[vorbei] BA First Deutschland-KUL 11xx€

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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
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Mit den Äußerungen dieses Tages ist dieser Thread aus juristischer Sicht dann wieder ganz unten angekommen.
 
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usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Das heißt also, sobald ich im Besitz einer deutschen Meldeadresse bin, würde bei einem Kauf des Tickets mit PoS Deutschland das deutsche Recht angewendet werden, da man von einem Lebensmittelpunkt in DE ausgehen kann? Oder reicht hier selbst eine deutsche Meldeadresse nicht und es müsste über entsprechende Nachweise (zB Flugtickets) nachgewiesen werden müssen, dass man sich eine Zeit x im Jahr physisch in Deutschland aufhält? Wobei das in meinen Augen auch schwer nachzuweisen ist, weil ich ja rein theoretisch zwar nach Deutschland fliegen kann, aber mich zB in Österreich aufhalten kann.
Wie gesagt, der Richter wollte einen Nachweis des Lebensmittelpunktes in DE. Er erwähnte als Beispiel eine Meldebescheinigung. Der gegnerische Anwalt sagte dann sofort, dass das (ihm) nicht reichen würde. Wird man im Fall des Falles also sicherlich wie weiter oben beschrieben mit anderen Dingen wie Mietverträgen etc. untermauern müssen.
 
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usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Was dem Anwalt reicht, kann dem Richter doch Titte sein, oder?
Natürlich - aber wenn der Anwalt berechtigte Zweifel vorbringt sollte man sich schon etwas überlegt haben um das zu entkräften. Eine alte Meldebescheinigung ist ja nicht wirklich aussagekräftig, ist also leicht angreifbar (wenn alle beteiligten wissen, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber nach Singapore geschickt wurde).
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
..
Eventuell kann man auch am Sitz der Airline klagen, d.h. sich als Kläger auswählen, ob man am Abflugort oder am Sitz der Airline klagen will - ob das aber sinnvoll ist, bezweifele ich. Keine Ahnung, ob eine deutsche Rechtsschutzversicherung einem da dann auch die Kosten für einen britischen Anwalt ersetzt und ob das britische Recht in diesem Fall sowieso "besser" ist.
Zur Frage des "Klagerechts" hat der User "feb" in folgendem Thread schon vom deutschen Luftfahrtbundesamt Antwort bekommen: http://www.vielfliegertreff.de/reis...ageschrift-gegen-norwegian-4.html#post1839955
Ein weiterer Rechtsanwalt hat sich zur Frage von Kosten bei Übersetzungen hier geäußert: http://www.vielfliegertreff.de/reis...wo-six-one-2004-der-praxis-3.html#post1364763
Ich (kein Jurist!) habe mal das Thema "Internationaler Mahnbescheid" angesprochen: http://www.vielfliegertreff.de/reis...ageschrift-gegen-norwegian-2.html#post1284266
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
Kommt in der Praxis ab und zu vor.
Das Gericht überbindet dann den Parteien die Pflicht, dem Gericht das relevante Recht darzulegen und entscheidet nur gestützt auf diesen Vorbringungen (bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten obliegt diese Last zu 100% den Parteien). Beim Gericht selbst kümmert sich niemand um die Rechtsfindung nach ausländischem Recht.
Ist letzteres in der CH anders als in DE?
Zu DE hat sich User " Airsicknessbag" (wohl Jurist) mal folgendermaßen geäußert: http://www.vielfliegertreff.de/smar...erfahrungen-und-vermutungen-2.html#post247031
Airsicknessbag am 01.09.2010 meinte:
...
Der Richter bekommt eine Klage von Hans Mustermann gegen die Vliegwinkel Holding BV auf den Tisch. Er prueft das anzuwendende Recht und kommt ueber das EGBGB ins deutsche. Er liest die AGB-Klausel mit der niederlaendischen Rechtswahl, unterwirft diese einer (deutschen) AGB-rechtlichen Pruefung, befindet sie fuer wirksam, flucht heftig, legt die Akte weg und geht erst einmal Tennis spielen.

Nachdem er sich den Kopf einigermassen freigepruegelt hat, beauftragt er einen Experten fuer niederlaendisches Recht und laesst sich ein Gutachten zu den Rechtsfragen des Falles erstellen.

Und je nachdem, wie dieses Gutachten ausfaellt, auch nach niederlaendischem internationalem Privat- und AGB-Recht, wird dann der deutsche Richter urteilen. Ein moegliches Urteil waere dabei auch eine Abweisung wegen Unzulaessigkeit, d.h. ohne Sachpruefung, weil das niederlaendische Recht zu einer Zustaendigkeit eines niederlaendischen Gerichtes kommt.

