QR: Meine QR Erfahrungen

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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
591
16
Das mag sein, aber - und da kann man sagen was man will - in der Hinsicht ist Lufthansa absolut 5 Sterne würdig. Die Informationspolitik in solchen Fällen ist echt gut.

Bei QR muss man eben alle paar Tage mal in seine Buchung rein schauen. Kann verstehen, dass man das als lästig empfindet, aber wenn man es weiß, muss man es halt machen...
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.995
21
Zurigo
Im März habe ich von Qatar mal folgende Email mit neuem Eticket für meinen Flug im Mai erhalten gehabt:

Dear Customer,
We would like to inform you that due to operational reasons, there has been a change to the original flight timings on your itinerary.
Please review the attached e-ticket which reflects the revised flight timings.
Should you have any queries then please feel free to*contact us
We wish you a pleasant journey.
Your Qatar Airways Team

Die änderungen waren aber glaub minimal. Scheint so auf gut Glück wohl gewesen sein. Letztes Jahr wurde ein Rückflug um eine Stunde vorverlegt und es gab keine Mitteilung.
 

makrom

Erfahrenes Mitglied
05.09.2016
1.661
720
@PascalZH @Asia Entscheidend ist, dass der Flug aus der EU ursächlich für die Verspätung ist. Die Verspätung am Endziel ist relevant für die Ermittlung der Verspätungsdauer.
Beispiel 1: Gebucht FRA-DOH-BKK mit 1h Transit in DOH, FRA-DOH ist um 30 Min. verspätet, dadurch verpasst man Anschluss in DOH, wird umgebucht und landet in BKK 5h später als der Flug auf dem Originalticket -> gibt Geld (sofern restliche Bedingungen gegeben sind).
Beispiel 2: Gebucht FRA-DOH-BKK mit 6h Transit, FRA-DOH hat 5h Verspätung -> kein Geld, egal, ob DOH-BKK pünktlich oder mit 10h Verspätung durchgeführt wird.
Beispiel 3: Gebucht FRA-DOH-BKK mit 3h Transit, hat 6h Verspätung, Anschluss hat 5h Verspätung -> kein Geld, da Verspätung am Ziel unabhängig von der Pünktlichkeit von FRA-DOH 5h betragen hätte.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
701
65
@PascalZH @Asia Entscheidend ist, dass der Flug aus der EU ursächlich für die Verspätung ist. Die Verspätung am Endziel ist relevant für die Ermittlung der Verspätungsdauer.
Beispiel 1: Gebucht FRA-DOH-BKK mit 1h Transit in DOH, FRA-DOH ist um 30 Min. verspätet, dadurch verpasst man Anschluss in DOH, wird umgebucht und landet in BKK 5h später als der Flug auf dem Originalticket -> gibt Geld (sofern restliche Bedingungen gegeben sind).
Beispiel 2: Gebucht FRA-DOH-BKK mit 6h Transit, FRA-DOH hat 5h Verspätung -> kein Geld, egal, ob DOH-BKK pünktlich oder mit 10h Verspätung durchgeführt wird.
Beispiel 3: Gebucht FRA-DOH-BKK mit 3h Transit, hat 6h Verspätung, Anschluss hat 5h Verspätung -> kein Geld, da Verspätung am Ziel unabhängig von der Pünktlichkeit von FRA-DOH 5h betragen hätte.

Beispiel 1 entspricht der aktuellen BGH Rechtsprechung. Bei Beispiel 2 und 3 bin ich mir nicht ganz sicher, ob das auf außereuropäische Airlines zutrifft. Ich hoffe jedenfalls auf den Vorlageschluss LG Berlin, EuGH-Vorlage vom 05. September 2017 – 88 S 196/16 –, juris, hier mal ein Auszug (betrifft nur außereuropäische Airlines, die Unterstreichung ist von mir) :

Eine Entscheidung über die Frage, ob bei einem einheitlich gebuchten Flug mit Zwischenlandungen, jeder Beförderungsvorgang für sich als ein Flug im Sinne des Art. 3 Absatz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzusehen oder die Gesamtheit der Beförderungsvorgänge als ein Flug zu werten ist, ist vom Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden worden. Nach Auffassung der Kammer lässt sich auch aus der Wortwahl des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 04.10.2012, C-321/11 (juris) nicht der Schluss ziehen, dass er mit der dortigen Formulierung „erster Flug“ und „zweiter Flug“ auch im Falle einer planmäßigen Zwischenlandung von zwei Flügen im Sinne des Art. 3 Absatz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgeht. So hat der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 10.07.2008, C-173/07 (a.a.O.) den jeweiligen Hin- und Rückflug als ein Flug bezeichnet, obgleich diese je eine planmäßige Zwischenlandung in Dubai enthielten.

