[vorbei] BA First Deutschland-KUL 11xx€

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Flp

Erfahrenes Mitglied
30.01.2014
2.503
1.424
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Kexbox hat nicht gesagt, dass das Erkennen egal ist. Er hat gesagt, dass BA in jedem Fall anfechten kann, allerdings muss das sogenannte negative Interesse (der Schaden, der dem Buchenden dadurch entstanden ist, dass er darauf vertraut hat, dass BA sich nicht geirrt hat, also Anreisekosten, etc.) nur dann ersetzt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies besteht nicht, wenn der Buchende einen ihm bekannten Fehler/Irrtum böswillig ausnutzen wollte.

Nicht ganz. Es besteht nicht, wenn wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). § 122 Abs. 2 BGB.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.356
11.506
FRA/QKL
Und natürlich wäre es vor Gericht wichtig, wie ein durchschnittlicher Reisender das auffassen würde.
Vor Gericht geht es aber nicht um den durchschnittlichen Reisenden, sondern exakt um den Kläger der BA theoretisch verklagt. Hier dürfte es der EF Bucher sehr schwer haben sich gegenüber dem Richter als durchschnittlich doof hinzustellen und angeblich von EF noch nie was gehört zu haben. ;)

Aber das ist alles nur Theorie, denn es klagt ja sowieso niemand bei den quasi nicht vorhandenen Erfolgsaussichten. :p
 
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andymusic

Erfahrenes Mitglied
01.12.2011
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709
Andymusic, das ist alles unerheblich. "Der Verbraucher" bucht das nicht, weil er nach sowas gar nicht sucht. Du wusstest, dass es ein Fehler ist. Ob es andere hätten wissen können ist schlicht egal. Außerdem sei auf Juser Kexbox verwiesen, der bereits dargestellt hat, dass auch das "Erkennen" egal ist. Das was hier in diesem Fred läuft ist nichts anderes als bockiges auf den Boden stampfen. Die Begründungen, die hier teilweise kommen, möchte ich nichtmal als Argumentation bezeichnen. "The less fucks you give, the better you live."

Es geht mir doch aber um genau den Fall, dass ein "Verbraucher" das bucht. Ist dieser Fall denn völlig ausgeschlossen? Haben nur "Experten" diesen Tarif gebucht und nicht doch auch mal, wenn vielleicht auch nur zufällig, ein "Verbraucher". Und dann stellt sich exakt die Frage, ob eine Fluggesellschaft diesem Verbraucher entgegenhalten kann, der gebuchte Tarif war ein offensichtlicher Preisfehler, womit es selbstverständlich auf die "Erkennbarkeit" ankommt.
 

andymusic

Erfahrenes Mitglied
01.12.2011
1.467
709
Vor Gericht geht es aber nicht um den durchschnittlichen Reisenden, sondern exakt um den Kläger der BA theoretisch verklagt. Hier dürfte es der EF Bucher sehr schwer haben sich gegenüber dem Richter als durchschnittlich doof hinzustellen und angeblich von EF noch nie was gehört zu haben. ;)

Aber das ist alles nur Theorie, denn es klagt ja sowieso niemand bei den quasi nicht vorhandenen Erfolgsaussichten. :p

Da bringst Du aber mit der Darlegungs-und Beweislast vor Gericht insbesondere im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz etwas durcheinander.
§ 13 BGB:
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Nach dem BGH kommt eine Verneinung der Verbrauchereigenschaft bei natürlichen Personen nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat (vgl. Urteil des BGH vom 30.9.2009, Az. VIII ZR 7/09).
Die Verbrauchereigenschaft des Buchenden wird die Fluggesellschaft daher kaum erfolgreich vor Gericht angreifen können.
Und wenn sich die Fluggesellschaft darauf beruft, der Buchende sei errorfare-Jäger und habe daher den Preisfehler erkennen können oder positiv gekannt, so muss die Fluggesellschaft das vor Gericht darlegen und beweisen.
 
Zuletzt bearbeitet:

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.439
3.116
Neuss
www.drboese.de
Errorfare-Jäger ist dann § 13a?

Leute, lasst doch diese Diskussion über Punkte, die juristische NIEMANDEN interessiere, wenn nicht gerade ein Richter die § 242-Keule rausholen sollte.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.356
11.506
FRA/QKL
Und wenn sich die Fluggesellschaft darauf beruft, der Buchende sei errorfare-Jäger und habe daher den Preisfehler erkennen können oder positiv gekannt, so muss die Fluggesellschaft das vor Gericht darlegen und beweisen.
Und ich dachte bisher immer der Kläger müsse vor Gericht seinen Standpunkt darlegen und beweisen können und nicht die Beklagte... :confused:
 

ian79

Erfahrenes Mitglied
01.04.2015
343
0
DUS
Hab ich gerade tatsächlich via BA App die Aufforderung zum CheckIn bekommen, obwohl die Buchung von denen schon aus dem Account gelöscht wurde.
 

andymusic

Erfahrenes Mitglied
01.12.2011
1.467
709
Erklärst Du uns noch, inwiefern das bei einer Anfechtung relevant ist?

