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Tja Recht haben und Recht kriegen... wer außerhalb der EU durch einem nicht EU Carrier seine Reise verhunzt kriegt schaut EU261 technisch in die Röhre. Du kannst Sie anders zur Rechenschaft ziehen, aber nicht mit EU261.
Hier geht es doch darum dass keine Ersatzbeförderung verlangt wurde (weder LO noch M&M wurden kontaktiert) sondern diese sofort selbst gebucht wurde.Wie bereits erwähnt, haftet hier LO für AI.
Der EuGH meint dazu:Tja Recht haben und Recht kriegen... wer außerhalb der EU durch einem nicht EU Carrier seine Reise verhunzt kriegt schaut EU261 technisch in die Röhre. Du kannst Sie anders zur Rechenschaft ziehen, aber nicht mit EU261.
Hier geht es doch darum dass keine Ersatzbeförderung verlangt wurde (weder LO noch M&M wurden kontaktiert) sondern diese sofort selbst gebucht wurde.
In welchen der von dir angesprochen EUGH Urteilen wird darauf Bezug genommen?
(Dass es nicht mehr notwendig ist dem haftenden Unternehemn die Chance zu geben für eine Ersatzbeförderung zu sorgen)
Nach den, was ich bisher gelesen habe, ist der Einwurf falsch.Hier geht es doch darum dass keine Ersatzbeförderung verlangt wurde (weder LO noch M&M wurden kontaktiert) sondern diese sofort selbst gebucht wurde.
In welchen der von dir angesprochen EUGH Urteilen wird darauf Bezug genommen?
(Dass es nicht mehr notwendig ist dem haftenden Unternehemn die Chance zu geben für eine Ersatzbeförderung zu sorgen)
Der Passagier stand in DEL am Schalter einer der auf dem Ticket aufgeführten Airlines und wollte eine Ersatzbeförderung - um rund 02:00h deutscher Zeit. LO und M&M waren nicht vor-Ort. Dem Passagier wurde keine Ersatzbeförderung vorgeschlagen, ihm wurde eine Ersatzbeförderung explizit verwehrt. Dass LO für Fehler von AI haften kann, das hat der EuGH geklärt. LO hätte ausschließen müssen, mit AI auf einem Ticket aufzutauchen.Hier geht es doch darum dass keine Ersatzbeförderung verlangt wurde (weder LO noch M&M wurden kontaktiert) sondern diese sofort selbst gebucht wurde.
In welchen der von dir angesprochen EUGH Urteilen wird darauf Bezug genommen?
(Dass es nicht mehr notwendig ist dem haftenden Unternehemn die Chance zu geben für eine Ersatzbeförderung zu sorgen)
Bei der ganzen Ticketkonstellation gibt es im Nachhinein immer ganz kluge, die genau wissen, was sie in welcher Situation auch immer, zu tun haben. Wie sie das aber vor Ort in gleicher Situation tün würden (oder überhaupt könnten), darüber lassen sie sicht aus.Hier geht es doch darum dass keine Ersatzbeförderung verlangt wurde (weder LO noch M&M wurden kontaktiert) sondern diese sofort selbst gebucht wurde.
In welchen der von dir angesprochen EUGH Urteilen wird darauf Bezug genommen?
(Dass es nicht mehr notwendig ist dem haftenden Unternehemn die Chance zu geben für eine Ersatzbeförderung zu sorgen)
Grundlegend war vor allem das Konstrukt des EuGH, dass mangelfrei ausführende, EU261 unterliegenden Airlines für andere, nicht EU261 unterliegenden Airlines auf Grundlage def EU261 haften müssen, wenn sie es zulassen, gemeinsam mit dieser Airline auf einem Ticket zu erscheinen.
Der EuGH meint dazu:
“Daher ist ein Flug mit Umsteigen, bei dem einer der Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen wie KLM durchgeführt wird, das erwiesenermaßen über eine von einem Mitgliedstaat erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügt, ungeachtet dessen als ein von einem ausführenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 durchgeführter Flug anzusehen, dass dieser Flug mit Umsteigen zum Teil auch von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.”
Anders gesagt: Bei Flügen Richtung EU auf einem Ticket, bei dem mindestens ein Segment durch eine EU-Airline durchgeführt wird, gilt EU261. Und diese EU.-Airline haftet für alle anderen Airlines auf dem Ticket.
Hier geht es doch darum dass keine Ersatzbeförderung verlangt wurde (weder LO noch M&M wurden kontaktiert) sondern diese sofort selbst gebucht wurde.
In welchen der von dir angesprochen EUGH Urteilen wird darauf Bezug genommen?
(Dass es nicht mehr notwendig ist dem haftenden Unternehemn die Chance zu geben für eine Ersatzbeförderung zu sorgen)
Der Kunde hat sein Gepäck in Goa bis nach HAM eingecheckt. Die Mehrheit der Segmente und Strecke sollte durch LO ausgeführt werden. Der AI-Flug ist ein LO-Codeshare. M&M ist das Loyalty Programm von LO.Gerade das Zitat ist aber sinnentstellend aus dem Zusammenhang genommen: Bisher gilt das nämlich wie gesagt nur für den Fall des Codesharings und Interlinings, und dann jeweils nur gegen die Airline, die das Ticket verkauft hat, also sozusagen die herrschende - die andere Airlines für sich tätig werden lässt. Das ist bei LOT hier gerade nicht der Fall. Sie hat nicht den Flug der anderen Airline an sich herangestückelt, sondern wurde selber gestückelt.
