F
feb
Guest
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@jarino: Nochmals danke für die Urteilsfundstelle.
Ich hab' das Urteil kurz durchgesehen. Die relevante Stelle zum Prüfungsmassstab lautet:
"Nach wohl herrschender Meinung ist bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur im Verbands-, sondern auch im Individualprozess eine überindividuelle-generalisierende Betrachtung vorzunehmen, weil der rechtfertigende Grund der Inhaltskontrolle der (das dispositive Recht verdrängende) abstrakt-generelle Charakter der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, so dass es auf die Auswirkungen auf einen typischerweise beteiligten Kunden und eine Abwägung von dessen Interessen mit denen des AGB-Verwenders ankommt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn 8 m.w.N.). "
Aha. Deshalb stellt das OLG Kölle auf den Durchschnittskunden ab. Es fragt sich aber, wie dieser Durchschnittskunde aussieht (und deshalb hat Eggy auf seiner Webseite wohl eine Umfrage durchgeführt). Laut LH hat der M&M Kunde durchschnittlich 12000 Meilen. Das scheint mir nachvollziehbar; es wird einen sehr großen Anteil Bluemember gegen, die eben nur ein ein paar Meilen auf dem Konto weit unterhalb jeden Status haben. Aber ist der M&M Kunde mit 12000 Meilen der Durchschnittskunde? IMHO nein. Der relevante Durchschnittskunde ist nicht rein mathematisch zu ermitteln, er wird vielmehr irgendwo im Bereich des FTL anzusiedeln sein, wenn man von den verscheidentlich vermuteten Statuskundenzahlen ausgeht (210000 FTL, 70000 SEN, 1000-4000 HON). Zuden sagt Palandt an anderer Stelle, dass man auf verschiedene Nutzergruppen abstellen muss, wenn es solche gibt (M. E. also z.B. Bluemember einerseits, Statuskunden andererseits). Und dieser so verstandene Durchschnittskunde "FTL" ist durch die Änderung nachhaltig und nachteilig betroffen. Ob dies die Grenze von Treu und Glauben überschreitet.....na, ja, der BGH wird uns helfen.
BTW: Ich habe einmal in einem separaten Fred dafür geworben, dass die VFTler bei der LH entweder selbst oder vielleicht auch durch meine Hilfe (sie wurde nicht EINMAL in Anspruch genommen) eine Erklärung erwirken, wonach das zu erwartende rechtskräftige Urteil (das nur zwischen Eggy und LH wirkt) auf den jeweiligen VFTler angewendet wird. Ich habe eine solche Erklärung für mich und meine +1 erwirkt und kann daher entspannt warten. Wer von Euch hat etwas in dieser Richtung unternommen und mit welchem Ergebnis?
Nochmal BTW: Das OLG Kölle bezieht sich in seinem Urteil verschiedentlich auf den jährlich etwa Mitte Dezember erscheinenden Standardkommentar Palandt, dort konkret die 70. Auflage 2011 . Da sage ich nur ach du Sch.., nein, meine Güte: Ein deutsches Obergericht verwendet einen zwei Jahre alten, nein veralteten Kommentar. Da bleibt mir nur - OLG Kölle Alaaaf!
Ich hab' das Urteil kurz durchgesehen. Die relevante Stelle zum Prüfungsmassstab lautet:
"Nach wohl herrschender Meinung ist bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur im Verbands-, sondern auch im Individualprozess eine überindividuelle-generalisierende Betrachtung vorzunehmen, weil der rechtfertigende Grund der Inhaltskontrolle der (das dispositive Recht verdrängende) abstrakt-generelle Charakter der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, so dass es auf die Auswirkungen auf einen typischerweise beteiligten Kunden und eine Abwägung von dessen Interessen mit denen des AGB-Verwenders ankommt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn 8 m.w.N.). "
Aha. Deshalb stellt das OLG Kölle auf den Durchschnittskunden ab. Es fragt sich aber, wie dieser Durchschnittskunde aussieht (und deshalb hat Eggy auf seiner Webseite wohl eine Umfrage durchgeführt). Laut LH hat der M&M Kunde durchschnittlich 12000 Meilen. Das scheint mir nachvollziehbar; es wird einen sehr großen Anteil Bluemember gegen, die eben nur ein ein paar Meilen auf dem Konto weit unterhalb jeden Status haben. Aber ist der M&M Kunde mit 12000 Meilen der Durchschnittskunde? IMHO nein. Der relevante Durchschnittskunde ist nicht rein mathematisch zu ermitteln, er wird vielmehr irgendwo im Bereich des FTL anzusiedeln sein, wenn man von den verscheidentlich vermuteten Statuskundenzahlen ausgeht (210000 FTL, 70000 SEN, 1000-4000 HON). Zuden sagt Palandt an anderer Stelle, dass man auf verschiedene Nutzergruppen abstellen muss, wenn es solche gibt (M. E. also z.B. Bluemember einerseits, Statuskunden andererseits). Und dieser so verstandene Durchschnittskunde "FTL" ist durch die Änderung nachhaltig und nachteilig betroffen. Ob dies die Grenze von Treu und Glauben überschreitet.....na, ja, der BGH wird uns helfen.
BTW: Ich habe einmal in einem separaten Fred dafür geworben, dass die VFTler bei der LH entweder selbst oder vielleicht auch durch meine Hilfe (sie wurde nicht EINMAL in Anspruch genommen) eine Erklärung erwirken, wonach das zu erwartende rechtskräftige Urteil (das nur zwischen Eggy und LH wirkt) auf den jeweiligen VFTler angewendet wird. Ich habe eine solche Erklärung für mich und meine +1 erwirkt und kann daher entspannt warten. Wer von Euch hat etwas in dieser Richtung unternommen und mit welchem Ergebnis?
Nochmal BTW: Das OLG Kölle bezieht sich in seinem Urteil verschiedentlich auf den jährlich etwa Mitte Dezember erscheinenden Standardkommentar Palandt, dort konkret die 70. Auflage 2011 . Da sage ich nur ach du Sch.., nein, meine Güte: Ein deutsches Obergericht verwendet einen zwei Jahre alten, nein veralteten Kommentar. Da bleibt mir nur - OLG Kölle Alaaaf!