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Fluges im Sinne dieser vorgenannten Vorschrift im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom, 10.07.2008, C-173/07 (a.a.O.) dahingehend ausgelegt, dass es sich auch bei einem Erreichen eines Endziels mit planmäßig vorgenommenen Zwischenlandungen aufgrund des zwischen eines Luftverkehrsunternehmens und einem Fluggast abgeschlossenen Beförderungsvertrag jeweils um eigenständige Flugbeförderungsvorgänge handelt, so dass jede einzelne Beförderung als ein gesonderter Flug anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, X ZR 12/12, juris.). Dabei hat der Bundesgerichtshof insgesamt auf die Argumentation des Europäischen Gerichtshofes in der Entscheidung vom 10.07.2008 (a.a.O.) zurückgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, juris Rn.13 und 16.).

Es ist jedoch fraglich, ob die Argumentation des Europäischen Gerichtshofes aus dieser Entscheidung ohne Weiteres auch für den Fall eines einheitlich gebuchten Fluges mit Zwischenlandungen übertragen werden kann. Denn der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 10.07.2008 (a.a.O) den Hin- und Rückflug je als einen eigenständigen Flug im Sinne der Verordnung angesehen, diese setzten sich aber, wie oben ausgeführt, jeweils aus zwei Flugbeförderungen mit Zwischenlandung zusammen. Soweit der Europäische Gerichtshof jede Flugbeförderung für sich als ein Flug im Sinne der Verordnung verstanden wissen wollten, hätte er von vier Flügen ausgehen müssen. Zudem hat der Europäische Gerichtshof unter anderem, wie oben ausgeführt, argumentiert, dass nach der Formulierung des Art. 8 Absatz 1 b und c der Verordnung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel zu unterscheiden ist, dies aber bei einer einheitlichen Betrachtung von Hin- und Rückflug nicht möglich ist. Letztlich hielt er im Hinblick die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der zu befördernden Personen erforderlich, den Hin- und Rückflug nicht einheitlich zu betrachten, damit der Fluggast bei der gleichen Störung sowohl des Hin- als auch Rückfluges nicht nur einmal die Anspruche nach der Verordnung (EG) Nr. 26172004 geltend machen können. Diese Argumente lassen sich auf eine Flugbeförderung mit einer planmäßigen Zwischenlandung nicht übertragen.


Aus meiner Sicht besteht da schon Klärungsbedarf, wobei ich mich nicht streiten will , ich möchte nur gerne einigermaßen pünktlich fliegen.
 
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makrom

Erfahrenes Mitglied
05.09.2016
1.661
720
Beispiel 1 entspricht der aktuellen BGH Rechtsprechung. Bei Beispiel 2 und 3 bin ich mir nicht ganz sicher, ob das auf außereuropäische Airlines zutrifft. Ich hoffe jedenfalls auf den Vorlageschluss LG Berlin, EuGH-Vorlage vom 05. September 2017 – 88 S 196/16 –, juris, hier mal ein Auszug (betrifft nur außereuropäische Airlines, die Unterstreichung ist von mir) :

Eine Entscheidung über die Frage, ob bei einem einheitlich gebuchten Flug mit Zwischenlandungen, jeder Beförderungsvorgang für sich als ein Flug im Sinne des Art. 3 Absatz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzusehen oder die Gesamtheit der Beförderungsvorgänge als ein Flug zu werten ist, ist vom Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden worden. Nach Auffassung der Kammer lässt sich auch aus der Wortwahl des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 04.10.2012, C-321/11 (juris) nicht der Schluss ziehen, dass er mit der dortigen Formulierung „erster Flug“ und „zweiter Flug“ auch im Falle einer planmäßigen Zwischenlandung von zwei Flügen im Sinne des Art. 3 Absatz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgeht. So hat der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 10.07.2008, C-173/07 (a.a.O.) den jeweiligen Hin- und Rückflug als ein Flug bezeichnet, obgleich diese je eine planmäßige Zwischenlandung in Dubai enthielten.

