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Vier Wochen also, Danke. Steht das irgendwo? Oder ist das "allgemeine Gepflogenheit"?
Das steht nirgendwo, weil es falsch ist.
Insolvenzantragspflicht bedeutet zeitlich
ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Siehe § 15a Abs. 1 S. 1 InsO.