[vorbei] BA First Deutschland-KUL 11xx€

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.434
3.087
Neuss
www.drboese.de
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menschenskinder

nun mal ganz ehrlich: es gibt in der Jurisprudenz viele Anwälte. Und viele leben davon, ihren Mandanten den Willen zu stärken im Unrecht doch irgendwie Recht zu bekommen - meistens erfolglos. Auch wenn die Mandanten verlieren, finden sie es immer noch toll, dass ihr Anwalt für sie brüllt - weil man ja meint Recht zu haben.
Erlebe ich jeden Tag.

Ein Anwalt, der es nicht nötig hat, würde dir von einer Klage abraten. Das korrespondiert übrigens mit der übereinstimmenden Beobachtung meiner Kollegen, dass vor Gericht meistens schlechte Anwälte auftreten, weil gute Anwälte meistens und erfolgreich ne außergerichtliche Lösung erzielen.
Jepp. Ich habe vor Gericht bisher ausschließlich schlechte Anwälte erlebt. Kürzlich hatte ich einen sehr klugen Gegner. Nach meiner Klageerwiderung hat er seine Klage zurückgenommen.


;-)


Ohne Druck wird in dieser Sache nichts funktionieren. Es gibt Gerüchte, wonach BA das Ganze aussitzen möchte. Ob gleich alle Betroffenen klagen müssen, oder erst einmal nur exemplarische Fälle her müssen, damit BA merkt, wie der Hase laufen könnte (!) muss man mal genau ansehen.
 
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nachtmeister

Erfahrenes Mitglied
28.01.2011
287
1
HAJ
Schön, dass die Sache forumsmäßig nicht so einfach im Sande verläuft. (y)

Aufgrund der anhaltenden Funkstille von BA und der Tatsache, dass mein gebuchter Flug bereits im Oktober startet, werde ich nötigenfalls auch ein neues F Ticket buchen und die Kosten dafür BA in Rechnung stellen. Ich würde allerdings tatsächlich bei BA buchen - exakt die Flüge meiner ursprünglichen Buchung.

Bis dato gibt es absolut keine anwaltliche Rückmeldung und bei Customer Relations in Bremen ist man wie immer sehr freundlich und verständnisvoll, aber vollkommen ratlos (die BA Rechtsabteilung hat wohl anfangs generell befunden, dass ruhigen Blutes storniert werden könne und schweigt seitdem beharrlich).

Mit fundierten rechtlichen Einwänden und/oder der Zurückweisung nach §174 möchte sich die Rechtsabteilung offenbar nicht auseinandersetzen...
denial-cartoon-image-ostrich-and-businessman.jpg


Ich hätte sehr gerne einen vernünftigen Kompromissvorschlag erhalten und ggf. auch akzeptiert. Ohne jede Reaktion von BA wird sich der Gang vor Gericht jedoch leider nicht vermeiden lassen.

Die Chancen für einen Sieg wären glücklicherweise alles andere als schlecht und im schlimmsten Fall (Niederlage) hätte ich eine exzellente Ausrede gehabt, auch ganz ohne Angebotstarif F statt C zu fliegen.

Warum sich BA nicht gütlich mit den wenigen verbliebenen Buchenden zu einigen versucht, die ihre Sache mit Rechtsmitteln durchzusetzen bereit sind, erschließt sich mir indes nicht.

Es sind derart viele Fehler bei dem missglückten Anfechtungsversuch gemacht worden, dass BA vermutlich besser daran täte, endlich den Kopf aus dem Sand zu nehmen und mit den Anspruchstellern zu kommunizieren, als Niederlagen vor Gericht zu riskieren und somit schöne Fallbeispiele für die Zukunft zu liefern.

