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Payback VISA Diskussionsthread

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hamburgler

Erfahrenes Mitglied
18.10.2023
1.906
2.029
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Hallo zusammen, ich habe jetzt zum zweiten Mal bei einem Aufladeversuch einen Hinweis "declined due to insufficient funds" obwohl auf der Kreditkarte genug liegt und das auch im Onlinebanking so angezeigt wird. Ist das nur bei mir ein Problem oder sind andere auch betroffen?
 

muhq

Aktives Mitglied
30.07.2019
165
139
Hallo zusammen, ich habe jetzt zum zweiten Mal bei einem Aufladeversuch einen Hinweis "declined due to insufficient funds" obwohl auf der Kreditkarte genug liegt und das auch im Onlinebanking so angezeigt wird. Ist das nur bei mir ein Problem oder sind andere auch betroffen?
Nein, habe genau das gleiche Thema. Hast du es mal am POS probiert?
 
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ellestor

Neues Mitglied
28.08.2017
5
4
Habe heute auch die Kündigung erhalten.

Meine Antwort war erstmal die Beantragung einer Auskunft nach Artikel 15 DSGVO.

Bin mal gespannt was ihre Kommentare zu meinen ganzen Kontakten mit dem Support sind, in denen es genau um Revolut ging - aber nie gesagt wurde, dass das unerwünscht ist.

Vorlage für alle anderen Interessierten (am besten gleich im Onlinebanking abschicken und per App freigeben, so ist der Eingang gleich dokumentiert...):

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Grundlage von Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlange ich hiermit Auskunft darüber, ob bei Ihnen personenbezogene Daten über mich gespeichert sind. Falls dies der Fall ist, verlange ich Auskunft über die Informationen nach Artikel 15, Absätze 1 und 2 DSGVO.
Bitte stellen Sie mir die gewünschten Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 DSGVO innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags zur Verfügung. Bei Nichtbeachtung meiner Forderung werde ich mich an eine Datenschutzbehörde wenden. Zudem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor, die auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Artikel 82 DSGVO umfassen.

Mit freundlichen Grüßen
 
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coppath

Erfahrenes Mitglied
23.12.2019
604
228
Habe heute auch die Kündigung erhalten.

Meine Antwort war erstmal die Beantragung einer Auskunft nach Artikel 15 DSGVO.

Bin mal gespannt was ihre Kommentare zu meinen ganzen Kontakten mit dem Support sind, in denen es genau um Revolut ging - aber nie gesagt wurde, dass das unerwünscht ist.

Vorlage für alle anderen Interessierten (am besten gleich im Onlinebanking abschicken und per App freigeben, so ist der Eingang gleich dokumentiert...):

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Grundlage von Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlange ich hiermit Auskunft darüber, ob bei Ihnen personenbezogene Daten über mich gespeichert sind. Falls dies der Fall ist, verlange ich Auskunft über die Informationen nach Artikel 15, Absätze 1 und 2 DSGVO.
Bitte stellen Sie mir die gewünschten Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 DSGVO innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags zur Verfügung. Bei Nichtbeachtung meiner Forderung werde ich mich an eine Datenschutzbehörde wenden. Zudem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor, die auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Artikel 82 DSGVO umfassen.

Mit freundlichen Grüßen
Krass! Wie lange schon Kunde und wieviel täglich umgesetzt?
Begründung für die Kündigung?
 

eham

Erfahrenes Mitglied
22.03.2023
536
582
NRW
Habe heute auch die Kündigung erhalten.

Meine Antwort war erstmal die Beantragung einer Auskunft nach Artikel 15 DSGVO.

Bin mal gespannt was ihre Kommentare zu meinen ganzen Kontakten mit dem Support [...]
Und was willst du damit erreichen? Kündigung ist Kündigung, begründet werden muss die nicht (schau mal in die AGB) und zurückgenommen wird so eine Kündigung auch nicht.
 
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Kartenstecker

Erfahrenes Mitglied
05.12.2022
686
1.227
Bei den meisten Systemen ist das quasi ein Mausklick für den Anbieter. Ganz am Anfang der DSGVO war das anders.

