist zwischenzeitlich allerdings mehr als deutlich geworden.
Du hast geschrieben: “Selbstverständlich wird Inhalt des Werkvertrags nicht nur die Beförderung von A nach B, sondern auch die vereinbarten Beförderungszeiten. Eine Abweichung von den Beförderungszeiten ist deshalb eine Vertragspflichtverletzung.

Abweichung von 17:00h ist vorher und nachher.

Du widersprichst Dir wiederholt in aufeinander folgenden Beiträgen. Und dann willst Du mir etwas über relative Fixgeschäfte erklären?

Immerhin hast Du nun “(wesentlich)” ergänzt. Das bringt Dich dem entscheidenden Punkt erheblich näher. Denn genau dieses “wesentlich” fand vorher bei Dir nicht statt.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.928
2.807
CGN
Du hast geschrieben: “Selbstverständlich wird Inhalt des Werkvertrags nicht nur die Beförderung von A nach B, sondern auch die vereinbarten Beförderungszeiten. Eine Abweichung von den Beförderungszeiten ist deshalb eine Vertragspflichtverletzung.

Abweichung von 17:00h ist vorher und nachher.

Du widersprichst Dir wiederholt in aufeinander folgenden Beiträgen. Und dann willst Du mir etwas über relative Fixgeschäfte erklären?

Immerhin hast Du nun “(wesentlich)” ergänzt. Das bringt Dich dem entscheidenden Punkt erheblich näher. Denn genau dieses “wesentlich” fand vorher bei Dir nicht statt.

Nein, das tue ich nicht. Ich bin nur nicht bereit, das kleine einmaleins zu erklären, sondern habe angenommen, dass Mitinsassen, die definitive rechtliche Aussagen ("Es besteht kein vertraglicher Anspruch") treffen, über grundlegende rechtliche Kenntnisse verfügen. Das war, mea culpa, ersichtlich eine Fehlannahme.

Der Mitinsasse SOG hat mitgeteilt, er meine, sich "auf Basis seiner Buchung" auf die Durchführung des Spätfluges verlassen zu können. Dies beruhte auf der Disskussin über die Streichung des ORD Fluges um 22:00 Uhr und den einzig möglichen Ersatz um 16:00 Uhr. Dem bist du entgegengetreten, weil es nicht seinem vertraglichen Anspruch entspreche, bei Interkont plus Umsteiger pünktlich anzukommen. Diese Behauptung trifft schlichtweg nicht zu.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Der Mitinsasse SOG hat mitgeteilt, er meine, sich "auf Basis seiner Buchung" auf die Durchführung des Spätfluges verlassen zu können. Dies beruhte auf der Disskussin über die Streichung des ORD Fluges um 22:00 Uhr und den einzig möglichen Ersatz um 16:00 Uhr. Dem bist du entgegengetreten, weil es nicht seinem vertraglichen Anspruch entspreche, bei Interkont plus Umsteiger pünktlich anzukommen. Diese Behauptung trifft schlichtweg nicht zu.
Nein, das hat er nicht. Er hat geschrieben: “Ja, auch mein Anspruch ist es das der veröffentlichte Flugplan eingehalten wird und dass ich mich auf Basis meiner Buchung darauf verlassen kann.”

Ich habe entgegnet: “Du kannst ja planen, wie Du magst. Es entspricht nur weder Deinem vertraglichen Anspruch, Deinem fluggastrechtlichen Anspruch noch der Lebenserfahrung, dass Du bei Interkont plus Umsteiger pünktlich ankommst.” Anders als es die Deutsche Bahn vermuten lässt, bedeutet “pünktlich” bei einer nach Stunde und Minute angegebenen Uhrzeit das Eintreten zur genannten Stunde und Minute. Und selbst, wenn wir da großzügig eine halbe Stunde drauf geben, leiten sich vertraglich oder gesetzlich noch keine Ansprüche ab. Bei Recht geht es nicht darum, dass Ereignisse mit Sicherheit eintreten, sondern darum, welche Ansprüche sich ergeben, wenn das nicht der Fall ist.

Mit LH von den USA nach Deutschland bestehen gesetzliche Ansprüche nach EU261 ab mehr als einer Stunde früher und ab 4h später. Diese gesetzlichen Regelungen gibt es nur, weil die entsprechende Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen i.d.R. schwerer ist.