Sätze wie, (nachts um zwei) " weder LO noch M&M wurden" kontaktiert...." (das kann man gar nicht kommentieren, sondern nur drüber lachen)
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@Airsicknessbag Da die TO schon Probleme hatte ein Erstberatungshonorar zu zahlen, sehe ich das Ganze nicht beim EuGH.
Wie war denn bei Dir die Konstellation?Das ist nicht unbedingt böse gemeint. Für die TO mag es zu spät sein, für andere Mitforisten jedoch nicht. Ich bin auch gerade in der Situation, dass ich vor der Buchung einer Ersatzbeförderung (am lustigen Kabelbaggertag) nicht wie vom Kollegen kexbox in seinem Blog hingewiesen, meinen Vertragspartner zur Umbuchung aufgefordert habe. Das kann der Punkt sein, an dem Ansprüche scheitern können. Selbstverständlich ist man hinterher immer klüger. Aber die Einwendung wird kommen, deshalb sollte man auf diese vorbereitet sein.
Der AI-Flug ist ein LO-Codeshare.
Das sehe ich jetzt keine Grenze, die verschoben werden müsste.
LO hätte einen Vertreter am Ankunftsgate des verspäteten Fluges schicken müssen, mit neuen Tickets bis zum Endziel und ggf. Essens-/Übernachtungsgutscheinen in der Hand. So stellt sich der EuGH die Welt vor, wenn eine EU-Airline oder ein EU-Flughafen beim Abflug im Spiel ist.
Der verspätete Flug ist ein Codeshare mit LO: AI884/LO4536.Laut Auskunft der Reisenden gerade nicht. Und das entspricht auch meiner Erfahrung, dass M&M nie die Codesharenummer bucht.
LH unterliegt nicht der VO?DIe Grenze ist bisher, dass sich die der VO zunächst nicht unterliegende Ticketausstellerin
LH unterliegt nicht der VO?
Wie war denn bei Dir die Konstellation?
Der verspätete Flug ist ein Codeshare mit LO: AI884/LO4536.
Aus Deiner Sicht ist es ein erheblicher Unterschied, ob bei einem Codeshare die AI- oder die LO-Nummer auf dem Ticket steht?
LH unterliegt nicht der VO?
Müsste nicht eher M&M in Regress genommen werden, weil die Tickets ausschließlich unter 220x ausgestellt werden?
Vertragsrechtlich könnte man darüber nachdenken (hier halte ich aber Air India für zielführender). Fluggastrechtlich aber nicht, weil M&M keine Airline ist (-> kein AOC).
Ihr denkt alle vom Punkt her, wo besteht der Anspruch am ehesten. Die Frage wäre doch eigentlich: Was ist der Titel wert? wo würde man denn gegen AI oder LO vollstrecken?
Daher würde ich immer in Richtung M&M und Vertragsrecht (03800 EUR + 175 EUR) weiter denken
wie lautet denn in diesem vom TO geschilderten Fall die perfekte Handlungsempfehlung an den Reisenden bezüglich Kontaktaufnahme mit den Airlines?
wie lautet denn in diesem vom TO geschilderten Fall die perfekte Handlungsempfehlung an den Reisenden bezüglich Kontaktaufnahme mit den Airlines?
Bei seriösen Airlines, die regelmäßig Deutschland anfliegen, hätte ich da eigentlich kein Problem erwartet?
Vertragliche Ansprüche gegen AI geltend machen. Die sollten innerhalb der Verjährungsfrist entschieden sein. Im Misserfolgsfall LO (und ggf. LH gesamtschuldnerisch) fluggastrechtlich angehen.
DIe Grenze ist bisher, dass sich die der VO zunächst nicht unterliegende Ticketausstellerin per Interline oder Codeshare füttern lässt
Wobei selbst das ist ja zunächst mal eher eine Vorsichtsempfehlung. Insbesondere bei echten Irrops auf der bereits angetretenen Reise, wie hier der Fall, stellt sich schon die Frage, ob es nicht eine Bringschuld der beteiligten Airlines gibt. Betreuungsleistungen und auch ein vernünftiges Umbuchen auf den nächsten möglichen Flug ist aus meiner Sicht eine Bringschuld der beteiligten Airlines. Wenn der verpasste Anschluss von LO durchgeführt werden sollte und von denen niemand am Airport mehr war und der Pax mit AI in Verbindung getreten ist, hat der Pax meiner Ansicht nach getan, was er muss. AI als Verursacher der Verspätung und als auf dem Ticket stehende Airline wäre in der Lage gewesen, im Namen aller mit dem Ticket verbundenen Airlines (AI, LO, LH als Ticketaussteller) eine Lösung zu finden. Das Kontaktieren von irgendwelchen Hotlines auf einem anderen Kontinent oder das Losschicken von irgendwelchen emails kann dann keine Pflicht des Pax mehr sein (neben der Tatsache, dass es wahrscheinlich nicht zeitnah zielführend gewesen wäre).Ich würde mich an den Handlungsempfehlungendes Kollegen Böse orientieren (wenn Zeit ist):
Ersatzbeförderung nach Annullierung: Wie richtig vorgehen? - Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse
Flug annulliert? Ihr Recht auf Ersatzbeförderung richtig und gewinnbringend einsetzen!www.drboese.de
Oder in Kauf nehmen, dass ich auf Kosten sitzen bleibe, wenn ich dringend von A nach B muss.