Dann kannst du ja vielleicht mal meinen vorherigen Beitrag in diesem Thread
lesen.
http://www.vielfliegertreff.de/firs...-deutschland-kul-11xxeuro-37.html#post1741582
Extra für dich:
Zwei Wochen, das sind bei mir üblicherweise mehr als 7 Tage.
Sorry, aber Du kennst Dich da nicht mal annähernd aus. Es gibt keine Definition von unverzüglich. Man darf es nicht schuldhaft verzögern.
Dein Beispiel sagt, wann aus Sicht des LG Bonn auf keinen Fall mehr eine Unverzüglichkeit vorliegt. Es ist
NICHT der zur Verfügung stehende Zeitrahmen. Sonst gäbe es denn DAX ab sofort erst zwei Wochen später. Die zugrunde liegenden Geschäfte können ja noch alle angefochten werden. Oder verklage als Kaufmann mal Deinen Kaffeelieferanten, weil er nur 9 statt zehn Kartons Kaffee geliefert hat. Da ist nach ein, zwei Tagen das "Unverzügliche" abgelaufen.
Und aus einzelnen Urteilen kann man auch keine Erkenntnisse für diesen Fall ziehen. Denn da sagen die Anfechter nicht, dass sie den Fehler gleich erkannt und bearbeitet haben, aber die Post an den Kunden haben 10 Tage liegen lassen. Denn das wäre schuldhaft und die Anfechtung wäre unwirksam, weil schuldhaft verzögert. In Zeiten der elektronischen Post darf man auch nicht zwei Tage mit dem Versenden.
Zum vorliegenden Kontext versuche ich, es ein letztes Mal zu erklären.
In diesem Fall gibt es die Kunden K1 bis K???. Gehen wir mal von bis K100 aus, wahrscheinlich sind es mehr.
BA stellt den Fehler fest. Dabei stellt sich die Frage, ob das nicht schuldhaft verzögert wurde. Aber lassen wir das an diesem Punkt außen vor.
BA behebt den Fehler. Dabei stellt sich die Frage, ob das nicht schuldhaft verzögert wurde. Aber lassen wir das an diesem Punkt außen vor.
BA schreibt den ersten Kunden an. Dabei stellt sich die Frage, ob das nicht schuldhaft verzögert wurde. Aber lassen wir das an diesem Punkt außen vor.
BA schreibt den 100. Kunden an. Und zwar nicht am selben Tag, auch nicht am Tag danach, sondern Tage danach. Manche haben ja bis heute noch keine Nachricht erhalten.
Und diese zeitliche Differenz zwischen K1 und K100 wird BA nicht begründen können. Das sind mal mindestes katastrophale QS-freie Prozesse.
Hinzu kommt, dass zwischen durch irgendwelche BA-MA auch nach Feststellen des Fehlers und Benachrichtigen der ersten Kunden Tickets anderer Kunden bestätigt haben. Und es wurde danach Geld abgebucht. Ja wie denn nun?
Und das legt es sehr nahe, dass BA eben
NICHT unverzüglich nach Feststellen des Fehlers gehandelt hat, sondern die Anfechtung schuldhaft verzögerte, womit sie nicht greift.
Alle Deine Beispiele behandeln die Frage, wie lange Zeit man sich bei einem Kunden lassen darf. Aber hier geht es um die Frage, warum BA bei einem Kunden soviel mehr Zeit brauchte als bei anderen. Die Kunden K80 und K100 könnten als Einzelfälle in die Röhre sehen. Aber wenn Kunde K1 seine Erklärung schon Tage bei sich liegen hat, dann haben die Kunden K80 und K100 gute Chancen, dass die Anfechtung nicht gilt.
Denn nochmal: Ein Erklärungsirrtum ist kein Freibrief für katastrophale Prozesse und fehlende QS. Ganz im Gegenteil: Gerade wenn man Hunderte Erklärungsirrtümer anfechten möchte, sollte man sich nicht durchgehend als Saftladen präsentieren. Denn - auch nochmal - Kaufleute haben keinen Deppenschutz. Da gilt die Ausrede nicht, dass man eben ein Saftladen ist.