Wenn mit KK-Aufklebern geworben wird, muss man nicht Bar bezahlen und auch nicht wie ein Bittsteller irgendwo gebührenpflichtig Geld holen. Der ADAC hat mal geschieben, dass dies ein verbindliches Angebot ist und der Kunde es annimmt, in dem er volltankt. Leider gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil dazu. In der Gastronomie ist es ähnlich, da zahlt man auch hinterher.
Bei dem Kiosk ist es kein Diebstahl, wenn man die Dose bereits geöffnet hat, denn der Kunde möchte ja mit den beworbenen Zaahlungsmitteln bezahlen. So weit ich weiß, schreiben die KK-Unternehmen in den Händlervertrag, dass ein Kartenzahler nicht schlechter behandelt werden darf, als ein Barzahler. Deshalb dürfte ein Mindestbetrag unzulässig sein, solange nicht vor dem Kauf deutlich darauf hingewiesen wurde. Ich weiß nicht, ob das jetzt auch noch so ist.