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Abgesehen davon sind Verträge zugunsten Dritter systemfremd, viele Rechtsordnungen erkennen sie nur mit großen Bedenken an (z.B. in England und Wales erst seit 20 Jahren - Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 - oder siehe auch die Republik Irland, die dieses Konzept überhaupt nicht anerkannt).
Es geistert immer dieses Urteil aus Düsseldorf von vor 30 Jahren rum, wo drin steht, die Kartenzahlungsverträge würden ein Recht zugunsten Dritter begründen.
Das ist aber total veraltet.
Die IFR verbietet nämlich in Art 11 Anti-Lenkungsregeln, man muss die Akzeptanzpflicht also von anderswo herleiten.
Das kann man praktischer- und sinnvollerweise nur an den Aufklebern machen.
Es geistert immer dieses Urteil aus Düsseldorf von vor 30 Jahren rum, wo drin steht, die Kartenzahlungsverträge würden ein Recht zugunsten Dritter begründen.
Das ist aber total veraltet.
Die IFR verbietet nämlich in Art 11 Anti-Lenkungsregeln, man muss die Akzeptanzpflicht also von anderswo herleiten.
Das kann man praktischer- und sinnvollerweise nur an den Aufklebern machen.