Loungepotato verfügt über das Wahlrecht nach Art. 8 der EU261. Das empfindet er als unzureichend. Und da frage ich mich, was denn dann als ausreichend betrachtet würde? Geht es um ein generelles Verbot von Flugplanänderungen?
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.223
11.051
FRA/QKL
Das ist doch alles Wortklauberei. Fakt ist, dass man sich bis Februar 2020 zu 99% auf seine Buchung verlassen konnte. Natürlich gab es immer mal ein "Technical", "Weather" oder "Late Arrival". Und natürlich gab es auch mal schlichtweg Verspätungen von 1-2 Stunden aus vielfachen Gründen. Aber was es nicht gab waren ständige Flugstreichungen. Das habe ich zwischen 1996 und 2020 nicht erlebt. Punkt.

Und ich beziehe mich auch auf Aussagen der Herren Kreuzpaintner und Hoffmann sowie Frau Förster die in mehr als einem HON Talk im Laufe des Sommer die Aussage getroffen haben, dass der Flugplan nach den letzten Streichungen verlässlich wird und wir als Kunden uns absolut darauf verlassen können zu fliegen gebucht. Jetzt bitte nicht wieder mit dem absurden 17:00:00 kommen. Wenn ich ex ORD um 17:00 buche und die Maschine auf 18:00 Uhr oder auch 19:00 Uhr geschoben wird, so what. Aber die Maschine einfach rausnehmen ist Vertragsbruch und Wortbruch.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.868
Fakt ist, dass in sehr vielen Fällen ein Wahlrecht nach Art. 8 der EU261 besteht. Dann gelten schnell die Flugpläne aller Airlines, nicht nur der der LH.

Fakt ist auch, dass derart weitgehende gesetzliche Kundenrechte - gerade auch für Geschäftskunden - in sehr wenigen Branchen gelten. Mir ist keine bekannt. Mir wurde bisher auch keine genannt.
 

Loungepotato

Erfahrenes Mitglied
02.12.2016
4.420
5.762
Du könntest eventuell versuchen, dich auf BA296 (ORD 21:15 - LHR 11:00) umbuchen zu lassen:
Anhang anzeigen 191962

Oder statt in Chicago in New York umsteigen und dann z.B. mit LX19 (EWR 21:50 - ZRH 11:35) fliegen:
Anhang anzeigen 191963
Danke für deine Vorschläge, das ist sehr nett. Leider ist es dadurch, mein Heimatflughafen von ZRH und LHR nicht (gut) angebunden ist, sehr schwer eine Alternative zu finden, die nicht noch einen weiteren Umstieg und noch mehr Zeit erfordern würde. Fliege eben jetzt um 16:10 von ORD und ärgere mich über die unzuverlässige Flugplanung von LH. :(
 

digitalfan

Erfahrenes Mitglied
27.08.2009
4.583
1.953
MUC
Fakt ist, dass in sehr vielen Fällen ein Wahlrecht nach Art. 8 der EU261 besteht. Dann gelten schnell die Flugpläne aller Airlines, nicht nur der der LH.

Fakt ist auch, dass derart weitgehende gesetzliche Kundenrechte - gerade auch für Geschäftskunden - in sehr wenigen Branchen gelten. Mir ist keine bekannt. Mir wurde bisher auch keine genannt.
Das mag ja alles sein. Nichtsdestotrotz bläst es jemanden, der bewusst am Ende eines Tages irgendwo abreisen wollte, zu Recht tierisch an, dass das dann plötzlich nicht mehr (wie verkauft) möglich ist. Da hilft es auch nichts, dass inhaltlich verwandte Konstellationen in anderen Branchen zu anderen (möglicherweise weniger kundenfreundlichen) Ansprüchen führen können. Den Ärger hat man trotzdem erst mal selber... Und es ist auch nicht unmittelbar mit einer verspäteten Ankunft irgendwo zu vergleichen, die grundsätzlich deutlich mehr Unsicherheiten ausgesetzt ist als es das Einzelereignis eines Rückflugs ist.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.320
9.146
BRU
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Fakt ist, dass in sehr vielen Fällen ein Wahlrecht nach Art. 8 der EU261 besteht. Dann gelten schnell die Flugpläne aller Airlines, nicht nur der der LH.

Fakt ist auch, dass derart weitgehende gesetzliche Kundenrechte - gerade auch für Geschäftskunden - in sehr wenigen Branchen gelten. Mir ist keine bekannt. Mir wurde bisher auch keine genannt.
Alleine die Tatsache, dass der Kunde viele gesetzliche Rechte hat, rechtfertigt aber doch nicht, dass ein Unternehmen in einem solchen Ausmaß Vertrags- und Rechtsbruch begeht.

Also erst den Flug streicht, und dann die Umbuchung auf die nächstliegende Ersatzbeförderung verweigert (sofern Fremdairline), so dass der Kunde erstmal selber in Vorleistung gehen und sich das Geld dann per Klage zurückholen muss.