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Ich habe nun alle möglichen Alternativen durch und nach Art. 8 EU261 die Wahlfreiheit zwischen Pest (Geld zurück und kurzfristig neuen Flug suchen) und Cholera (ziemlich unbefriedigende Umbuchungen). Diese gepriesene Wahlfreiheit würde aber gar nicht zum Tragen kommen, wenn die Airline den bereits verkauften Flug nicht gestrichen hätte. Flugplanänderungen außer den schon genannten Ereignissen jenseits der Kontrolle der Airline sollten die absolute Ausnahme darstellen und ggf. auch soweit sanktioniert werden, dass es für die Airlines eine Motivation gibt, das Flugprogramm für die nächsten Monate halbwegs zuverlässig zu planen und auch durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass uns Airlines mit vielen Fare Rules bis ins Kleingedruckte gängeln und bei vielen Änderungswünschen extrem unnachgiebig sind, ist das schon absurd.Loungepotato verfügt über das Wahlrecht nach Art. 8 der EU261. Das empfindet er als unzureichend. Und da frage ich mich, was denn dann als ausreichend betrachtet würde? Geht es um ein generelles Verbot von Flugplanänderungen?