Ich begegne, ob hier oder sonstwo, immer der Vorstellung, dass unabhängig vom Vertragstext sonstige Nutzungsrechte einem Vertragspartner übergeholfen werden können, nur weil er nicht permanent dagegen protestiert hat.
Sowas gibt's im Arbeitsrecht mit der betrieblichen Übung, die aber nicht halb so weitgehend ist wie sich das Betriebsräte wünschen. That's it.
Weil das relativ bekannt ist scheint ein allgemeines Missverständnis darüber zu bestehen was pacta sunt servanda meint.


Wer sich vertragswidrig verhält muss daran nicht permanent erinnert werden und eine Duldung oder ein Nichtbemerken bedingt keine stillschweigende Vertragsänderung oder dergleichen.
Viel mehr ist es verkehrstypisch, dass sich Unternehmen einem Verbraucher gegenüber aus Gründen der Kundenbindung häufig vorbehalten nicht sofort alle Brücken abzubrechen sondern erstmal abzuwarten. Auch Kulanz genannt.

Mit nichts was in der Datenschutzauskunft steht kann man irgendwas anfangen. Again, gerne Zeit und Geld verschwenden um sich das nochmal von jemandem in einem schönen Büro sagen zu lassen.
 
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ellestor

Neues Mitglied
28.08.2017
5
4
Die Kündigung muss begründet werden und nicht jeder Grund rechtfertigt eine Kündigung.
Die Bank steht mit ihrer Begründung auf sehr wackligen Beinen und das wissen die auch.

Umsatz mit Revolut waren max 5000 pro Monat. Ich hatte deswegen mehrmals kontakt mit dem Support - es wurde nie auch nur angedeutet, dass die Bank das nicht haben will.
 
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eham

Erfahrenes Mitglied
22.03.2023
536
582
NRW
Die Kündigung muss begründet werden und nicht jeder Grund rechtfertigt eine Kündigung.
Die Bank steht mit ihrer Begründung auf sehr wackligen Beinen und das wissen die auch.

Umsatz mit Revolut waren max 5000 pro Monat. Ich hatte deswegen mehrmals kontakt mit dem Support - es wurde nie auch nur angedeutet, dass die Bank das nicht haben will.
Ich empfehle jedem einfach mal ein Studium der AGB, z.B.
Die Bank kann den Kreditkartenvertrag jederzeit mit einer Frist von mindestens zwei Monaten und bei Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes kündigen. Die Bank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist[...]
Ansonsten empfehle ich jedem, einfach mal eine Klage einzureichen - hat bisher sich aber niemand getraut...
 
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hamburgler

Erfahrenes Mitglied
18.10.2023
1.906
2.029
Die Kündigung muss begründet werden

wenn außerordentlich

und nicht jeder Grund rechtfertigt eine

fristlose (also mit weniger als zwei Monaten Ankündigung)


Wenn ich richtig verstehe kündigt die Bank hier fristgerecht, dafür braucht es keinen Grund.

Damit ist all das hier

Die Bank steht mit ihrer Begründung auf sehr wackligen Beinen und das wissen die auch.

Umsatz mit Revolut waren max 5000 pro Monat. Ich hatte deswegen mehrmals kontakt mit dem Support - es wurde nie auch nur angedeutet, dass die Bank das nicht haben will.

irrelevant.
 
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almrausch

Erfahrenes Mitglied
21.02.2019
797
455
HAM
Wenn ich richtig verstehe kündigt die Bank hier fristgerecht, dafür braucht es keinen Grund.
Bei mir war das Schreiben auf den 17.5. datiert, Frankiervermerk vom 22.5. und Eingang hier am 23.5. - Fristablauf 12.7. - die Frist von zwei Monaten wurde nicht eingehalten. Warum die ein Datum nicht einfach 2 Wochen später genommen haben, erschließt sich mir nicht.
 

eham

Erfahrenes Mitglied
22.03.2023
536
582
NRW
Bei mir war das Schreiben auf den 17.5. datiert, Frankiervermerk vom 22.5. und Eingang hier am 23.5. - Fristablauf 12.7. - die Frist von zwei Monaten wurde nicht eingehalten. Warum die ein Datum nicht einfach 2 Wochen später genommen haben, erschließt sich mir nicht.
Was ist aus der in #989 angekündigten Klage geworden?

