Es geht ja im Prinzip darum, dass der Händler nicht die App auswählt, sondern der Kunde. Wenn der Kunde nur eine App präsentiert, brauch der Händler keine Auswahl anbieten.
Der Issuer ist von der App Selection doch nicht eingeschränkt, welche Applikation er auf welchem Weg anbietet? Oder muss girogo jetzt auch kontaktbehaftet angeboten werden?
Die App Selection betrifft im großen und ganzen nur das Verhältnis Kunde <-> Händler, nicht aber Kunde <-> Issuer.
Ganz eng kann man das als Vorauswahl durch den Issuer sehen, klar. Aber das ist durch die Verordnung nicht eingeschränkt.