Auf FT wurde auch daran erinnert, dass BA in den letzten 12 Monaten z.B. DUB-MIA/JFK und DUB-LAX/SFO F returns auf A28SALE Tarifbasis zwischen 2,2 und 2,5k Euro ganz regulär angeboten hat. Wenn ich F Rennstrecken wie LAX/SFO für unter 2,5k bekomme, erscheint ein 1,1k KUL Sonderangebot im ANCSALE Tarif jedenfalls gleich in anderem Lichte. BA würde vor Gericht garantiert heftigst ins Schlingern geraten mit der Offensichtlichkeitsargumentation, auf der das Stornokartenhaus einzig und allein zu stehen scheint.
 
E

embraer

Guest
http://www.vielfliegertreff.de/luft...ets-waren-keine-error-fare-8.html#post1156603

Ich darf dann einfach auf meinen Post (und das Urteil) zu den PRG-CPT Tickets verweisen: Gerade weil ich so viel fliege, habe ich ein sehr gutes Verständnis dafür dass Airlines immer wieder gerne First Class Tickets sehr stark im Preis herabsetzen.

Krass dieses Urteil. Und es zeigt, dass der urteilende Richter keine Ahnung hat von den Preisen der Airline und dem Wissen der Vielflieger. Denn für uns alle in diesem Forum ist es offensichtlich, dass es sich um eine EF handelte. Das wird hier noch nichtmal in Frage gestellt. Aber das Gericht billigt dem Passagier zu, dass er es nicht hätte wissen müssen. Erstaunlich...
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.526
4.054
Krass dieses Urteil. Und es zeigt, dass der urteilende Richter keine Ahnung hat von den Preisen der Airline und dem Wissen der Vielflieger. Denn für uns alle in diesem Forum ist es offensichtlich, dass es sich um eine EF handelte. Das wird hier noch nichtmal in Frage gestellt. Aber das Gericht billigt dem Passagier zu, dass er es nicht hätte wissen müssen. Erstaunlich...

Frage mich, was er für ein Recht angewandt hat - if any....
 

dch

Erfahrenes Mitglied
30.05.2012
887
6
EDDH
Ich darf dann einfach auf meinen Post (und das Urteil) zu den PRG-CPT Tickets verweisen: Gerade weil ich so viel fliege, habe ich ein sehr gutes Verständnis dafür dass Airlines immer wieder gerne First Class Tickets sehr stark im Preis herabsetzen.

Bei der Strategie, die Du hier versuchst, wird das Resultat eine ziemlich kostspielige Fortbildung im Zivilrecht werden. Der Richter wird sich nach Deinem Vortrag schon eine eigene Meldung bilden und die ist nicht notwendigerweise mit der von Dir erhofften identisch.

Aber es sei Dir gegönnt, hier haben ja viele von uns ein teures Hobby.
 
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SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
40
Singapur
Ohne Druck wird in dieser Sache nichts funktionieren. Es gibt Gerüchte, wonach BA das Ganze aussitzen möchte. Ob gleich alle Betroffenen klagen müssen, oder erst einmal nur exemplarische Fälle her müssen, damit BA merkt, wie der Hase laufen könnte (!) muss man mal genau ansehen.

Es ist bemerkenswert, dass auch nach vier Wochen immer noch keine Anfechtung der Tickets stattgefunden hat. Auch ein schlechter Anwalt hätte BA immerhin das ans Herz legen müssen... So ist ein Fehler (welcher Art auch immer) ziemlich irrelevant, weil der Vertrag als solches immer noch Bestand hat.

Damit wird die Sache nicht kostspielig (in Deutschland ist Klagen ja im Gegensatz zu anderen Ländern ein ziemlich erschwinglich), aber es wird unnötig Zeit vergeudet - die Sachlage ist spätestens jetzt eigentlich ziemlich klar.

Es ist aber auch beachtlich, dass die Mehrheit der Käufer die Tickets nicht nach 174 zurückgewiesen haben und damit 95% der Tickets erledigt sind. Insofern hat BA aus der eigenen Sicht alles richtig gemacht und wird Ersatztickets als das kleinere Übel akzeptieren können.
 
