Bist du bereit, das DIskriminierungsverbot durchzusetzen?
die Antwort...
Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,
vielen Dank für Ihre Anfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 20. November 2019. In Ihrem Schreiben berichten Sie, dass eine Videolegitimation für ein besonderes Girokonto einzelner Sparkassen nur durch einen Personalausweis möglich ist. Sie bitten um Auskunft, ob eine solche Einschränkung zulässig ist.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Menschen, die sich wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, einer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt fühlen, durch Beratung. Grundlage unserer Beratung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz verbietet Benachteiligungen vor allem im Erwerbsleben und bei bestimmten privaten Rechtsgeschäften, also immer dann, wenn es um vertragliche Beziehungen geht.
Bei einer unzulässigen Benachteiligung im Geschäftsverkehr können die betroffenen Personen gegenüber dem Vertragspartner Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 21 Absatz 2 AGG geltend machen. Zudem können sie gemäß § 21 Abs. 1 AGG die Beseitigung und das zukünftige Unterlassen der Benachteiligung verlangen. Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollten die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden.
Bei Ungleichbehandlungen, die an einen Ausweis und somit an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, kommt jedoch nur eine mittelbare Benachteiligung auf Grund der ethnischen Herkunft in Betracht. Eine solche ist unzulässig, wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dafür ist jedoch jeder sachlich nachvollziehbare Grund ausreichend.
Die Gründe für die Beschränkung der Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz im Rahmen eines Videoverfahrens auf Personalausweise sind aus Ihrem Schreiben nicht zu entnehmen. Aus dem übersandten Link ist andererseits auch nicht zu entnehmen, dass eine Identifizierung in einer Sparkassenfiliale nicht möglich ist, so dass damit auch nicht die Eröffnung des Yomo-Kontos für Menschen, die keinen Personalausweis haben, ausgeschlossen ist.
Sollten Sie daher Interesse an der Eröffnung des Yomo-Kontos haben, könnte es hilfreich sein, sich mit der Sparkasse, die das Konto anbietet, in Verbindung zu setzen, um mögliche Alternativen zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz in Erfahrung zu bringen.
Trotz unserer eingeschränkten Unterstützungsmöglichkeiten hoffen wir, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXX
Referentin
----------------------------------------------------------------
Referat Beratung (ADS 3)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes