Also:
1) Zuständigkeit: Frankfurter Gericht ist zuständig, da Abflugort FRA.
2) Anwendbarkeit deutsches Recht: Knackpunkt, Kläger muss Lebensmittelpunkt DE nachweisen (z.B. Meldebescheinigung, die alleine wird von DLA Piper schon gleich angezweifelt, da tatsächlicher Aufenthalt woanders sein könnte). Kläger ist beruflich in Singapore in den letzten Jahren gewesen, Richter zweifelt daher Anwendbarkeit des deutschen Rechtes an.
Eventuell ein Gutachten zum britischen Case Law nötig (teuer!).
3) wenn deutsches Recht, dann:
a) Beklagter sagt "Erklärungsirrtum", Richter will das genauer dargelegt haben.
b) Kläger beharrt auf Vollmacht, Beklagter sagt, diese sei ja vorher (bei normalen Buchungen) auch nie gefordert worden, warum also jetzt?
c) Preis: Offensichtlich falsch, da nur 25% des "normalen Preises"? Beklagter sagt ja, siehe Blogs/Foren etc, die darüber berichtet haben. Außerdem gäbe es solch einen niedrigen Preis nie. Kläger sagt, doch, siehe verschiedenste Angebote. Müsste weiter erörtert werden. Hinweis seitens Kläger, dass es "den" Preis für eine Strecke nicht gibt, die seien täglich anders und für Reisenden nicht nachzuvollziehen.
d) Schadensersatz: drei Tickets, davon 2 überlappend gebucht. Schaden daher mutwillig/fahrlässig höher? Kläger verweist auf Umbuchungsmöglichkeit. Sichern eines guten Preises zur rechten Zeit, späteres günstiges Umbuchen wenn nötig.
Es gab ein neues Schriftstück vom Beklagten, das hatte der Kläger noch nicht gesichtet.
Bisher auf beiden Seiten kein Interesse am bisherigen Vergleichsangebot festzuhalten.