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Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
2.258
107
Es ist aber auch beachtlich, dass die Mehrheit der Käufer die Tickets nicht nach 174 zurückgewiesen haben und damit 95% der Tickets erledigt sind. Insofern hat BA aus der eigenen Sicht alles richtig gemacht und wird Ersatztickets als das kleinere Übel akzeptieren können.

Vielleicht haben diese Käufer einfach einen höheren moralischen Anspruch an sich selber, als der Rest ?
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.110
Frage mich, was er für ein Recht angewandt hat - if any....

Ich würde sagen, der Richter hat hier gegebenenfalls etwas überlesen:

Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 593/2008 meinte:
Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF

Da vor dem Telford County Court geklagt wurde und Telford offenbar eine Art Kreisstadt nordwestlich von Birmingham ist, steht zu vermuten, dass es sich um den Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers handelte. Jedenfalls in der deutschsprachigen Fassung der ABB Flugpassage der Lufthansa konnte ich keine Rechtswahl finden. Da die Voraussetzung Abgangs- oder Bestimmungsort in Großbritannien demnach bei einem Ticket Prag – Kapstadt und zurück nicht erfüllt ist, wäre demnach ohne Rechtswahl das Verfahren materiellrechtlich nach deutschem Recht zu entscheiden gewesen.

Leider fehlen in der Veröffentlichung Aussagen zur örtlichen Zuständigkeit und zur Rechtswahl. Möglicherweise liegt das daran, dass es sich offenbar nicht um eine durch das Gericht veröffentlichte Fassung des Urteils handelt, sondern anscheinend um eine von einem beteiligten Barrister erstellte Publikation (ab Randziffer 34 wird von der zitierte Ich-Form zur dritten Person gewechselt, in Randziffer 39 wird auf etwaige Fragen vom Solicitor Bezug genommen und am Ende noch die Kanzleianschrift des Barristers genannt).
 
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DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
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12.383
IAH & HAM
Gerade weil ich so viel fliege, habe ich ein sehr gutes Verständnis dafür dass Airlines immer wieder gerne First Class Tickets sehr stark im Preis herabsetzen.

Es wird Dich nicht überraschen, dass ich hoffe dass BA diesen von Dir angezettelten Sturm im Wasserglas gewinnt. Schliesslich sind es am Ende die normalen Kunden, die Deinen Ego Trip finanzieren, solltest Du gewinnen........


Insofern hat BA aus der eigenen Sicht alles richtig gemacht und wird Ersatztickets als das kleinere Übel akzeptieren können
Whistling in the dark.......
 
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Worldtraveler42

Erfahrenes Mitglied
15.02.2015
3.882
35
MRS
... , die Deinen Ego Trip finanzieren, ...

Na. Na. Nicht jetzt persönlich werden. Man wird doch noch wie Erwachsene objektiv um ein Thema diskutieren können ohne beleidigend zu werden.

Jeder hat das Recht zu klagen wenn er sich ungerecht behandelt fühlt. Jede verklagte Person hat das Recht sich zu wehren. Ich bin ja ebenfalls der Meinung, dass die Klage gehörig nach hinten losgeht wenn eine ähnliche Argumentation dem entscheidenden Richter präsentiert wird. Allerdings bleibt es jedem überlassen sein Glück trotzdem zu versuchen.
 
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nachtmeister

Erfahrenes Mitglied
28.01.2011
287
1
HAJ
Es wird Dich nicht überraschen, dass ich hoffe dass BA diesen von Dir angezettelten Sturm im Wasserglas gewinnt. Schliesslich sind es am Ende die normalen Kunden, die Deinen Ego Trip finanzieren, solltest Du gewinnen........
Whistling in the dark.......

Und es träfe diese Kunden nicht, wenn in Zukunft alle möglichen Angebotstarife prinzipiell willkürlich von BA storniert werden könnten, weil jetzt niemand den Aufstand gegen diese Vorgehensweise probt? Ob es andererseits irgendeinen BA Kunden überhaupt einen zusätzlichen Cent gekostet hätte, selbst wenn alle KUL/SYD Buchungen honoriert worden wären?