Die Frist ist vermutlich (falsch) als 8 Wochen berechnet worden. Dagegen könntest du auf Schadenersatz versuchen zu klagen - wohlgemerkt versuchen.
 
Zuletzt bearbeitet:

ellestor

Neues Mitglied
28.08.2017
5
4
wenn außerordentlich



fristlose (also mit weniger als zwei Monaten Ankündigung)



Wenn ich richtig verstehe kündigt die Bank hier fristgerecht, dafür braucht es keinen Grund.

Damit ist all das hier



irrelevant.
Laut AGB:
21. Kündigung
21.1 Sowohl der Kreditkartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Kreditkarte alleine kann
vom Karteninhaber jederzeit und fristlos gekündigt werden. Die Bank kann den Kreditkartenvertrag
jederzeit mit einer Frist von mindestens zwei Monaten und bei Vorliegen eines sachlichen
Kündigungsgrundes kündigen
.

Es kann nur mit einem "sachlichen Kündigungsgrund" überhaupt gekündigt werden.
Laut §§ 312d BGB müssen die AGB "klar und verständlich" formuliert sein.

Mir wird als Grund genannt: "Ihre PAYBACK Visa Kreditkarte ist als Zahlungsmittel, nicht jedoch als Zahlungsverkehrskonto gedacht"
Eine Kreditkarte dient per Definition als Zahlungsmittel. Die Begründung ist Quatsch und laut den AGB unzureichend.

Von unrechtmäßigen Payback Punkten oder, dass Geld im Kreis bewegt wird ist KEINE REDE.
 
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eham

Erfahrenes Mitglied
22.03.2023
536
582
NRW
Mir wird als Grund genannt: "Ihre PAYBACK Visa Kreditkarte ist als Zahlungsmittel, nicht jedoch als Zahlungsverkehrskonto gedacht"
Eine Kreditkarte dient per Definition als Zahlungsmittel. Die Begründung ist Quatsch und laut den AGB unzureichend.

Von unrechtmäßigen Payback Punkten oder, dass Geld im Kreis bewegt wird ist KEINE REDE.
Das Thema ist in den Threads zu Revolut und M&M Kreditkarten mehr als hinreichend durchdiskutiert worden.

Die Begründung ist schon korrekt, wenn du Geld nur im Kreis hast laufen lassen. Eine Kreditkarte dient nun mal zur "Bezahlung von Waren und Dienstleistungen" - und nicht als Zahlungsverkehrskonto.

Wenn du anderer Meinung bist, bleibt dir ja der Klageweg! Ich würd mich freuen, endlich mal ein klares Urteil zu dem Thema zu lesen.
 
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hamburgler

Erfahrenes Mitglied
18.10.2023
1.906
2.029
Laut AGB:
21. Kündigung
21.1 Sowohl der Kreditkartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Kreditkarte alleine kann
vom Karteninhaber jederzeit und fristlos gekündigt werden. Die Bank kann den Kreditkartenvertrag
jederzeit mit einer Frist von mindestens zwei Monaten und bei Vorliegen eines sachlichen
Kündigungsgrundes kündigen
.

Viel wichtiger ist aber das und vor deiner Markierung.

Es kann nur mit einem "sachlichen Kündigungsgrund" überhaupt gekündigt werden.

Nein, es kann jederzeit mit zwei Monaten Frist und (sowie) bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gekündigt werden.

Laut §§ 312d BGB müssen die AGB "klar und verständlich" formuliert sein.

Mir wird als Grund genannt: "Ihre PAYBACK Visa Kreditkarte ist als Zahlungsmittel, nicht jedoch als Zahlungsverkehrskonto gedacht"
Eine Kreditkarte dient per Definition als Zahlungsmittel. Die Begründung ist Quatsch und laut den AGB unzureichend.