Nein, denn ich habe diese zutreffende Aussage nicht im Kontext mit einer Anfechtung getätigt.


Nachtrag: die Antwort hast Du Dir doch zuvor in Deinem post 926 selbst gegeben.
 
Zuletzt bearbeitet:

kingjoe

Aktives Mitglied
10.02.2013
166
7
Was ich aber irgendwie immer noch nicht verstehe, mit welcher Begründung soll und darf BA nach geltendem Recht anfechten können. Um Anfechten zu können, hätte die betreffende Firma, in diesem Fall BA, doch NIE die Wäre, in diesem Fall das Ticket, liefern/ausstellen dürfen. Wenn aber BA das alles getan hat (Buchungsbestätigung, Geld eingezogen, Ticket ausgestellt), dann ist nach meinem Rechtsverständnis erfolgreich ein Vertrag zustande gekommen. Schließlich hatte BA ja die Möglichkeit gehabt, die Ware (das Ticket) nicht zu liefern, wenn es ihnen nicht passen würde. Da sie das aber gemacht haben, sind sie den Vertrag angebotenen Bedingungen eingegangen.
Da gab es doch mal so etwas mit Fernsehern, die online zu 5 EUR angeboten worden sind und der Händler hat eine Bestellbestätigung mit dem Preis 5 EUR ausgesendet. Aber er hat nie die Ware geliefert und erfolgreich angefochten, da diese Bestellbestätigung nur den Willen des Kunden zum Kauf zum angegebenen Preis widerspiegelt. Hätte er aber geliefert, hätte er natürlich nie eine Chance gehabt, die Ware zurück zu fordern und den Kauf als nichtig darzustellen. Mit welcher Begründung auch - sorry ich habe jetzt einen Käufer gefunden, der mehr als sie für den Fernseher bezahlt und daher nehme ich Ihnen die Ware wieder und erstatte Ihnen den Kaufpreis. Das geht doch nicht. Und genauso muss es doch mit den ausgestellten Tickets sein. Da war eben einer zu schnell. Aber das ist eben das unternehmerische Risiko. So würde ich das als Laie empfinden.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.439
3.116
Neuss
www.drboese.de
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Nicht Schuldrecht AT. BGB AT
 
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tix

Erfahrenes Mitglied
20.02.2011
3.784
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[...] hätte die betreffende Firma, in diesem Fall BA, doch NIE die Wäre, in diesem Fall das Ticket, liefern/ausstellen dürfen. [...] Schließlich hatte BA ja die Möglichkeit gehabt, die Ware (das Ticket) nicht zu liefern, wenn es ihnen nicht passen würde. [...]

Das interessiert mich schon die ganze Zeit. Vielleicht könnte mir jemand mal erklären....:

Wenn ich einen Flug buche, will ich fliegen. Und nicht ein Ticket bekommen.

Das Ticket ist nicht die Ware (Dienstleistung, eher), sondern der Flug. Das Ticket ist nur so eine Art Quittung/Bestätigung/Nenn-es-von-mir-aus-Lieferschein - aber eine Ausstellung einer eTix-Nummer und das Verschicken eines Fernsehers sind dann doch zwei unterschiedliche Sachen.

Oder?!?!?
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Das interessiert mich schon die ganze Zeit. Vielleicht könnte mir jemand mal erklären....:

Wenn ich einen Flug buche, will ich fliegen. Und nicht ein Ticket bekommen.

Das Ticket ist nicht die Ware (Dienstleistung, eher), sondern der Flug. Das Ticket ist nur so eine Art Quittung/Bestätigung/Nenn-es-von-mir-aus-Lieferschein - aber eine Ausstellung einer eTix-Nummer und das Verschicken eines Fernsehers sind dann doch zwei unterschiedliche Sachen.

Oder?!?!?
Die Argumentation ist genauso stichhaltig wie die dagegen.
Beispiel: Wenn ich ein Haus kaufe, will ich darin wohnen - dennoch, selbst wenn mir der Vorbesitzer den Schlüssel gibt und mich ins Haus rein läßt - ohne das "Ticket" in Form der entsprechenden Besitzurkunden etc. ist das Haus praktisch noch nicht meins. Da geht es also viel mehr um die "Quittung/Bestätigung/Lieferschein".
Wie auch bei viele anderen Geschäften - die Ware allein bringt kein Eigentum, erst die dazugehörigen Papiere sichern das.