Über die Schiene auf der BA momentan zu fahren versucht, könnte man prinzipiell die meisten guten Angebote im Nachhinein stornieren - bei den WAW Karibik Tarifen für 1,8k haben sie es ja schon vorgemacht.

Rabatte deutlich über 50% auf die Normalpreise sind bei C und F Angeboten heutzutage üblich und beim strittigen ANCSALE Tarif geht es nicht um eine verrutschte Kommastelle oder einen ähnlichen Preisfehler.

Soll BA nun nach Belieben jedes vermeintlich zu günstige Angebot im Nachhinein stornieren dürfen, ohne legitime Gründe dafür anzuführen?

Ich meine definitiv nicht und hoffe daher, dass BA entweder die Weichen doch noch anders stellen oder aber fürchterlich entgleisen wird.

Wer jetzt auf der Seite von BA steht, nimmt die Unsicherheit aller zukünftigen zu BA Angebotstarifen erworbenen Tickets billigend in Kauf.

Oder um es ganz kurz mit Kästner zusammenzufassen: "An allem Unfug, der passiert, sind nicht etwa nur die schuld, die ihn tun, sondern auch die, die ihn nicht verhindern."
 
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SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
40
Singapur
Da vor dem Telford County Court geklagt wurde und Telford offenbar eine Art Kreisstadt nordwestlich von Birmingham ist, steht zu vermuten, dass es sich um den Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers handelte. Jedenfalls in der deutschsprachigen Fassung der ABB Flugpassage der Lufthansa konnte ich keine Rechtswahl finden. Da die Voraussetzung Abgangs- oder Bestimmungsort in Großbritannien demnach bei einem Ticket Prag – Kapstadt und zurück nicht erfüllt ist, wäre demnach ohne Rechtswahl das Verfahren materiellrechtlich nach deutschem Recht zu entscheiden gewesen.

Der Wohnsitz des Klägers ist in der Tat dort. Lufthansa hat hier aber auch geschlafen und gar nicht erst versucht, das Verfahren nach Deutschland zu ziehen. Das wäre fuer Lufthansa wahrscheinlich besser ausgegangen, auf jeden Fall aber billiger.
 

SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
40
Singapur
Es wird Dich nicht überraschen, dass ich hoffe dass BA diesen von Dir angezettelten Sturm im Wasserglas gewinnt. Schliesslich sind es am Ende die normalen Kunden, die Deinen Ego Trip finanzieren, solltest Du gewinnen...

Du bist voll und ganz zu Deiner eigenen Meinung berechtigt. In einem öffentlichen Forum gibt es normalerweise auch Spielregeln und Du bewegst Dich da in Deinen Post ziemlich am Rande dessen, was okay ist.

Und wenn Du das nächste Mal einen Award auf Lufthansa aus Hong Kong buchst, dann kannst Du noch mal an meinen "Ego-Trip" denken und wie böse es war, Lufthansa einfach so die YQ wegzunehmen...
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.526
4.054
Es ist aber auch beachtlich, dass die Mehrheit der Käufer die Tickets nicht nach 174 zurückgewiesen haben und damit 95% der Tickets erledigt sind. Insofern hat BA aus der eigenen Sicht alles richtig gemacht und wird Ersatztickets als das kleinere Übel akzeptieren können.

Das ist eine ziemlich gewagt Aussage, wenn 100% Deiner Stichprobe gar nicht wissen, was 174 überhaupt ist und bewirkt...

