ANZEIGE
War wohl eine Panne, dass ich keine Mail bekommen habe (?), die so nicht passieren sollte.
Meines Wissens wird man bei Änderungen von QR grundsätzlich nicht benachrichtigt..
War wohl eine Panne, dass ich keine Mail bekommen habe (?), die so nicht passieren sollte.
5 Sterne halt, habens ( noch) nicht nötig.Meines Wissens wird man bei Änderungen von QR grundsätzlich nicht benachrichtigt..
schön erklärt, und wie ist es umgekehrt bei einem Flug in die EU rein ...?
@PascalZH @Asia Entscheidend ist, dass der Flug aus der EU ursächlich für die Verspätung ist. Die Verspätung am Endziel ist relevant für die Ermittlung der Verspätungsdauer.
Beispiel 1: Gebucht FRA-DOH-BKK mit 1h Transit in DOH, FRA-DOH ist um 30 Min. verspätet, dadurch verpasst man Anschluss in DOH, wird umgebucht und landet in BKK 5h später als der Flug auf dem Originalticket -> gibt Geld (sofern restliche Bedingungen gegeben sind).
Beispiel 2: Gebucht FRA-DOH-BKK mit 6h Transit, FRA-DOH hat 5h Verspätung -> kein Geld, egal, ob DOH-BKK pünktlich oder mit 10h Verspätung durchgeführt wird.
Beispiel 3: Gebucht FRA-DOH-BKK mit 3h Transit, hat 6h Verspätung, Anschluss hat 5h Verspätung -> kein Geld, da Verspätung am Ziel unabhängig von der Pünktlichkeit von FRA-DOH 5h betragen hätte.
Beispiel 1 entspricht der aktuellen BGH Rechtsprechung. Bei Beispiel 2 und 3 bin ich mir nicht ganz sicher, ob das auf außereuropäische Airlines zutrifft. Ich hoffe jedenfalls auf den Vorlageschluss LG Berlin, EuGH-Vorlage vom 05. September 2017 – 88 S 196/16 –, juris, hier mal ein Auszug (betrifft nur außereuropäische Airlines, die Unterstreichung ist von mir) :
Eine Entscheidung über die Frage, ob bei einem einheitlich gebuchten Flug mit Zwischenlandungen, jeder Beförderungsvorgang für sich als ein Flug im Sinne des Art. 3 Absatz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzusehen oder die Gesamtheit der Beförderungsvorgänge als ein Flug zu werten ist, ist vom Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden worden. Nach Auffassung der Kammer lässt sich auch aus der Wortwahl des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 04.10.2012, C-321/11 (juris) nicht der Schluss ziehen, dass er mit der dortigen Formulierung „erster Flug“ und „zweiter Flug“ auch im Falle einer planmäßigen Zwischenlandung von zwei Flügen im Sinne des Art. 3 Absatz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgeht. So hat der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 10.07.2008, C-173/07 (a.a.O.) den jeweiligen Hin- und Rückflug als ein Flug bezeichnet, obgleich diese je eine planmäßige Zwischenlandung in Dubai enthielten.
Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Fluges im Sinne dieser vorgenannten Vorschrift im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom, 10.07.2008, C-173/07 (a.a.O.) dahingehend ausgelegt, dass es sich auch bei einem Erreichen eines Endziels mit planmäßig vorgenommenen Zwischenlandungen aufgrund des zwischen eines Luftverkehrsunternehmens und einem Fluggast abgeschlossenen Beförderungsvertrag jeweils um eigenständige Flugbeförderungsvorgänge handelt, so dass jede einzelne Beförderung als ein gesonderter Flug anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, X ZR 12/12, juris.). Dabei hat der Bundesgerichtshof insgesamt auf die Argumentation des Europäischen Gerichtshofes in der Entscheidung vom 10.07.2008 (a.a.O.) zurückgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, juris Rn.13 und 16.).
Es ist jedoch fraglich, ob die Argumentation des Europäischen Gerichtshofes aus dieser Entscheidung ohne Weiteres auch für den Fall eines einheitlich gebuchten Fluges mit Zwischenlandungen übertragen werden kann. Denn der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 10.07.2008 (a.a.O) den Hin- und Rückflug je als einen eigenständigen Flug im Sinne der Verordnung angesehen, diese setzten sich aber, wie oben ausgeführt, jeweils aus zwei Flugbeförderungen mit Zwischenlandung zusammen. Soweit der Europäische Gerichtshof jede Flugbeförderung für sich als ein Flug im Sinne der Verordnung verstanden wissen wollten, hätte er von vier Flügen ausgehen müssen. Zudem hat der Europäische Gerichtshof unter anderem, wie oben ausgeführt, argumentiert, dass nach der Formulierung des Art. 8 Absatz 1 b und c der Verordnung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel zu unterscheiden ist, dies aber bei einer einheitlichen Betrachtung von Hin- und Rückflug nicht möglich ist. Letztlich hielt er im Hinblick die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der zu befördernden Personen erforderlich, den Hin- und Rückflug nicht einheitlich zu betrachten, damit der Fluggast bei der gleichen Störung sowohl des Hin- als auch Rückfluges nicht nur einmal die Anspruche nach der Verordnung (EG) Nr. 26172004 geltend machen können. Diese Argumente lassen sich auf eine Flugbeförderung mit einer planmäßigen Zwischenlandung nicht übertragen.
