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Du kannst nicht nur die EU261/2004 ganz starr betrachten, seither gab es zahlreiche Urteile. Eine erhebliche Abflugverspätung kommt einer Annullierung gleich, sodass dann eben dennoch die Wahlrechte nach Art. 8 eröffnet sind. Kannst aber sonst mal bei @kexbox dich rückversichern.Ich muss leider noch einmal nachfragen: In Artikel 6 (Verspätung) steht aber kein Verweis auf Artikel 8 - ich würde es daher so verstehen, dass man zwar Kompensationsanspruch hat, wenn man über 5 Stunden verspätet ist, aber keinen Erstattungsanspruch... oder verstehe ich das falsch?