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Fluges im Sinne dieser vorgenannten Vorschrift im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom, 10.07.2008, C-173/07 (a.a.O.) dahingehend ausgelegt, dass es sich auch bei einem Erreichen eines Endziels mit planmäßig vorgenommenen Zwischenlandungen aufgrund des zwischen eines Luftverkehrsunternehmens und einem Fluggast abgeschlossenen Beförderungsvertrag jeweils um eigenständige Flugbeförderungsvorgänge handelt, so dass jede einzelne Beförderung als ein gesonderter Flug anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, X ZR 12/12, juris.). Dabei hat der Bundesgerichtshof insgesamt auf die Argumentation des Europäischen Gerichtshofes in der Entscheidung vom 10.07.2008 (a.a.O.) zurückgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, juris Rn.13 und 16.).

Es ist jedoch fraglich, ob die Argumentation des Europäischen Gerichtshofes aus dieser Entscheidung ohne Weiteres auch für den Fall eines einheitlich gebuchten Fluges mit Zwischenlandungen übertragen werden kann. Denn der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 10.07.2008 (a.a.O) den Hin- und Rückflug je als einen eigenständigen Flug im Sinne der Verordnung angesehen, diese setzten sich aber, wie oben ausgeführt, jeweils aus zwei Flugbeförderungen mit Zwischenlandung zusammen. Soweit der Europäische Gerichtshof jede Flugbeförderung für sich als ein Flug im Sinne der Verordnung verstanden wissen wollten, hätte er von vier Flügen ausgehen müssen. Zudem hat der Europäische Gerichtshof unter anderem, wie oben ausgeführt, argumentiert, dass nach der Formulierung des Art. 8 Absatz 1 b und c der Verordnung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel zu unterscheiden ist, dies aber bei einer einheitlichen Betrachtung von Hin- und Rückflug nicht möglich ist. Letztlich hielt er im Hinblick die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der zu befördernden Personen erforderlich, den Hin- und Rückflug nicht einheitlich zu betrachten, damit der Fluggast bei der gleichen Störung sowohl des Hin- als auch Rückfluges nicht nur einmal die Anspruche nach der Verordnung (EG) Nr. 26172004 geltend machen können. Diese Argumente lassen sich auf eine Flugbeförderung mit einer planmäßigen Zwischenlandung nicht übertragen.


Aus meiner Sicht besteht da schon Klärungsbedarf, wobei ich mich nicht streiten will , ich möchte nur gerne einigermaßen pünktlich fliegen.

Ein befreundeter Europarechtler sagte mal zu EC261, ein guter Jurist zeichne sich dadurch aus, dass er sich zu keiner Aussage dazu hinreißen lasse. Er ließ dem noch ein paar Unfreundlichkeiten über die Verfasser folgen, die ich aber nicht weiter thematisieren möchte ;) Kern seiner Aussage war aber einfach, dass die Verordnung derart lückenhaft formuliert sei, dass es in vielen Konstellationen kaum möglich sei, vorhersagen zu können, ob Anspruch bestünde oder nicht, wenn es keinen höchstinstanzliches Urteil zu einem passenden Präzedenzfall gibt.
Dein Hinweis ist sicherlich berechtigt, dass man bei meinen Beispielen 2 und 3 nicht sicher sagen kann, dass es kein Geld gibt. Tue mich mit der Recherche unterwegs gerade schwer, aber ich meine mich zu erinnern, dass die Ursächlichkeit des ersten Fluges aus der EU mal bei einem britischen Gericht als Voraussetzung gesehen wurde. Die Aussagekraft solcher niedriginstanzlichen Urteile ist angesichts der uneinheitlichen Rechtssprechung zu der Verordnung, insbesondere im gesamteuropäischen Rahmen, ziemlich gering.
Vielmehr kann man bei Beispiel 1 nach aktueller Rechtssprechung ziemlich sicher davon ausgehen, dass Anspruch besteht. Zu 2 und 3 meinte ich eher, dass man nicht davon ausgehen kann, dass man Geld bekommt. Sollte man den Willen haben, das bis zum EUGH durchzukämpfen, könnte sich das sicherlich ändern.
 

cim

Erfahrenes Mitglied
04.04.2011
578
2
Zum EuGH kommt das sowieso nur, wenn es von einem Gericht vorgelegt wird. Selbst kann man dort nicht hingehen ;)

Diese OT Diskussion ist ohnehin irrelevant, Jura hin oder her- wie ich schon schrieb, der Flug von Asia wurde höchstwahrscheinlich zwei Wochen vor Abflug umgebucht/storniert- und vermutlich wird QR auch genau der Ansicht sein, den Pax benachrichtigt zu haben- damit ergibt sich ohnehin keinerlei Zahlung.