Aus meiner Sicht besteht da schon Klärungsbedarf, wobei ich mich nicht streiten will , ich möchte nur gerne einigermaßen pünktlich fliegen.
Sollte man den Willen haben, das bis zum EUGH durchzukämpfen, könnte sich das sicherlich ändern.
Zum EuGH kommt das sowieso nur, wenn es von einem Gericht vorgelegt wird. Selbst kann man dort nicht hingehen
der Flug von Asia wurde höchstwahrscheinlich zwei Wochen vor Abflug umgebucht/storniert- und vermutlich wird QR auch genau der Ansicht sein, den Pax benachrichtigt zu haben- damit ergibt sich ohnehin keinerlei Zahlung.
Falls jemand andere Erfahrungen dazu mit QR gemacht hat, kann er sie ja vortragen.
Kurze OT Frage. Darf man bei 12 Stunden Zwischenstop in DOH ein zusätzliches Gepäckstück "nachträglich" dazu einchecken (natürlich innerhalb der Gesamtgewichtsgrenze)? Würde gerne etwas shopoen gehen bevor es nach Australien weitergeht. Danke falls hier jemand das beantworten könnte.
Überraschung in ARN. Trotz nur 15h Layover (aber mit +Qatar Programm immerhin ca. 11 Stunden Marriott Hotel für lau) wurde ein Short-checking durchgeführt und darf das Gepäck in DOH entgegennehmen. Dachte nur bei mehr als 24h Layover.Bei STPC oder +Qatar ist ein Short Checking eigentlich immer möglich, wird aber nicht immer aktiv angeboten. Davon Gebrauch gemacht habe ich nie, zumal ich bei den letzten STPC oder +Qatar Aufenthalten immer Al Safwa Zugang hatte und die Lounge besuchte vor Verlassen des Airports. Die Menüoptionen in der Arrival Lounge sind im Vergleich doch limitierter. Währenddessen wollte ich das Gepäck dann doch nicht auf dem Band wissen.
Frage etwas OT. Auf Expertflyer wird mir in der Seatmap für DOH-SYD 4 belegte Plätze in der First angezeigt. Am Ticketdesk hier in ARN sagt die nette Dame mir aber, dass alle 8 Plätze frei seien im Moment. Ich will ja mind. einen Weg mit QCredits upgraden. Allenfalls den Rückflug ab PER dann mit QMiles bis DOH. Hat dazu jemand Erfahrung wegen dieser Anzeige auf EF?
Hat jetzt bei mir auch problemlos geklappt mit dem Upgrade gegen QCredits. Immerhin 35 von 60 verbleibenden losgeworden. Gegenwert ist 2800 USD [emoji6] weil Al Maha Service mit mir zuerst zum falschen Desk ging und man dort nur Cash Upgrades machen konnte.Bis jetzt konnte ich mich auf die Anzeige von EF verlassen. Solange 1 Platz laut EF frei war habe ich dann auch am Schalter ein Upgrade auf F bekommen.
Überraschung in ARN. Trotz nur 15h Layover (aber mit +Qatar Programm immerhin ca. 11 Stunden Marriott Hotel für lau) wurde ein Short-checking durchgeführt und darf das Gepäck in DOH entgegennehmen. Dachte nur bei mehr als 24h Layover.Ich war selber überrascht, wie einfach man vom Transfer rüber zum Arrival wieder "zurückkommt" wenn man den falschen Weg nimmt.Bei STPC oder +Qatar ist ein Short Checking eigentlich immer möglich, wird aber nicht immer aktiv angeboten. Davon Gebrauch gemacht habe ich nie, zumal ich bei den letzten STPC oder +Qatar Aufenthalten immer Al Safwa Zugang hatte und die Lounge besuchte vor Verlassen des Airports. Die Menüoptionen in der Arrival Lounge sind im Vergleich doch limitierter. Währenddessen wollte ich das Gepäck dann doch nicht auf dem Band wissen.
Aber war mir lieber mit dem Gepäck so damit ich noch etwas shoppen und neu einchecken konnte.
Ich war selber überrascht, wie einfach man vom Transfer rüber zum Arrival wieder "zurückkommt" wenn man den falschen Weg nimmt.
Aber war mir lieber mit dem Gepäck so damit ich noch etwas shoppen und neu einchecken konnte.
In den Lounges trink ich eigentlich nie Alk. Aber im Flugzeug 1 2 Gläser Schämpis und einen Roten zum Beef ist in Ordnung [emoji6]Juser,
denk dran es ist Ramadan, das heisst kein Alkohol in den QR DOH Lounges.
nicht, dass es dir wie mir geht:
https://giphy.com/gifs/the-office-michael-scott-horrible-bosses-6gLyE15StAs3C
... weil Al Maha Service mit mir zuerst zum falschen Desk ging und man dort nur Cash Upgrades machen konnte.
Habe das gleich nach dem Checkin gemacht. Die haben beim Desk angerufen und gefragt. Dann gings halt zuerst an den Desk ca 50m vom Checkin weg.Wo hat die Dich den hingeschleppt? Ich mache das immer in der Lounge.