Als derjenige, der das Thema § 174 BGB (§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten) hier im Forum wohl erstmalig auf das Trapez gebracht hat, erlaube ich mir die Anmerkung, dass Deine Formulierung "dass die Mehrheit der Käufer die Tickets nicht nach 174 zurückgewiesen haben" auch nicht für ein wirkliches Verständnis dieser Norm und der Zusammenhänge spricht. :D

Hier nochmal zum nachlesen: BGB - Einzelnorm

Oder für den BA Fall mal einfacher:

"Eine Anfechtungserklärung, die irgendein Mitarbeiter von BA einem Kunden gegenüber erklärt, ist unwirksam, wenn der der Mitarbeiter keine Vollmacht des Vorstands oder eines anderen im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigten im Original vorlegt und der Kunde die Anfechtung aus diesem Grunde binnen weniger Tage (sicherheitshalber nicht mehr als drei) zurückweist."
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
14.158
12.383
IAH & HAM
Du bist voll und ganz zu Deiner eigenen Meinung berechtigt. In einem öffentlichen Forum gibt es normalerweise auch Spielregeln und Du bewegst Dich da in Deinen Post ziemlich am Rande dessen, was okay ist.

Und wenn Du das nächste Mal einen Award auf Lufthansa aus Hong Kong buchst, dann kannst Du noch mal an meinen "Ego-Trip" denken und wie böse es war, Lufthansa einfach so die YQ wegzunehmen...


Fuer den "Ego Trip" entschuldige ich mich, inhaltlich bleibe ich bei meiner Meinung. auch die HK YQ Geschichte ist mir ziemlich egal. Wenn ich mit M&M Meilen sammle, dann weiss ich dass ich hohe Steuern zahlen muss. Die SEN Warteliste und die damit verbundene Award Verfügbarkeit machen diese Kosten fur mich wieder wett...
 

Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
2.258
107
Das ist eine ziemlich gewagt Aussage, wenn 100% Deiner Stichprobe gar nicht wissen, was 174 überhaupt ist und bewirkt...

das mag sein, dass viele das nicht wissen (mich eingeschlossen (Dank Flying Lawyer jetzt doch)), aber für die meisten hier, ist EF buchen ein Hobby oder "Sport", es wird gebucht und dann hofft man, dass es duchgeht, wenn nicht dann nicht.

Jeder hier im Thread wusste, dass es ein Fehler seitens BA vorliegen muss, dass man diesen Fehler nun dazu nutzt, sich als Verbraucherschützer zu echauffieren, finde ich dreist.
Mag sein, dass BA bei der Anfechtung Mist gebaut hat, jedoch hat hier jeder erstmal selber wissentlich versucht einen Fehler von BA zu nutzen.
 

Chamaelion

Erfahrenes Mitglied
23.06.2009
1.589
5
ZRH
Als derjenige, der das Thema § 174 BGB (§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten) hier im Forum wohl erstmalig auf das Trapez gebracht hat, erlaube ich mir die Anmerkung, dass Deine Formulierung "dass die Mehrheit der Käufer die Tickets nicht nach 174 zurückgewiesen haben" auch nicht für ein wirkliches Verständnis dieser Norm und der Zusammenhänge spricht. :D

Hier nochmal zum nachlesen: BGB - Einzelnorm

Oder für den BA Fall mal einfacher:

"Eine Anfechtungserklärung, die irgendein Mitarbeiter von BA einem Kunden gegenüber erklärt, ist unwirksam, wenn der der Mitarbeiter keine Vollmacht des Vorstands oder eines anderen im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigten im Original vorlegt und der Kunde die Anfechtung aus diesem Grunde binnen weniger Tage (sicherheitshalber nicht mehr als drei) zurückweist."

Danke für diesen Beitrag. Ich hoffe es kommt nun wieder etwas mehr Inhalt. Generell geht BGB §174 aber noch weiter, oder?

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Ich nehme an, dass es vor Gericht akzeptiert wird, dass die Kommunikationsabteilung grundsätzlich ihrer Aufgabe der Kommunikation nachkommen soll. Ob im Falle einer Anfechtung einer Willenserklärung weitere Unterlagen/Urkunden/... nötig sind, wird wohl ein Gericht klären müssen. Ich vermute, BA wird sich auf den Standpunkt stellen, dass der Überbringer der Nachricht (Kommunikation) keine Vollmacht benötigt, da klar erkennbar, dass sie im Auftrag einer bevollmächtigten Person dahinter handelt. Wie diese Vollmacht bzw. Bevollmächtigung den Kunden erreichen muss und erkennbar ist, bleibt zu klären. Ich finde juristisch eine spannende Frage, ob diese Error Fare hier das richtige Schlachtfeld dafür ist?

