Vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 PaßG.
Das betrifft den Sonderfall – Person hat deutschen
amtlichen Pass, aber Staatsangehörigkeit ist nicht Deutsch.
Zitat:
> (2) Der Pass enthält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
> ...
> 6. die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei
> abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür
> ...
Gutes Beispiel:
Honorarkonsul für Deutschland im Ausland, mit deutschem
Dienstpass, aber nicht Deutsche(r).
In so einem Pass stehen natürlich nicht DEUTSCH und D<<, sondern eine andere Staatsangehörigkeit – und ja,
genau eine, denn die MRZ hat ja nun mal nur
ein Feld dafür.
PS: Ist ein weiterer guter Fall der "Besitz deutscher Pass
≠ Besitz deutsche Staatsangehörigkeit" demonstriert.
Also alle Doppelstaatler in meiner Familie waren nie in DE gemeldet und sind doch Deutsche.
Kommt auf den Einzelfall an.
Man bedenke zum Beispiel, daß bei Annahme einer weiteren SA bis zum 26.6.2024 eine BBG notwendig war...
Und nun? Was weiß das Melderegister davon? Richtig: Nuscht.
BMG Abschnitt 6 listet Ordnungswidrigkeiten.
Das nicht-melden einer eigenen weiteren nicht-deutschen Staatsangehörigkeit führt nicht zu 50k / 1k EUR.
[IANAL]