Von unrechtmäßigen Payback Punkten oder, dass Geld im Kreis bewegt wird ist KEINE REDE.

Nach deiner Lesart könnte die Bank ja ohne sachlichen Grund nie kündigen. Fände ich spannend.
 
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vlugangst

Erfahrenes Mitglied
28.02.2020
3.959
2.735
Wieviel beträgt dann nach deiner Lesart die Kündigungsfrist bei Vorliegen eines sachlichen Grunds? Sie müsste ja von der Zweimonatsfrist abweichen; sonst macht es keinen Sinn, dass der Halbsatz nach "und" überhaupt dort steht.
 

hamburgler

Erfahrenes Mitglied
18.10.2023
1.906
2.029
Mutmaßlich weniger als zwei Monate?

PS: hab mir mal den gesamten Absatz rausgezogen:

21. Kündigung 21.1 Sowohl der Kreditkartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Kreditkarte alleine kann vom Karteninhaber jederzeit und fristlos gekündigt werden. Die Bank kann den Kreditkartenvertrag jederzeit mit einer Frist von mindestens zwei Monaten und bei Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes kündigen. Die Bank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Bank wesentlich gefährdet ist. Mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages darf die Kreditkarte bzw. bei alleiniger Kündigung der Nutzung der digitalen Kreditkarte darf die digitale Kreditkarte nicht mehr benutzt werden.

Nach meiner Lesung gäbe es dann drei Kündigungsmöglichkeiten für die Bank:

1. grundlos mit Frist von zwei Monaten
2. bei Vorliegen eines sachlichen Grundes mit Frist von weniger als zwei Monaten
3. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos

Aber ist ein bisschen unsauber muss ich zugeben :D
 
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ellestor

Neues Mitglied
28.08.2017
5
4
Ich möchte nochmals auf §§ 312d BGB hinweisen. Die AGB müssen "klar und verständlich" sein. Sonst wird in der Regel pro Verbraucher entschieden. Das "und" bedeutet, dass ein sachlicher Grund vorliegen muss. Sonst macht es gar keinen Sinn.
 
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eham

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22.03.2023
536
582
NRW
Ich möchte nochmals auf §§ 312d BGB hinweisen. Die AGB müssen "klar und verständlich" sein. Sonst wird in der Regel pro Verbraucher entschieden. Das "und" bedeutet, dass ein sachlicher Grund vorliegen muss. Sonst macht es gar keinen Sinn.
Die Diskussion ist müßig - Mißbrauch bzw. Nutzung gegen den vorgesehenen Einsatzzweck ist ein sachlicher Grund. Und Verbraucherschutz brauchst du bei Mißbrauch auch nicht zu bemühen. Es gibt auch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Kreditkarte oder das Sammeln von Payback-Punkten.
Und über die Frist kannst du dich gerne mit der BW Bank streiten und gerne klagen. Aber gekündigt ist erstmal gekündigt.
 
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hamburgler

Erfahrenes Mitglied
18.10.2023
1.906
2.029
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Ich möchte nochmals auf §§ 312d BGB hinweisen. Die AGB müssen "klar und verständlich" sein. Sonst wird in der Regel pro Verbraucher entschieden.

Das ist in der Tat so.

Das "und" bedeutet, dass ein sachlicher Grund vorliegen muss. Sonst macht es gar keinen Sinn.

Aus meiner Sicht macht das "jederzeit" keinerlei Sinn wenn es durch die Notwendigkeit des Vorliegens eines sachlichen Grundes gleich wieder eingeschränkt wird, denn es steht da folgendes (um die dann nicht relevante Frist bereinigt):

"Die Bank kann den Kreditkartenvertrag jederzeit und bei Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes kündigen."

Das ist sprachlich sinnfrei, außer es sind zwei unabhängig voneinander vorhandene Kündigungsgmöglichkeiten - jederzeit mit Zweimonatsfrist, und bei sachlichem Grund auch mit kürzerer Frist. Aber wie gesagt, das hätte man definitiv sauberer formulieren können.