Da habe ich aber keine Ahnung mehr, im niederlaendischen Recht kenne ich mich gar nicht aus und kann somit nicht einschaetzen, wie dieses Gutachten ausfiele.

Hoffe, das war halbwegs verstaendlich und nicht zu sehr "legalese" :eek::p
:D
 

SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
40
Singapur
Die ROM-Verordnung umfasst noch zwei weitere Aspekte, die die Anwendung von deutschem Recht erlauben:

1) Der gewoehnliche Aufenthalt von BA ist nicht notwendigerweise der Sitz der Hauptverwaltung. Der Unterhalt einer Niederlassung verschiebt diesen nach Deutschland: meine Kreditkarte wurde von Bremen belastet, Frau Selle leitet das deutsche Geschaeft und es gibt Geschaeftsraeume in Frankfurt. Alle Kommunikation ging von Deutschland aus und auch die Kanzlei sitzt in Deutschland.

2) Im Zweifel reichen auch starke Bezugspunkte nach Deutschland aus: So bin ich Deutscher und habe vor wieder nach Deutschland zurueckzukehren. BA verkauft Tickets von/nach Deutschland und hat eine Niederlassung und bearbeitet den deutschen Markt eigenstaendig.

Die beiden Punkte sind nicht vertieft behandelt worden.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Der gewoehnliche Aufenthalt von BA ist nicht notwendigerweise der Sitz der Hauptverwaltung. Der Unterhalt einer Niederlassung verschiebt diesen nach Deutschland: meine Kreditkarte wurde von Bremen belastet, Frau Selle leitet das deutsche Geschaeft und es gibt Geschaeftsraeume in Frankfurt. Alle Kommunikation ging von Deutschland aus und auch die Kanzlei sitzt in Deutschland.

Dass es so simpel nicht ist, wissen Juristen seit BGHZ 188, 85.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ergänzung zu pimpcoltd: und dieser Punkt ist für die Anwendung deutschen Rechts ungefähr so bedeutsam wie "und auch die Kanzlerin sitzt in Deutschland".

Sitzt die nicht in der Türkei?

Aber versteh uns beide nicht falsch: wir sind an sich auf Deiner Seite.

Richtig. Ich will auch nicht ausschließen, dass man mit viel Begründungsaufwand zu Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO vielleicht einen Bezug zur deutschen BA-Niederlassung hingebogen bekommt. Aber das ist kein Selbstläufer. Juristische Arbeit besteht aus etwas mehr als ein paar BWLer-Subsumtionen.
 
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SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
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Singapur
Der Fall ist in der Tat ein wenig kniffelig. Aber das hat der Richter ja auch schon angemerkt. Jetzt müssen wir tatsächlich sehr sauber (juristisch) argumentieren, aber dafür habe ich ja einen Rechtsbeistand.

Frankfurt hat in 2 Urteilen bislang aber verbraucherfreundlich entschieden - es wäre ja komisch, wenn meine Fälle anders ausgehen als die Fälle derjenigen, die ggf ebenfalls klagen, aber einen Wohnsitz nachweisen können.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Frankfurt hat in 2 Urteilen bislang aber verbraucherfreundlich entschieden - es wäre ja komisch, wenn meine Fälle anders ausgehen als die Fälle derjenigen, die ggf ebenfalls klagen, aber einen Wohnsitz nachweisen können.

Was ist daran komisch, wenn - vereinfacht gesagt - der Wohnsitz das gesetzliche Kriterium ist? Im Grundsatz soll das Recht angewendet werden, das den engsten Bezug zu den Parteien und ihrem Streitgegenstand aufweist. Dass dies deutsches Recht sein soll, wenn keine der Parteien in Deutschland lebt, muss erstmal jemand begründen.
 
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SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
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Singapur
Was ist daran komisch, wenn - vereinfacht gesagt - der Wohnsitz das gesetzliche Kriterium ist? Im Grundsatz soll das Recht angewendet werden, das den engsten Bezug zu den Parteien und ihrem Streitgegenstand aufweist. Dass dies deutsches Recht sein soll, wenn keine der Parteien in Deutschland lebt, muss erstmal jemand begründen.

Und warum soll der 'engste Bezug' nur auf den gegenwaertigen Wohnsitz abgestellt werden? Ich habe 2 Jahre in Japan gelebt und habe null Ahnung in Bezug auf die Rechtsnormen dort. Mit 30 Jahren in Deutschland sieht das anders aus.
 

hutch

Reguläres Mitglied
11.01.2015
76
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Jetzt wird es aber abstrus.... Die persönliche Kenntnis des Klägers der jeweiligen Rechtsnormen soll das anwendbare Recht begründen? :confused:
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Und warum soll der 'engste Bezug' nur auf den gegenwaertigen Wohnsitz abgestellt werden? Ich habe 2 Jahre in Japan gelebt und habe null Ahnung in Bezug auf die Rechtsnormen dort. Mit 30 Jahren in Deutschland sieht das anders aus.

