Verhandlungstermin: 28. Oktober 2014
X ZR 79/13
LG Köln – Urteil vom 23. Februar 2012 – 14 O 245/11
OLG Köln – Urteil vom 12. Juni 2013 – 5 U 46/12
Der Kläger beteiligte sich am Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten, der Lufthansa AG, und erwarb im Juni 2010 den höchsten Vielfliegerstatus. In den Teilnahmebedingungen (Fassung vom 1.1.2011) heißt es auszugsweise:
"2.1 Allgemein
Die rechnerische Basis [des Vielflieger- und Prämienprogramms] sind Meilen, die auf dem Meilenkonto des Teilnehmers verbucht werden. Die Meilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Kundeninformationen ausdrücklich aufgeführt sind. (
) Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (…)
2.4.7 Prämiendokumente
Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt […] Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). (…) Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. (…)
2.4.8 Missbrauch
Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziff. 2.4.7 gestattet ist. (…)
2.5 Meilenverfall
Werden Meilen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Ereignis (Antritt des jeweiligen Fluges, …) auf dem Meilenkonto gegen eine Prämie eingelöst, verfallen sie zum nächsten Quartalsende, sofern nicht in den […] Kommunikationsmedien etwas Abweichendes bekannt gegeben worden ist. (…)"
Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten. Dieser bekundete gegenüber Mitarbeitern der Beklagten bei Flugantritt, er habe dieses Flugticket über ein Reisebüro gebucht und hierfür über 3.000,00 € bezahlt. Wegen eines Missbrauchs des Vielflieger- und Prämienprogramms erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger im Februar 2011 die außerordentliche fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages und entzog ihm den Vielfliegerstatus. Im April 2011 kündigte sie hilfsweise weiterhin ordentlich.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger zum einen die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten und sein Status fortbestehen, zum anderen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als Folge der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, einerseits berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte übertragen zu dürfen, und andererseits die Meilen unverfallbar gegenüber der Beklagten einlösen zu können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist – mit Ausnahme der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unberechtigter Kündigung und auf Feststellung der unbeschränkten Einlösbarkeit der Meilen gerichteten Klageanträge – erfolgreich gewesen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten bewirkten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB*; die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung sei danach unwirksam. Die ordentliche Kündigung greife nicht durch, weil diese mit der Zuerkennung des Vielfliegerstatus stillschweigend ausgeschlossen worden sei. In Ansehung der erklärten außerordentlichen Kündigung treffe die Beklagte jedoch kein für eine Schadensersatzverpflichtung notwendiges Verschulden; denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung fehle es bisher an Entscheidungen, ob in entsprechenden Übertragungs- und Veräußerungsverboten für Prämienansprüche aufgrund von Bonus- und Kundenbindungsprogrammen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liege. Die Regelung zum Meilenverfall nach Nr. 2.5 der Teilnahmebedingungen halte einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre Anträge weiter.