Falls jemand andere Erfahrungen dazu mit QR gemacht hat, kann er sie ja vortragen.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
591
16
der Flug von Asia wurde höchstwahrscheinlich zwei Wochen vor Abflug umgebucht/storniert- und vermutlich wird QR auch genau der Ansicht sein, den Pax benachrichtigt zu haben- damit ergibt sich ohnehin keinerlei Zahlung.

Falls jemand andere Erfahrungen dazu mit QR gemacht hat, kann er sie ja vortragen.

Sorry jetzt nochmal für ein letztes Mal OT, aber auch das ist unerheblich. Es ist vollkommen egal, ob QR der Ansicht ist, sie hätten unterrichtet oder nicht. Sie müssen tatsächlich unterrichtet haben und das auch vortragen und bei Bestreiten beweisen.

Zu den Erfahrungen: Mein letzter QR-Flug wurde 4 Mal (!) geändert, teilweise sogar so erheblich, dass der mit Puffer gebuchte Anschlussflug gefährdet war. Ich bin nicht ein einziges Mal benachrichtigt worden. Habe die Änderungen immer erst beim Abrufen des Status auf der QR-Homepage bemerkt und musste sie dann dort akzeptieren. Erst danach kann eine Mail mit einer Bestätigung.
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.995
21
Zurigo
Kurze OT Frage. Darf man bei 12 Stunden Zwischenstop in DOH ein zusätzliches Gepäckstück "nachträglich" dazu einchecken (natürlich innerhalb der Gesamtgewichtsgrenze)? Würde gerne etwas shopoen gehen bevor es nach Australien weitergeht. Danke falls hier jemand das beantworten könnte.
 

NAMASTE

Erfahrenes Mitglied
11.03.2015
1.103
56
CCU/PNQ
Kurze OT Frage. Darf man bei 12 Stunden Zwischenstop in DOH ein zusätzliches Gepäckstück "nachträglich" dazu einchecken (natürlich innerhalb der Gesamtgewichtsgrenze)? Würde gerne etwas shopoen gehen bevor es nach Australien weitergeht. Danke falls hier jemand das beantworten könnte.

Ich habe das vor ca. 1.5 Jahren in Doha gemacht und hatte damit keine Probleme. In FRA eingecheckt mit 54 kg und 2 Gepäckstücken und in DOH ein weiteres Softgepäck gekauft, was beim Check-in 12kg anzeigte. Nur genügend Zeit zum Einchecken kalkulieren.
 
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PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.995
21
Zurigo
Überraschung in ARN. Trotz nur 15h Layover (aber mit +Qatar Programm immerhin ca. 11 Stunden Marriott Hotel für lau) wurde ein Short-checking durchgeführt und darf das Gepäck in DOH entgegennehmen. Dachte nur bei mehr als 24h Layover.

Frage etwas OT. Auf Expertflyer wird mir in der Seatmap für DOH-SYD 4 belegte Plätze in der First angezeigt. Am Ticketdesk hier in ARN sagt die nette Dame mir aber, dass alle 8 Plätze frei seien im Moment. Ich will ja mind. einen Weg mit QCredits upgraden. Allenfalls den Rückflug ab PER dann mit QMiles bis DOH. Hat dazu jemand Erfahrung wegen dieser Anzeige auf EF?
 

QR_Seb

hidden LH-Seb
16.05.2015
1.493
105
FRA
Überraschung in ARN. Trotz nur 15h Layover (aber mit +Qatar Programm immerhin ca. 11 Stunden Marriott Hotel für lau) wurde ein Short-checking durchgeführt und darf das Gepäck in DOH entgegennehmen. Dachte nur bei mehr als 24h Layover.
Bei STPC oder +Qatar ist ein Short Checking eigentlich immer möglich, wird aber nicht immer aktiv angeboten. Davon Gebrauch gemacht habe ich nie, zumal ich bei den letzten STPC oder +Qatar Aufenthalten immer Al Safwa Zugang hatte und die Lounge besuchte vor Verlassen des Airports. Die Menüoptionen in der Arrival Lounge sind im Vergleich doch limitierter. Währenddessen wollte ich das Gepäck dann doch nicht auf dem Band wissen.
 
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WK7

Erfahrenes Mitglied
24.08.2012
501
0
Frage etwas OT. Auf Expertflyer wird mir in der Seatmap für DOH-SYD 4 belegte Plätze in der First angezeigt. Am Ticketdesk hier in ARN sagt die nette Dame mir aber, dass alle 8 Plätze frei seien im Moment. Ich will ja mind. einen Weg mit QCredits upgraden. Allenfalls den Rückflug ab PER dann mit QMiles bis DOH. Hat dazu jemand Erfahrung wegen dieser Anzeige auf EF?