Grüße
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.526
4.054
Ich nehme an, dass es vor Gericht akzeptiert wird, dass die Kommunikationsabteilung grundsätzlich ihrer Aufgabe der Kommunikation nachkommen soll. Ob im Falle einer Anfechtung einer Willenserklärung weitere Unterlagen/Urkunden/... nötig sind, wird wohl ein Gericht klären müssen. Ich vermute, BA wird sich auf den Standpunkt stellen, dass der Überbringer der Nachricht (Kommunikation) keine Vollmacht benötigt, da klar erkennbar, dass sie im Auftrag einer bevollmächtigten Person dahinter handelt. Wie diese Vollmacht bzw. Bevollmächtigung den Kunden erreichen muss und erkennbar ist, bleibt zu klären. Ich finde juristisch eine spannende Frage, ob diese Error Fare hier das richtige Schlachtfeld dafür ist?

Grüße


Eigentlich ganz einfach: Vollmacht im Original und sicher nicht irgendein Schrieb per Email, dessen Verfasser im Grunde nicht zu identifizieren ist. Diese Kommentierung hier der Kollegen finde ich recht instruktiv. Arbeitgeber durch "BA" und Arbeitnehmer durch "Fluggast" ersetzen und es passt. Die Regelungen finden sich im allgemeinen Schuldrecht und gelten daher für alle Vertragsarten gleichermaßen:

Organschaftliche Gesamtvertretung: Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB? 27.05.2014 - MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Bonn Berlin
 
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Chamaelion

Erfahrenes Mitglied
23.06.2009
1.589
5
ZRH
Eigentlich ganz einfach: Vollmacht im Original und sicher nicht irgendein Schrieb per Email, dessen Verfasser im Grunde nicht zu identifizieren ist. Diese Kommentierung hier der Kollegen finde ich recht instruktiv. Arbeitgeber durch "BA" und Arbeitnehmer durch "Fluggast" ersetzen und es passt. Die Regelungen finden sich im allgemeinen Schuldrecht und gelten daher für alle Vertragsarten gleichermaßen:

Organschaftliche Gesamtvertretung: Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB? 27.05.2014 - MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Bonn Berlin

Aus deinem Link. Hervorhebung durch mich:

...
Aber: Die Zurückweisung ist dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber (= Arbeitgeber) den anderen (= Arbeitnehmer) von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Ein solches Inkenntnissetzen liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Mitarbeiter in eine Position berufen hat, mit der regelmäßig das Kündigungsrecht verbunden ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Person zum Personalleiter berufen hat und dieser Personalleiter auch das Recht hat, Kündigungen auszusprechen und dies auch praktiziert. In einem solchen Fall muss der Personalleiter nicht immer wieder neu eine Vollmacht vorlegen.

...

Ich weiß nicht, ob das reicht und ich weiß auch nicht was noch zusätzlich in den AGBs von BA darüber steht. Ganz trivial ist es sicher nicht.

Grüße
 
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usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Ich sehe nicht, wie eine Emailadresse von BA (denn mehr war es nicht, keine reale Person wurde benannt) die genannten Bedingungen erfüllen soll.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.526
4.054
Aus deinem Link. Hervorhebung durch mich:



Ich weiß nicht, ob das reicht und ich weiß auch nicht was noch zusätzlich in den AGBs von BA darüber steht. Ganz trivial ist es sicher nicht.

Grüße

Ich glaube schon dass es trivial ist. Mir gegenueber hat sich noch nie jemand von BA als der allgemein berufene Anfechtungserklaerer geouted. Auch hat der Vorstand von BA mir noch nie mitgeteilt, dass irgendjemand zu solchen Erklärungen berechtigt sei. Eine bloße email irgendeines wahrscheinlich virtuellen Mitarbeiters erfüllen den Trick nicht.
 
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