Es fällt schwer, darauf in Zeiten der Einwanderungsdebatte nicht zynisch zu antworten.
 

Tirreg

Rutscher des Grauens
08.03.2009
7.751
2.602
FRA
Egal, wie die Kiste ausgeht: So einfach ist das mit den Error Fares wohl doch nicht.

Der von vielen hier oft gebrachte Spruch auf die Stornierung seitens der Airline "Rechtschutzversicherung vorhanden, ich übergebe das meinem Anwalt und in drei Wochen sitze ich im Flieger..." ist wohl doch nicht so einfach anwendbar.

Danke jedenfalls für die Updates.
 
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schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.426
200
Es fällt schwer, darauf in Zeiten der Einwanderungsdebatte nicht zynisch zu antworten.

Vorbildlich, dass Du es trotzdem schaffst...(y)

@SMK77: Gesetze und Rechtsprechung sind kein Wunschkonzert. Wenn Du die tatsächlichen Anregungen des threads selbst zur Zuarbeit an Deinen Anwalt aufgreifst und die rechtlichen Anmerkungen möglichst per c&p an ihn weitergibst, kann es ja noch was werden. Aber in Deinem Fall gilt wohl wirklich "ohne Fleiß kein Preis".

PS: Danke auch von mir für Deine Updates!
 

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.473
594
CGN
Egal, wie die Kiste ausgeht: So einfach ist das mit den Error Fares wohl doch nicht.

Würde ich jetzt pauschal nicht unterschreiben. Wir wissen ja nicht, wie der Richter die Verhandlung geführt hätte, wäre hier nicht der Knackpunkt des Wohnsitzes. Es gäbe wohl zumindest eine deutlichere Tendenz, die Taktik der Gegenseite ist ja klar zu erkennen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.425
3.029
Neuss
www.drboese.de
Egal, wie die Kiste ausgeht: So einfach ist das mit den Error Fares wohl doch nicht.

Der von vielen hier oft gebrachte Spruch auf die Stornierung seitens der Airline "Rechtschutzversicherung vorhanden, ich übergebe das meinem Anwalt und in drei Wochen sitze ich im Flieger..." ist wohl doch nicht so einfach anwendbar.

.

Im Fall von smk77 gibt es im wesentlichen ein spezielles Problem, das auf viele andere hier nicht zutreffen dürfte.
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Ich bekomme übrigens in der BA iPhone App andauernd Benachrichtigungen, dass Flug XY jetzt zum Einchecken bereit ist - wäre ja nett, wenn das dazugehörige Ticket seitens BA nicht storniert wäre.

Ich denke es gibt allerdings trotz des temporären Wohnsitzes in Singapore einige Dinge, die für das deutsche Recht sprechen können - so z.B. ja auch der Fakt, dass sich die BA-Website (zumindest wenn man über die deutsche Version gebucht hat) ja explizit an deutsche Kunden richtet, BA hier eine Niederlassung unterhält, die Werbung etc. auf deutsche Kunden abzielt, der Kunde evtl. bei Buchung eine deutsche Adresse angegeben hat, etc. Alles sicherlich nicht alleine ausreichend aber dennoch weitere Argumente, mit denen man beim Richter eventuell punkten kann.
 

HouseBrand

Erfahrenes Mitglied
30.07.2010
452
9
HKG, ZRH
Ich hab auch ein Ersatzticket in F was ich sogar zum gleichen Zeitraum geflogen bin, wie ursprünglich bei BA gebucht, da ich tatsächlich nach Asien musste.

Same here, auf Ersatzticket am gleichen Datum in F nach Asien geflogen, bei mir aber bis 31.12. (inkl. Buchungszeitraum) Wohnsitz in CH und nun HK. Ich glaube das wird kompliziert, wenn ich das hier so lese...
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Same here, auf Ersatzticket am gleichen Datum in F nach Asien geflogen, bei mir aber bis 31.12. (inkl. Buchungszeitraum) Wohnsitz in CH und nun HK. Ich glaube das wird kompliziert, wenn ich das hier so lese...
Bei mir auch, wenn es denn überhaupt so weit kommt - allerdings nicht der Wohnsitz, sondern das Ersatzticket. Denn das sind bei mir Awardbuchungen zum ungefähr dem Zeitraum und nach BKK bzw. HKG statt KUL. Schauen wir mal wie es weiter geht.
 
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