Bis jetzt konnte ich mich auf die Anzeige von EF verlassen. Solange 1 Platz laut EF frei war habe ich dann auch am Schalter ein Upgrade auf F bekommen.
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.995
21
Zurigo
Bis jetzt konnte ich mich auf die Anzeige von EF verlassen. Solange 1 Platz laut EF frei war habe ich dann auch am Schalter ein Upgrade auf F bekommen.
Hat jetzt bei mir auch problemlos geklappt mit dem Upgrade gegen QCredits. Immerhin 35 von 60 verbleibenden losgeworden. Gegenwert ist 2800 USD [emoji6] weil Al Maha Service mit mir zuerst zum falschen Desk ging und man dort nur Cash Upgrades machen konnte.

Mein Pre Order Meal wurde natürlich gleicg mal auch gecancelled. Bin gespannt was es in der First gibt.

Ich trauere trotzdem der Al Safwa nach, es wäre mal wieder schön gewesen. [emoji24]
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.995
21
Zurigo
Überraschung in ARN. Trotz nur 15h Layover (aber mit +Qatar Programm immerhin ca. 11 Stunden Marriott Hotel für lau) wurde ein Short-checking durchgeführt und darf das Gepäck in DOH entgegennehmen. Dachte nur bei mehr als 24h Layover.
Bei STPC oder +Qatar ist ein Short Checking eigentlich immer möglich, wird aber nicht immer aktiv angeboten. Davon Gebrauch gemacht habe ich nie, zumal ich bei den letzten STPC oder +Qatar Aufenthalten immer Al Safwa Zugang hatte und die Lounge besuchte vor Verlassen des Airports. Die Menüoptionen in der Arrival Lounge sind im Vergleich doch limitierter. Währenddessen wollte ich das Gepäck dann doch nicht auf dem Band wissen.
Ich war selber überrascht, wie einfach man vom Transfer rüber zum Arrival wieder "zurückkommt" wenn man den falschen Weg nimmt.

Aber war mir lieber mit dem Gepäck so damit ich noch etwas shoppen und neu einchecken konnte.
 

tony_fcb

Erfahrenes Mitglied
04.07.2015
1.189
249

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.995
21
Zurigo
Juser,
denk dran es ist Ramadan, das heisst kein Alkohol in den QR DOH Lounges.
nicht, dass es dir wie mir geht:


https://giphy.com/gifs/the-office-michael-scott-horrible-bosses-6gLyE15StAs3C
In den Lounges trink ich eigentlich nie Alk. Aber im Flugzeug 1 2 Gläser Schämpis und einen Roten zum Beef ist in Ordnung [emoji6]
7259f17eb83d405a0825d179598b77e8.jpg
 

ichmagfliegen

Erfahrenes Mitglied
17.11.2012
1.039
1
STR
Vor einigen Tagen mal wieder mit QR geflogen, das erste mal seit rund 1 Jahr.
Routing war SIN-DOH-MUC.

Das einzige, was ich mit euch teilen möchte:
Mein Plan war, auf dem Leg nach DOH zu chillen, essen, zu trinken und dann auf dem zweiten Leg zu pennen (da ich direkt ins Office musste).

Hat dann aber nicht ganz geklappt, wurde doch sau müde auf dem ersten Leg (lag sicher nicht an den Drinks am Nachmittag :no: ) und ich hab mich dort lang gemacht - in der A359 von QR. Hatte dort wieder das Problem, mich wie im Sarg zu fühlen.
Dann der direkte Vergleich mit der LATAM A359 einige Stunden später: dort die geraden Sitze, mit offenem Beinteil und viel Platz nach oben und an den Seiten, was für mich ne viel höhere Schlafqualität bietet.

Auf nem Tagesflug sind die Super Diamond Seats von QR sicher ne tolle Nummer, aber zum Schlafen fühl ich mich zu eingeengt.
Wie gehts euch?
 

tony_fcb

Erfahrenes Mitglied
04.07.2015
1.189
249
neue Gebühr bei Award-Buchungen:
https://onemileatatime.boardingarea.com/2018/05/21/qatar-airways-redemption-booking-fee/

[FONT=&quot]Now the program is back with its latest negative change. [/FONT][FONT=&quot]As of May 27, 2018, Qatar Airways Privileges Club is introducing a new redemption booking fee[/FONT][FONT=&quot]. Specifically, they’re [/FONT][FONT=&quot]charging $25, $50, or $75, per award sector in economy, business, or first, respectively[/FONT][FONT=&quot].[/FONT]